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Elvis Revival oder so

StockSnap (CC0), Pixabay
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Elvis-Rechteinhaber verklagen Anthropic: Mehr als 41 Millionen Dollar gefordert

Der KI-Entwickler Anthropic sieht sich einer weiteren Urheberrechtsklage gegenüber. Rechteinhaber am musikalischen Werk von Elvis Presley werfen dem Unternehmen vor, mehr als 270 Songs ohne ihre Zustimmung für das Training seiner KI-Modelle verwendet zu haben. Anthropic entwickelt den Chatbot Claude.

Nach den vorliegenden Medienberichten wurde die Klage im Namen mehrerer Parteien bei einem kalifornischen Gericht eingereicht. Die Kläger verlangen insgesamt mehr als 41 Millionen Dollar Schadenersatz. Ihre Forderung orientiert sich an einem Betrag von 150.000 Dollar je betroffenem Lied. Zu den genannten Titeln gehören „Can’t Help Falling in Love“, „A Little Less Conversation“ und „Return to Sender“.

Neben der behaupteten unberechtigten Nutzung erheben die Kläger weitere Vorwürfe. Anthropic soll Schutzmaßnahmen umgangen sowie urheberrechtliche Kennzeichnungen entfernt oder verändert haben. Ob diese Anschuldigungen zutreffen und die geltend gemachten Ansprüche bestehen, muss das Verfahren klären. Die geforderte Summe ist keine bereits verhängte Zahlung.

Anthropic kündigte an, sich gegen die Klage zu verteidigen.

Der Rechtsstreit berührt eine zentrale Konfliktfrage der KI-Branche: Unter welchen Voraussetzungen dürfen geschützte Werke für das Training kommerzieller Modelle eingesetzt werden? Rechteinhaber verlangen Kontrolle über die Verwendung ihrer Inhalte und gegebenenfalls eine Vergütung. KI-Unternehmen müssen erklären, auf welcher rechtlichen Grundlage sie solche Daten verarbeiten.

Auch andere Anbieter stehen wegen ihrer Trainingsmethoden vor Gericht. Dabei kommt es auf die jeweils verwendeten Inhalte, deren Herkunft, die konkrete Nutzung und die einschlägige Rechtsordnung an. Eine pauschale Antwort für sämtliche Trainingsverfahren lässt sich daraus nicht ableiten.

Für Anthropic geht es deshalb um mehr als die einzelne Schadenersatzforderung. Der Umgang mit Trainingsdaten kann Einfluss auf Lizenzkosten, Entwicklungsprozesse und weitere rechtliche Auseinandersetzungen haben. Der Fall zeigt, dass technischer Fortschritt die Klärung von Nutzungsrechten keineswegs ersetzt.

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