Ein Energiedienstleister verkauft seinen Kunden Strom zu einem garantierten Preis. Doch was passiert, wenn das Unternehmen die benötigte Energie später am Großhandelsmarkt deutlich teurer einkaufen muss? Dann kann aus einem vermeintlich sicheren Geschäftsmodell eine erhebliche finanzielle Belastung werden. Genau ein solches Szenario soll nach Informationen, die unserer Redaktion vorliegen, einen größeren Berliner Energiedienstleister betreffen. Von offenen Forderungen gegenüber Geschäftspartnern im siebenstelligen Bereich ist die Rede. Ob diese Angaben zutreffen und worauf mögliche Zahlungsrückstände zurückzuführen sind, ist bislang nicht unabhängig bestätigt.
Was ist der Spotmarkt für Strom?
Strom wird nicht nur zwischen Energieversorgern und Endkunden gehandelt. Bevor er in Haushalten oder Unternehmen verbraucht wird, kann er an Strombörsen wie der EPEX SPOT gekauft und verkauft werden.
Der sogenannte Spotmarkt ist ein kurzfristiger Großhandelsmarkt für elektrische Energie. Dabei unterscheidet man insbesondere zwei Handelsformen:
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Day-Ahead-Markt: Strom wird für Lieferzeiten des folgenden Tages gehandelt. Die Preise werden auf Grundlage von Kauf- und Verkaufsgeboten ermittelt.
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Intraday-Markt: Strom kann noch am Liefertag gehandelt werden, teilweise bis kurz vor der tatsächlichen Lieferung. Das ist beispielsweise wichtig, wenn sich Wetterprognosen oder Verbrauchserwartungen ändern.
Anders als bei längerfristigen Lieferverträgen können die Spotmarktpreise innerhalb kurzer Zeit erheblich schwanken.
Entscheidend sind unter anderem die Stromnachfrage, die Einspeisung aus Wind- und Solaranlagen, die Verfügbarkeit konventioneller Kraftwerke, Brennstoffpreise und die Situation in benachbarten Strommärkten.
Besonders teuer kann Strom in Stunden werden, in denen eine hohe Nachfrage auf eine geringe verfügbare Erzeugungsleistung trifft. Umgekehrt können die Preise bei einem großen Stromangebot sehr niedrig oder sogar negativ sein.
Das eigentliche Problem: Der Verkaufspreis ist fest, der Einkaufspreis nicht
Ein Energiedienstleister kann seinen Kunden beispielsweise vertraglich garantieren, dass sie über einen bestimmten Zeitraum einen festen Arbeitspreis für ihren Strom bezahlen.
Eine solche Preisgarantie ist für Kunden attraktiv, weil sie Planungssicherheit schafft.
Für den Anbieter entsteht daraus jedoch eine Verpflichtung: Er muss den Strom zu den vereinbarten Konditionen liefern beziehungsweise beschaffen, unabhängig davon, wie sich die Großhandelspreise entwickeln.
Hat der Anbieter die benötigten Strommengen nicht rechtzeitig zu passenden Konditionen eingekauft oder gegen Preissteigerungen abgesichert, trägt er das Risiko steigender Beschaffungskosten.
Dabei ist wichtig: Eine Preisgarantie führt nicht automatisch zu Verlusten. Professionelle Energieversorger können ihre Lieferverpflichtungen durch Terminmarktgeschäfte, langfristige Beschaffungsverträge und andere Absicherungsinstrumente weitgehend gegen Preisänderungen schützen.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn erhebliche Mengen ungesichert bleiben oder die tatsächliche Verbrauchsmenge von der geplanten Beschaffung abweicht.
Wie aus einer Preisdifferenz ein Millionenverlust werden kann
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die wirtschaftliche Gefahr.
Ein Energiedienstleister hat seinen Kunden Stromlieferungen zugesagt und dafür einen festen Preis kalkuliert. Für die eigentliche Strombeschaffung stehen ihm nach Abzug der übrigen Kosten beispielsweise 10 Cent je Kilowattstunde zur Verfügung.
Steigt der tatsächliche Beschaffungspreis für ungesicherte Mengen auf 18 Cent, entsteht allein beim Energieeinkauf eine Unterdeckung von 8 Cent pro Kilowattstunde.
Beispielrechnung: 50 Millionen kWh ungesicherter Strombedarf
Kalkulierter Beschaffungspreis
10 ct/kWh
Tatsächlicher Einkaufspreis
18 ct/kWh
Kalkulierte Beschaffungskosten
5 Mio. €
Tatsächliche Beschaffungskosten
9 Mio. €
Rechnerische Unterdeckung
4.000.000 €
Fiktives Rechenbeispiel, kein nachgewiesener Verlust des Berliner Unternehmens.
Das Unternehmen müsste in diesem Beispiel vier Millionen Euro mehr für die Beschaffung aufwenden als ursprünglich eingeplant.
Eine solche Unterdeckung ist zunächst ein wirtschaftlicher Verlust aus der Beschaffungskalkulation. Ob daraus tatsächlich ein bilanzieller Gesamtverlust von vier Millionen Euro entsteht, hängt auch von anderen Erlösen, Kosten, bereits abgeschlossenen Sicherungsgeschäften und der konkreten Vertragsstruktur ab.
Warum daraus offene Forderungen gegenüber Geschäftspartnern entstehen können
Wenn ein Energiedienstleister über längere Zeit Strom teurer einkaufen muss, als er kalkuliert hat, kann das seine Liquidität belasten.
Die Kunden bezahlen weiterhin die vereinbarten Preise. Gleichzeitig verlangen Stromhändler, Vorlieferanten oder andere Vertragspartner die Begleichung ihrer Rechnungen.
Kann das Unternehmen diese Zahlungen nicht vollständig leisten, entstehen Zahlungsrückstände.
Dabei sind drei Sachverhalte strikt zu unterscheiden:
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Verlust: Die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen die entsprechenden Erlöse.
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Liquiditätsengpass: Das Unternehmen verfügt zum Zahlungszeitpunkt nicht über genügend liquide Mittel.
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Offene Forderung: Ein Geschäftspartner hat einen Zahlungsanspruch, der noch nicht beglichen wurde. Ob dieser bereits überfällig oder bestritten ist, muss gesondert geprüft werden.
Ein Unternehmen kann also hohe offene Verbindlichkeiten haben, ohne dass deren Ursache zwangsläufig im Spotmarkthandel liegt. Ebenso kann ein Unternehmen erhebliche Beschaffungsverluste erleiden, ohne sofort zahlungsunfähig zu werden.
Hat sich der Berliner Energiedienstleister tatsächlich verspekuliert?
Nach Informationen aus dem Umfeld des Berliner Energiemarktes soll ein größerer Energiedienstleister mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen konfrontiert sein. Demnach sollen gegenüber Geschäftspartnern offene Forderungen im siebenstelligen Bereich bestehen.
Der Redaktion liegen bislang jedoch keine unabhängig verifizierten Beschaffungsabrechnungen, Forderungsaufstellungen oder sonstigen Unterlagen vor, aus denen sich die behauptete Schadensursache und die genaue Höhe der Außenstände zweifelsfrei ableiten ließen.
Deshalb wäre es derzeit nicht sachgerecht, dem Unternehmen ein nachgewiesenes Spekulationsgeschäft oder eine gesicherte finanzielle Schieflage zuzuschreiben.
Auch der Begriff „verzockt“ sollte vorsichtig verwendet werden. Ein unzureichend abgesicherter Energieeinkauf kann auf eine fehlerhafte Risikosteuerung hindeuten, muss aber nicht das Ergebnis bewusster Spekulation sein.
Welche Fragen muss das Unternehmen beantworten?
Für eine belastbare Aufklärung sind insbesondere die Höhe der langfristig zugesagten Liefermengen, die tatsächlichen Einkaufspreise, der Anteil ungesicherter Strommengen, bestehende Terminmarktabsicherungen sowie die Liquiditätsplanung entscheidend.
Ebenso müsste geklärt werden, ob die behaupteten siebenstelligen Forderungen tatsächlich bestehen, seit wann sie offen sind und ob die betreffenden Geschäftspartner Zahlungsvereinbarungen getroffen haben.
Auch für Kunden wäre relevant, ob bestehende Preisgarantien und Lieferverpflichtungen weiterhin uneingeschränkt erfüllt werden können.
Fazit: Preisgarantien brauchen eine solide Beschaffungsstrategie
Ein Energieunternehmen, das feste Verkaufspreise zusagt, ohne seine Beschaffung ausreichend abzusichern, setzt sich erheblichen wirtschaftlichen Risiken aus. Steigen die Großhandelspreise, können schon wenige Cent Differenz je Kilowattstunde bei großen Liefermengen Millionenbeträge ausmachen.
Die Bundesnetzagentur erläutert sowohl die Funktion von Spot- und Terminmarkt als auch die vertragliche Bedeutung von Preisgarantien.
Für den betroffenen Berliner Energiedienstleister bleibt die entscheidende Frage, ob die behaupteten siebenstelligen Außenstände tatsächlich auf solche Beschaffungsrisiken zurückzuführen sind.
Solange die erforderlichen Unterlagen und eine Stellungnahme des Unternehmens fehlen, handelt es sich um einen aufklärungsbedürftigen Hinweis und nicht um eine erwiesene wirtschaftliche Fehlentwicklung.
Redaktion diebewertung.de
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