Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat klargestellt: Wer ein Produkt in einem vergleichenden Warentest mit „mangelhaft“ bewertet und veröffentlicht, muss dafür geradestehen, wenn das Testergebnis auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Prüfverfahren beruht. Das gilt auch dann, wenn die Prüfung an ein externes, spezialisiertes und akkreditiertes Institut ausgelagert wurde.
Streit um Rauchwarnmelder
Geklagt hatte ein Hersteller von Rauchwarnmeldern. Eine Herausgeberin von Warentests hatte ein externes Prüfinstitut mit der Funktionsprüfung beauftragt. Bei drei von vier getesteten Geräten des Herstellers wurde im Test kein Alarm innerhalb der vorgesehenen Parameter ausgelöst.
Problematisch: Das beim Test eingesetzte Prüffeuer unterschritt den nach DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor. Nach den geltenden Vorgaben hätte der Test in diesem Fall nicht als gültig gewertet, sondern wiederholt werden müssen.
Genau das geschah jedoch nicht. Stattdessen stufte das Prüfinstitut das Testfeuer aufgrund einer internen Arbeitsanweisung als gültig ein – obwohl diese Anweisung vom offiziellen Prüfprogramm abwich.
Hersteller warnte vor Veröffentlichung
Der Hersteller äußerte noch vor der Veröffentlichung erhebliche Zweifel an dem Ergebnis. Er legte abweichende Prüfberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Institute vor, verwies darauf, dass seine Produkte den EN-Vorgaben entsprächen, und forderte die Herausgeberin auf, die Bewertung nicht zu veröffentlichen.
Trotzdem erschien der Artikel – samt Testtabelle und dem Qualitätsurteil „mangelhaft“ für das Produkt des Herstellers.
Gericht sieht rechtswidrigen Eingriff
Das OLG Frankfurt bestätigte nun: Die Veröffentlichung der Bewertung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Bewertung geeignet gewesen sei, Ruf und Marktvertrauen des Unternehmens erheblich zu beschädigen. Entscheidend sei, dass der zugrunde liegende Test nicht fachgerecht durchgeführt worden sei und das Ergebnis daher nicht vertretbar gewesen sei.
Herausgeberin hätte Zweifel prüfen müssen
Besonders deutlich wurde das Gericht bei der Frage der Verantwortung: Auch wenn ein externes Prüfinstitut eingeschaltet war, hätte die Herausgeberin die konkreten Einwände des Herstellers ernsthaft prüfen müssen.
Die Richter betonten, dass die abweichenden Ergebnisse anderer akkreditierter Prüfinstitute ein klarer Anlass gewesen wären, beim eigenen Testinstitut nachzufragen. Hätte sie das getan, wäre sehr wahrscheinlich aufgefallen, dass dort entgegen DIN EN und Prüfprogramm mit einer internen, abweichenden Praxis gearbeitet wurde.
Schadensersatz dem Grunde nach bejaht
Das Landgericht Frankfurt hatte dem Hersteller bereits dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Im Raum steht eine Forderung von 7,7 Millionen Euro. Das OLG bestätigte diese Grundsatzentscheidung nun in der Berufung.
Die Herausgeberin hatte den Unterlassungsanspruch im Laufe des Verfahrens zwar anerkannt und die Bewertung später zurückgezogen – für die mögliche Schadensersatzpflicht reicht das aber nicht aus.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Beklagte noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Aktenzeichen:
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2026, Az. 16 U 38/25
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2025, Az. 2-03 O 430/21
Fazit
Das Urteil setzt ein deutliches Signal: Warentests genießen nur dann rechtlichen Schutz, wenn sie sauber, nachvollziehbar und regelkonform durchgeführt werden. Wer trotz konkreter Hinweise auf mögliche Fehler ein vernichtendes Urteil veröffentlicht, kann sich nicht einfach hinter einem externen Prüfinstitut verstecken.
Kommentar hinterlassen