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OLG Hamm: Penny-App-Rabatte vorerst nicht diskriminierend

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Hamm hat im Streit um Rabatte nur per Penny-App die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine unzulässige Benachteiligung wegen Alters oder Behinderung vor. Allerdings ließ der 13. Zivilsenat die Revision zu – der Fall könnte also noch beim Bundesgerichtshof landen.

Streit um App-Pflicht für Preisnachlässe

Im Kern ging es um die Frage, ob es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, wenn Preisvorteile nur denjenigen gewährt werden, die die Penny-App nutzen.

Der vzbv hatte argumentiert, dass ältere Menschen und Menschen mit Behinderung durch ein solches Modell benachteiligt werden könnten, weil diese Gruppen digitale Angebote und internetfähige Geräte im Durchschnitt seltener nutzen.

Gericht sieht keine Benachteiligung nach AGG

Das OLG Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Weder liege eine unmittelbare Benachteiligung noch eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG vor.

Nach Ansicht des Gerichts kann grundsätzlich jeder die App nutzen. Entscheidend sei deshalb nicht die allgemeine Frage, ob ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung seltener online seien, sondern ob es eine relevante Gruppe gebe, die die App eigentlich nutzen will, dies aber gerade wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht kann.

Genau das habe der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt.

Allgemeine Statistik reicht nicht aus

Besonders deutlich wurde das OLG bei der Beweisfrage: Der bloße Hinweis darauf, dass ältere Menschen im Schnitt seltener das Internet oder Smartphones nutzen, genüge nicht.

Die vom Kläger vorgelegten statistischen Daten bezögen sich nur auf die allgemeine Internetnutzung, nicht aber konkret auf die Penny-App oder auf die Frage, warum bestimmte Gruppen sie tatsächlich nicht nutzen können.

Mit anderen Worten:
Weniger Nutzung ist nicht automatisch rechtlich eine Diskriminierung.

Revision zugelassen

Obwohl Penny in der zweiten Instanz obsiegt hat, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof möglich bleibt.

Aktenzeichen

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2026
Az.: I-13 UKl 7/25

Fazit

Das Urteil ist für den Einzelhandel zunächst ein wichtiges Signal:
App-exklusive Rabatte sind nach der bisherigen Bewertung des OLG Hamm nicht automatisch alters- oder behindertendiskriminierend.

Gleichzeitig zeigt die zugelassene Revision, dass die Frage juristisch noch nicht abschließend geklärt ist. Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung dürfte das Thema „Rabatt nur per App“ die Gerichte noch länger beschäftigen.

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