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Scheiss was auf die Pressefreiheit!

geralt (CC0), Pixabay
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Hamburgs Justiz entdeckt den Journalismus als neue Form der Beweismittelbeschaffung – und die Pressefreiheit bekommt vorsorglich einen Platz im Tresor

Ein satirischer Kommentar von diebewertung.de | 21. Oktober 2026

Deutschland, das Land der Dichter, Denker und Durchsuchungsbeschlüsse. Hier ist die Pressefreiheit im Grundgesetz verankert, der Quellenschutz ein hohes Gut und die journalistische Unabhängigkeit selbstverständlich. Jedenfalls so lange, bis irgendwo ein Gericht auf die Idee kommt, dass ein Reporter möglicherweise etwas weiß, was man selbst gerne wissen möchte.

Dann wird aus Artikel 5 des Grundgesetzes offenbar ganz schnell Artikel 5 der neuen Hamburger Behördenphilosophie: „Schön, dass Sie recherchiert haben. Jetzt hätten wir gerne Ihre Unterlagen!“

Willkommen in Hamburg. Willkommen im Fall Block. Willkommen bei einer Justizposse, bei der man sich als Beobachter gelegentlich fragt, ob hier gerade ein Strafverfahren geführt oder die nächste Staffel einer juristischen Satire produziert wird.

Die Journalistin recherchiert – die Justiz bestellt die Ergebnisse

Da macht die „Zeit“-Journalistin Anne Kunze etwas, das in einer Demokratie eigentlich ausdrücklich erwünscht ist: Sie recherchiert.

Sie führt Gespräche, dokumentiert Aussagen, sammelt Informationen und arbeitet an einem Podcast über den Fall Block.

So weit, so journalistisch.

Doch dann kommt der 12. Oktober 2026.

Plötzlich interessieren sich nicht nur Leser und Hörer für ihre Arbeit, sondern auch Ermittlungsbehörden und Justiz.

Mit richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen wird die Herausgabe von Interviewmaterial verlangt. Im Raum stehen Durchsuchungen bei der Journalistin und im Verlagsgebäude der „Zeit“.

Die Aufnahmen werden schließlich herausgegeben und sichergestellt.

Man muss sich diese Entwicklung einmal auf der Zunge zergehen lassen.

Eine Journalistin investiert Zeit, Arbeit und Vertrauen in vertrauliche Gespräche. Und der Staat sagt sinngemäß: „Ausgezeichnete Recherche! Wir würden dann gerne einmal die Originaldateien haben.“

Vielleicht sollte die deutsche Justiz künftig gleich eigene Presseausweise beantragen. Das spart Personal und Recherchekosten.

Der Quellenschutz? Liegt jetzt sicher im Tresor!

Besonders beruhigend ist die Nachricht, dass das sichergestellte Material angeblich versiegelt in einem Tresor aufbewahrt wird.

Na, wunderbar!

Dann ist ja alles gut.

Die vertraulichen Gespräche sind zwar nicht mehr ausschließlich unter der Kontrolle der Journalistin, aber immerhin liegen sie sicher verschlossen.

Das ist ungefähr so, als würde jemand einem Bürger den Haustürschlüssel wegnehmen und anschließend versichern: „Keine Sorge, wir haben ihn in eine abschließbare Schublade gelegt.“

Wie tröstlich!

Vielleicht bekommt die Pressefreiheit demnächst ebenfalls einen eigenen Tresor. Mit Zahlenschloss, Sicherheitsstufe 5 und einem kleinen Schild:

„Grundrechte – Herausgabe nur nach richterlicher Genehmigung.“

Wobei genau darin natürlich das Problem liegt: Grundrechte sind keine Gegenstände, die der Staat nach Belieben verwahren darf.

Sie sollen gerade vor staatlichen Eingriffen schützen.

Erst einmal anhören, dann über den Schutz entscheiden?

Besonders bemerkenswert ist eine dem Bericht zufolge vertretene Überlegung aus der Staatsanwaltschaft.

Demnach müsse zunächst geklärt werden, welchen Beweiswert die Gespräche haben, bevor abschließend über deren Beschlagnahme entschieden werden könne.

Anders formuliert: Man möchte möglicherweise erst wissen, was auf den Aufnahmen zu hören ist, bevor entschieden wird, ob man sie überhaupt verwenden darf.

Das klingt nach einem neuen juristischen Gesellschaftsspiel:

„Darf ich das?“

„Weiß ich noch nicht.“

„Wie finde ich es heraus?“

„Indem ich es erst einmal mache!“

Mit dieser Logik könnte man künftig auch verschlossene Briefe öffnen, um festzustellen, ob das Briefgeheimnis wirklich wichtig war.

Oder eine Wohnung durchsuchen, um anschließend zu prüfen, ob sich die Durchsuchung gelohnt hat.

Natürlich ist die tatsächliche Rechtslage komplizierter. Die Strafprozessordnung kennt sowohl journalistische Zeugnisverweigerungsrechte als auch besondere Beschlagnahmeverbote und gesetzliche Ausnahmen.

Aber genau deshalb braucht es eine sorgfältige rechtliche Prüfung – und keine Denkweise, bei der der mögliche Erkenntnisgewinn automatisch Vorrang vor dem Quellenschutz erhält.

Jetzt entscheidet eine Richterin, die sonst Terrorverfahren verhandelt

Und damit kommen wir zu Petra Wende-Spors.

Die Vorsitzende des 9. Strafsenats am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg muss sich nun mit der Beschwerde gegen die Maßnahmen befassen.

Normalerweise verhandelt ihr Senat unter anderem bedeutende Staatsschutzverfahren.

Nun steht eine andere Frage im Mittelpunkt: Wie weit darf der Staat gehen, wenn er an vertrauliche journalistische Informationen gelangen möchte?

Die Ironie ist kaum zu übersehen.

Eine Richterin, die Erfahrung mit Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen und ausländische Agenten hat, muss nun über einen Konflikt entscheiden, bei dem eine Journalistin und ihre Rechercheunterlagen im Mittelpunkt stehen.

Selbstverständlich ist das keine Gleichsetzung von Journalisten mit Terroristen.

Aber allein die ungewöhnliche Konstellation zeigt, welche Bedeutung das Verfahren inzwischen gewonnen hat.

Vielleicht wird das Aktenzeichen 9 Ws 66/26 irgendwann einmal in juristischen Lehrbüchern stehen.

Dann hoffentlich unter der Überschrift „Stärkung der Pressefreiheit“ und nicht unter „Wie man den Quellenschutz versehentlich zur unverbindlichen Empfehlung machte“.

Frau Vorsitzende, die Presse ist nicht die Außenstelle der Staatsanwaltschaft!

Man sollte bei aller Satire eines nicht vergessen: Gerichte müssen Straftaten aufklären. Sie müssen Beweise würdigen und dürfen sich nicht allein deshalb von notwendigen Ermittlungen abhalten lassen, weil ein Sachverhalt öffentliches Interesse erregt.

Aber genauso gilt: Journalisten sind keine kostenlosen Ermittlungshelfer des Staates.

Wer einer Reporterin vertrauliche Informationen gibt, muss darauf vertrauen können, dass diese Informationen nicht ohne Weiteres bei Polizei und Staatsanwaltschaft landen.

Sonst könnte sich künftig jeder Gesprächspartner fragen:

„Rede ich gerade mit einer Journalistin – oder mit einer unfreiwilligen Außenstelle der Ermittlungsbehörden?“

Das hätte Folgen, die weit über den Fall Block hinausreichen.

Menschen könnten schweigen, obwohl sie wichtige Informationen über Missstände besitzen.

Informanten könnten aus Angst vor Entdeckung den Kontakt zur Presse vermeiden.

Und investigativer Journalismus würde erheblich erschwert.

Genau deshalb schützt unsere Rechtsordnung die Pressefreiheit.

Nicht, weil Journalisten besonders nette Menschen wären.

Nicht, weil Redaktionen grundsätzlich alles richtig machen.

Sondern weil eine Demokratie eine unabhängige Presse braucht, die auch dann recherchieren kann, wenn ihre Ergebnisse staatlichen Stellen nicht gefallen.

Vielleicht sollten Journalisten ihre Recherchen künftig direkt beim Amtsgericht abgeben

Man könnte die Hamburger Ereignisse natürlich auch zum Anlass nehmen, die journalistische Ausbildung grundlegend zu modernisieren.

Künftige Studiengänge könnten beispielsweise folgende Pflichtfächer anbieten:

  • Investigative Recherche I: Wie man Informationen beschafft, bevor der Staat sie haben möchte.
  • Quellenschutz II: Der richtige Umgang mit Tresoren und Versiegelungsumschlägen.
  • Redaktionsmanagement III: Wie viele Polizeibeamte passen eigentlich in einen Konferenzraum?
  • Pressefreiheit IV: Grundrechte zwischen Theorie und Durchsuchungsbeschluss.

Und statt eines Presseausweises gibt es zum Studienabschluss vielleicht einen hübschen Aufkleber für den Laptop:

„Achtung! Kann journalistische Informationen enthalten. Vor dem Öffnen bitte das Grundgesetz lesen.“

Das wäre wenigstens ehrlich.

Noch ist nichts entschieden – und genau das ist entscheidend

Bei aller berechtigten Kritik muss klar bleiben: Über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen ist nach dem geschilderten Verfahrensstand noch nicht abschließend entschieden.

Die erlassenden Richterinnen und die Staatsanwaltschaft handeln im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben. Ob die konkreten Maßnahmen verhältnismäßig und rechtmäßig waren, ist gerade Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

Niemand sollte deshalb vorab persönliche Schuldzuweisungen aussprechen oder einer Richterin unlautere Motive unterstellen.

Aber eine deutliche öffentliche Kritik an staatlichen Eingriffen in die Pressefreiheit muss möglich sein.

Mehr noch: Sie gehört zu einer lebendigen Demokratie.

Denn Grundrechte werden nicht dadurch geschützt, dass man ehrfürchtig über sie spricht.

Sie werden dadurch geschützt, dass ihre Grenzen auch gegenüber staatlichen Institutionen konsequent eingefordert werden.

Unser Fazit: Das Grundgesetz ist kein unverbindlicher Serviervorschlag

Deutschland diskutiert gerne über die Pressefreiheit in anderen Ländern.

Wir empören uns über staatliche Zensur, eingeschüchterte Journalisten und Behörden, die kritische Berichterstattung behindern.

Zu Recht.

Aber die Glaubwürdigkeit solcher Kritik hängt auch davon ab, wie ernst wir die Pressefreiheit im eigenen Land nehmen.

Der Hamburger Fall verdient deshalb besondere Aufmerksamkeit.

Nicht, weil Journalisten über dem Gesetz stehen würden.

Sondern weil sie ihre Arbeit unabhängig vom Staat ausüben können müssen.

Und weil der Schutz vertraulicher Quellen kein lästiges Hindernis ist, das man bei Bedarf möglichst elegant umgeht.

Liebe Justiz, die Pressefreiheit ist kein Hindernis bei der Wahrheitsfindung. Sie ist eine Voraussetzung dafür, dass Wahrheiten überhaupt ans Licht kommen können.

Deshalb hoffen wir, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die widerstreitenden Interessen mit der gebotenen Sorgfalt prüft und dem verfassungsrechtlichen Gewicht der Pressefreiheit gerecht wird.

Denn eines wäre wirklich fatal:

Wenn aus dem schönen Satz „Die Presse ist frei“ irgendwann die praktische Dienstanweisung würde:

„Die Presse ist frei – ihre Rechercheunterlagen aber bitte an der Pforte abgeben.“

Und bis zur Entscheidung gilt für uns:

Schweiss was auf die Pressefreiheit? Nein, meine Damen und Herren. Gerade nicht!

Wer bei der Pressefreiheit ins Schwitzen kommt, sollte lieber noch einmal ins Grundgesetz schauen.

Ein satirischer Kommentar der Redaktion diebewertung.de

Dieser Beitrag ist eine satirische Meinungsäußerung. Die beschriebenen Verfahrensvorgänge beruhen auf dem veröffentlichten Bericht vom 21. Oktober 2026. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen ist Gegenstand eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens; dessen Ausgang wird hier nicht vorweggenommen.

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