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Pleitegesellschaft Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft – unschöne Post für Anleger

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Die Deutschen sind vergesslich und wer weiß schon, welche Versicherung oder Geldanlage er vor ein paar Jahren hatte. Da werden fix die Unterlagen vernichtet, weil doch die Versicherung gekündigt ist oder die Geldanlage ausbezahlt. Aus diesem Grunde war die Überraschung groß.

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft (Lombard Classic) will Geld aus abgewickelten Verträgen

Insolvenzverwalter Frank Rüdiger Scheffler fordert mit Brief vom 18.09.2019 Anleger Geld zurück. Nach Meinung des Insolvenzverwalters gab es für ausgeschiedene Kunden eine Scheinauseinandersetzung und Scheingewinne. Diese Zahlungen seien juristisch anfechtbar und gemäß §§ 129, 134, 143 InsO zurückzuzahlen. Grund der Anfechtung: seit 2013 seien keine Gewinne erwirtschaftet worden. Aus Gründen der Gerechtigkeit aller Anleger sei es also nur fair, dass alle zurückzahlen in den Topf und dann gerecht an alle verteilt werden würde. Menschlich wirkt das aber so, als wenn diejenigen, die bereits im Rettungsboot sitzen mit ihrer Familie und der sinkenden Titanic zu schauen, leider zurückrudern müssen und dann wieder auf die Titanic aussteigen.

Argument „Insolvenzverwalter kann nicht anders“

Vergesslichkeit hilft nicht…. nach der Insolvenzordnung muss der Insolvenzverwalter alle möglichen Ansprüche prüfen und darf nicht nach dem Motto vorgehen: persönliche Sympathie und Verständnis für diejenigen, die sich glücklich schätzen, ihr Geld erhalten zu haben. Falls der Insolvenzverwalter nicht so handelt, könnte er persönlich haften.

Vergleich möglich?

Falls der Schuldner kein Geld hat und seine wirtschaftliche Situation schwierig ist, kann der Insolvenzverwalter ggf. einen Kompromiss verantworten. Er muss allerdings Nachweise haben, die glaubwürdig sind. Hintergrund: der Insolvenzverwalter soll keine sinnlosen und kostenintensiven Prozesse führen.

Rechtslage richtig oder falsch dargestellt

Gerichtlich ist dieser Anspruch des Insolvenzverwalters jedenfalls noch nicht bestätigt. Außerdem können ggf. Schadenersatzansprüche des Anlegers dagegen sprechen. Es hilft wohl nichts. Kompetente anwaltliche Hilfe ist gefragt.

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