Startseite Allgemeines TGI AG- ja Danke, Danke an unsere User
Allgemeines

TGI AG- ja Danke, Danke an unsere User

stevepb (CC0), Pixabay
Teilen

das wir so shcnell die Infos zugespielt bekommen, whow! Was uns auffällt ist auch das Rückabwicklungsdokument, mehr wie das Wort Unglaublich fällt uns da nicht ein. Scherzhaft muss man da die Frage stellen, ist das ein Teil des Sanierungsprogrammes, erst soll der Kunde Geld Zurückbezahlen, dann bekommt er über 24 bis 36 Monate sein Geld zurück. Wahnsinn. Ich hoffe die Investoren der TGI AG merken jetzt endlich was los ist.

 

Kommentar zur neuen TGI-Rückabwicklungsseite im Zusammenhang mit der Verfügung der FMA Liechtenstein

Die neue Hinweis-Seite der TGI AG zur „Rückabwicklung“ dürfte bei vielen Kunden eher zusätzliche Fragen auslösen als Vertrauen schaffen. Denn in Verbindung mit der Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) wird deutlich, wie ernst die Situation offenbar tatsächlich ist.

Zur Erinnerung:
Die FMA hatte am 28. Mai 2026 öffentlich bekanntgegeben, dass die TGI AG mit den Produkten „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ unerlaubt das Einlagengeschäft betreibe. Gleichzeitig ordnete die Behörde an:

  • sofortiger Stopp des Vertriebs,
  • sofortiger Stopp öffentlicher Angebote,
  • und insbesondere:
    das weitere Halten der angenommenen Kundengelder müsse innerhalb von vier Monaten beendet werden.

Genau vor diesem Hintergrund wirkt die nun veröffentlichte „Rückabwicklungsinformation“ bemerkenswert.

Denn dort erklärt die TGI AG zunächst, dass Rückabwicklungen „nicht sofort“ erfolgen könnten. Stattdessen müsse zunächst eine „umfassende Bestandserhebung“ stattfinden. Danach solle ein „einheitlicher Zahlungsplan“ erstellt werden.

Besonders auffällig:
Die TGI spricht plötzlich von Rückzahlungen in Teilbeträgen über einen Zeitraum von „24 bis 36 Monaten“.

Das wirft zwangsläufig Fragen auf.

Denn die Verfügung der FMA spricht ausdrücklich davon, dass das Halten der fremden Gelder binnen vier Monaten beendet werden müsse. Nun entsteht zumindest der Eindruck, dass Kunden stattdessen auf jahrelange Teilzahlungen vorbereitet werden sollen.

Ob ein solcher Zeitraum tatsächlich mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben der FMA vereinbar wäre, dürfte eine zentrale Frage sein, die am Ende nicht die TGI selbst beantwortet, sondern ausschließlich die Aufsichtsbehörde.

Noch kritischer wirkt ein weiterer Punkt:
Die TGI erklärt, Kunden müssten vor einer Rückzahlung zunächst sämtliche bereits erhaltenen „Rabatte und Provisionen“ zurückzahlen.

Erst danach solle dann „Zug um Zug“ eine Rückzahlung des ursprünglichen Kaufpreises erfolgen — ebenfalls verteilt auf bis zu 36 Teilzahlungen.

Das bedeutet praktisch:
Kunden sollen möglicherweise zunächst selbst Geld zurückzahlen, bevor sie überhaupt wieder eigenes Kapital zurückerhalten.

Gerade für viele Verbraucher dürfte das überraschend sein.

Auch der Hinweis auf den „Gleichbehandlungsgrundsatz“ ist interessant. Offensichtlich versucht die TGI damit zu erklären, warum einzelne Kunden nicht sofort ausgezahlt werden könnten. Allerdings bleibt offen:
Wie hoch sind die tatsächlich verfügbaren Mittel überhaupt?
Wie viele Kunden wünschen Rückabwicklung?
Und vor allem:
Welche konkreten Vorgaben macht die FMA hierzu tatsächlich?

Genau an diesem Punkt wird ein weiterer Aspekt besonders wichtig:
Die FMA ist keine Rechtsberatungsstelle für Unternehmen. Die Behörde erklärt nicht individuell, wie ein neues Geschäftsmodell gestaltet werden muss oder welche Vertragskonstruktionen zulässig sind. Sie überwacht die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Deshalb wirkt die Darstellung mancher Aussagen rund um angebliche „Abstimmungen“ mit Behörden zumindest erklärungsbedürftig. Denn am Ende zählt nicht, welche Lösung sich ein Unternehmen wünscht, sondern welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt werden müssen.

Die aktuelle TGI-Kommunikation vermittelt daher insgesamt ein widersprüchliches Bild:
Einerseits wird Kunden nahegelegt, auf Rückabwicklungen möglichst zu verzichten und neue Verträge zu akzeptieren.
Andererseits wird bei einer gewünschten Rückabwicklung ein Szenario dargestellt, das sich über mehrere Jahre hinziehen könnte.

Für betroffene Kunden bedeutet das vor allem:
Sehr genau prüfen, welche Erklärungen abgegeben werden und welche rechtlichen Folgen dies haben könnte.

Denn die derzeitigen Formulierungen enthalten erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Tragweite — insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der FMA Liechtenstein.

29 Kommentare

  • Kann die TGI mit der „Neuregelung“ (Novation) die FMA-Verfügung aushebeln? Eine juristische Einordnung.

    Kurz vorweg: Das ist meine Einordnung als interessierter Laie auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gehört das zu einem Anwalt.

    Die TGI bietet ihren Kunden an, die alten Verträge „ersatzlos aufzuheben“ und durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen – ausdrücklich als „Neuerungsvertrag gemäß §§ 1376 ff ABGB“ bezeichnet. Dazu folgende Punkte:

    1. Das ABGB gilt auch in Liechtenstein.
    Liechtenstein hat das österreichische ABGB 1812 übernommen; die Novation (§§ 1376 ff.) ist dort in Kraft.

    2. Das Streichen des Kündigungsrechts macht aus einer Einlage noch kein zulässiges Goldgeschäft.
    Die TGI sagt selbst, die FMA habe vor allem am Kündigungs- bzw. Rückverkaufsrecht angesetzt – also am Recht des Kunden, sein Geld zurückzubekommen. Daran ist ein wahrer Kern: Genau dieses Ausstiegsrecht ist das definierende Merkmal einer Einlage, und das vierte Produkt ohne Rücktrittsrecht wurde ja nicht verboten. Die Schlussfolgerung „wir streichen einfach das Kündigungsrecht, dann ist es keine Einlage mehr“ greift aber zu kurz: Die wirtschaftliche Substanz bleibt dieselbe – Geld längst voll und per Vorkasse eingezahlt, weiter 2-4 % pro Monat, Lieferung erst in Jahren. Ob allein das Entfernen des Ausstiegsrechts aus einem Einlagengeschäft ein zulässiges Goldgeschäft macht, entscheidet die FMA – nicht die TGI. Einen Beleg, dass die FMA die konkrete „Neuregelung“ abgesegnet hätte, gibt es bislang nicht.

    3. Es ist vermutlich gar keine echte Novation.
    Eine echte Novation verlangt eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes. Hier bleibt aber beides gleich:

    der Hauptgegenstand (Goldlieferung gegen den bereits gezahlten Kaufpreis),
    die monatliche 2-4%-Leistung.

    Gestrichen werden im Wesentlichen nur die Kündigungs- und Rückabwicklungsrechte – also Nebenbestimmungen. Das ist nach der Rechtsprechung (RS0032502) keine Novation, sondern bloß eine Schuldänderung nach § 1379 ABGB, die das alte (problematische) Schuldverhältnis gerade fortbestehen lässt.

    4. Eine Novation kann einen verbotenen Vertrag nicht „heilen“.
    Eine Novation setzt eine wirksam bestehende alte Verbindlichkeit voraus. Wenn die Altverträge wegen Verstoßes gegen das Bankengesetz nichtig sind (§ 879 ABGB), fehlt der Neuregelung die Grundlage. Vor allem: Die neue Vereinbarung enthält weiterhin Geldannahme + 2-4 % + Lieferversprechen – also dieselbe Struktur, die als Einlagengeschäft beanstandet wurde. Damit bleibt sie ihrerseits ein bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft. Das wirkt wie ein Umgehungsversuch.

    5. Eine private Vereinbarung steht nicht über einer Behördenverfügung.
    Die FMA-Verfügung ist öffentliches Recht. Eine vom Kunden unterschriebene Verzichtserklärung kann die behördlich angeordnete Rückabwicklung nicht beseitigen. Die FMA lässt zwar „anderweitige Vereinbarungen“ zu – das meint im Zusammenhang einer Rückabwicklungs-Anordnung aber naheliegend die Modalitäten der Rückführung (etwa Auszahlung oder Auslieferung von tatsächlich vorhandenem Gold), nicht einen Freibrief, das beanstandete Modell einfach weiterlaufen zu lassen. Über das Aufsichtsrecht entscheiden FMA und Gerichte – nicht die TGI mit einem Formular.

    Und für die Kunden in Österreich, Deutschland und der Schweiz:

    Die Rechtswahl „Liechtenstein“ und der Gerichtsstand „Vaduz“ greifen gegenüber Verbrauchern weitgehend nicht – man kann sich auf den zwingenden Verbraucherschutz des eigenen Wohnsitzstaates berufen und dort klagen (Rom-I Art. 6, Verbrauchergerichtsstand).
    Der pauschale Verzicht auf Kündigung und Rückabwicklung sowie der Widerrufsausschluss sind angreifbar.
    Gebündeltes Vorgehen ist möglich – in DE über die Abhilfeklage (VDuG), in AT über die Verbandsklage; eine klassische „Sammelklage“ nach US-Vorbild gibt es in Liechtenstein allerdings nicht.

    Fazit: Aus „die Behörde hat nicht widersprochen“ wird hier ein „die Behörde ist einverstanden“ – das ist ein Unterschied. Die „Neuregelung“ beseitigt aus meiner Sicht weder die Kundenansprüche noch die Aufsichtspflichten und dürfte das rechtliche Risiko der TGI eher noch erhöhen. Die offene Kernfrage bleibt ohnehin dieselbe: Wo ist das Gold, und wem gehört es?

  • Leider hat Sie oder Er der diesen Screen zugeschickt hat, die zweite Seite vergessen. Oben steht Vereinbarung öffnen, dort steht nirgendwo etwas von einer Rückzahlung von 36 Monaten.
    Nur so: Wenn Recherchieren – bitte besser recherchieren!

    • Hallo Patrick, dann lies doch mal den wichtigen Hinweis zur Rückabwicklung. Ich zitiere:

      Auf dieser Gurndlage wird ein einheitlicher Zahlungsplan erstelt. Nach aktuellen Stand ist davon auszugehen, dass Rückzahlung voraussichtlich in Teilbeträgen über etwa 24 bis 36 Monate erfolgen würden.

      Im nächsten Satz heißt es dann auch Zug um Zug gegen Rabatte und Provisionen.

      Wenn man jetzt das jetzt mal neutral würdigt, ergibt sich folgendes Bild:

      – die TGI hat offensichtlich nicht die Liquidität für eine Rückzahlung,
      – die TGI will erst mit eigenen Ansprüchen aufrechnen,
      – die Zahlung kann nur suksezzive erfolgen (anzunehmender Weise wenn neue/ alte Kunden frisches Geld reinpumpen (Ponzi)

      Es wäre natürlich einfacher wenn die mal ihr aktuelle Bilanz vorlegen …

    • Geht im Artikel um die Leute die Rückabwickeln wollen. Und ehrlich das Angebot an die „Rückabwickler“ ist eine bodenlose Frechheit und lässt tief blicken. Ruft aber natürlich neben der FMA den Konsumentenschutz auf den Plan.

    • @Patrick
      Übermut tut selten gut. Du weißt haargenau was gemeint war, pflanz einfach wen anderen.

      Doppelpost:
      Ein Beispiel: Ein Kunde kauft im Februar 2026 100 g Gold für 13.000 € bei der TGI AG. Durch die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wird er nun unsicher und möchte rückabwickeln. Heißt das dann, dass er zunächst die erhaltenen Rabatte zurückzahlen muss – bei 2 % monatlich also rund 260 € × 5 Monate, somit etwa 1.300 € – und sein Geld anschließend, beginnend erst vier Monate später (zur „Erhebung der Rückabwickler“), in 36 Monatsraten zu je rund 325 € zurückbekommt?

      Echt jetzt? Kaltenegger schippert für 250.000 € pro Woche auf der Jacht herum, kann aber seine Kunden, bei denen das Gold doch hinterlegt sein soll, nicht auf einmal zurückzahlen. Wobei – warum wundere ich mich überhaupt noch. Das passt ins Bild.

      WAS BRAUCHT ES EIGENTLICH NOCH, UM ZU ERKENNEN, DASS DIESES GESCHÄFTSMODELL NICHT FUNKTIONIERT??

      Ich denke, die Justiz wird nicht mehr lange auf sich warten lassen und sich das einmal im Detail ansehen. Spätestens an dieser Thematik lässt sich ansetzen.

        • Nein, es können auch nur 24 Monate sein – da hast du recht. Beides eine Frechheit.

          Demnach 24 Monatsraten zu je 487,50 €. Der Kunde musste seinen Goldkauf seinerzeit aber sofort und in voller Höhe per Vorkasse leisten. Unpackbar.

          Ein besonderer Wahrsager muss man derzeit nicht sein – und auch die Glaskugel wird man nicht brauchen, um vorherzusehen, welche Behörden dieses Verhalten noch auf den Plan rufen wird.

          • Fakt ist, wer will schon rückabwickeln wenn der Goldkurs derat gestiegen ist.
            Wahrscheinlich praktisch niemand da muss man sich einig sein.

          • Zum Beispiel wird der rückabwickeln wollen, in dem der Verdacht gereift ist, dass das Gold das er vermeintlich gekauft hat gar nicht existiert.

          • Besser der Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach und bekanntlich beissen ja die Letzten die Hunde. Der ein oder ander wird mit dem Ofenrohr ins Gebirge sehen.

          • @DetlefDas sehe ich anders. Die Kunden, die seit Dezember 2025 eingestiegen sind, werden zu einem großen Teil rückabwickeln wollen – denn seither hat sich der Goldpreis kaum mehr bewegt. Für alle ab Februar 2026 ist es sogar das bessere Geschäft.

            Und ehrlich gesagt war der Andrang beim TGI-TV-Stream mit 2.200 Teilnehmern von angeblich 50.000 Kunden eher bescheiden.

          • Überlassen Sie dies jedem einzelnen. Wichtig ist auch, dass die meisten sowieso nicht betroffen da Sie das TB 36% Modell haben. Aber um dies zu verstehen, braucht es etwas mehr Fleisch am Knochen. Zumal schon etliche Partner Ihr Gold erhalten haben.

          • @Detlef
            Selbstredend bleibt das jedem Einzelnen überlassen.

            Ich gehe nicht davon aus, dass 85 % der Kunden ausgerechnet dieses eine Modell gewählt haben – wissen kann ich es natürlich nicht. Aber wenn es ohnehin nur einige wenige sind, warum muss man ihnen ihr Geld dann in Raten zurückzahlen?

            Um die ausgelaufenen Verträge, bei denen Gold geliefert wurde, geht es hier ohnehin nicht. Solches Gold ließe sich im Zweifel auch schlicht aus dem Geld neuer Kunden zukaufen – etwa bei der Münze Österreich – und ausliefern, zumal es für den vielbeschworenen regen Goldhandel der TGI oder ihrer Partner ja nach wie vor keine Belege gibt.

            Den Hinweis mit dem „Fleisch am Knochen“ verstehe ich ehrlich gesagt nicht.

      • Mal gespannt ob und wenn ab wann sich die aufsichtsrechtliche zur strafrechtlichen Problemstellung entwickelt. Auf die Bilanz 2024 wartet die FMA jetzt wohl bald schon ein halbes Jahr.

        • Der der Gold tatsächlich hat, wird nicht rückabwickeln … Ich dachte ja bislang immer man hat schon das Gold kundenspezifisch separiert irgendwo liegen …

          Hierzu heißt es ja in den § 3 der AGB:

          1.Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an dem durch den Vertragspartner
          bestellten Gold unmittelbar auf den Käufer über. Die Übereignung erfolgt durch Einigung im
          Rahmen des Vertragsabschlusses und wird im Wege eines Besitzkonstituts abgewickelt.
          2. Die Übergabe im physischen Sinn durch TGI wird ersetzt durch ein Besitzmittlungsverhältnis: TGI
          oder ein von ihr beauftragtes Lagerunternehmen verwahrt das bestellte Gold ab dem Zeitpunkt der
          Zahlung ausschliesslich als Besitzmittler für den Kunden. Das Gold ist identifizierbar und wird
          getrennt vom sonstigen Eigen- und Handelsbestand der TGI verwahrt.

          Das wird auch in § 4 Ziffer .3. deutlich hervorgehoben (klare Zuweisung und getrennt vom Handelsbestand der TGI).

          Wenn man darüber Gewissheit hätte, wäre eine plausible Entscheidung treffbar.
          Aber dazu gibt es nur widersprüchliche Aussagen und meiner Vermutung nach ist das eine Luftnummer.

  • Wenn ich ehrlich bin, kann ich mir nicht im Mindesten vorstellen, dass die FMA Liechtenstein damit einverstanden ist. Sie wird der TGI AG keinen „Blankoscheck“ ausgestellt haben, mit dem diese mit ihren Kunden machen kann, was sie will.

    Der Kunde hat sein Geld bezahlt und Gold gekauft – und soll nun, wenn er stattdessen die Rückabwicklung wählt, zuerst die erhaltenen „Rabatte“ zurückzahlen und sein Geld dann über Jahre in Raten zurückbekommen.

    Vor diesem Hintergrund müsste eigentlich auch der Verbraucherschutz auf den Plan gerufen werden – gerade weil das Gold ja angeblich hinterlegt sein sollte und eine Rückabwicklung damit problemlos und sofort möglich sein müsste. Der könnte dann gegebenenfalls auch im Rahmen einer Sammelklage gerichtlich feststellen lassen, was an den ganzen Beteuerungen tatsächlich dran ist – und ob die angebotene „Neuregelung“ einer rechtlichen Prüfung überhaupt standhält.

    Ich gehe im Übrigen davon aus, dass die finanzierenden Banken der TGI AG vor dem aktuellen Hintergrund die Reißleine gezogen und ihre Kreditlinien fällig gestellt haben dürften.

  • Zu 100 % lassen sich die Leute wieder blenden und und unterschreiben auch diesen Mist.
    Der wird noch lange Zeit damit durchkommen. Traurig das da nicht längst eine Razzia stattgefunden hat.

  • „Rabatte“ erstmal rückzahlen und dann vielleicht später im Laufe von zwei, drei Jahren Geld zurückbekommen erinnert mich doch stark an die einschlägigen Nigeria-Scams.

    Darauf wird ja hoffentlich keiner eingehen. Wobei das wohl auch der Sinn der Regelung ist, dass da keiner drauf eingeht.

    Dann würde wohl jeder eher nichts zahlen und drauf hoffen, dass vielleicht das Gold noch kommt. Und wenn nicht, hat man durch die „Rabatte“ wenigstens den Schaden begrenzt.

    Anmerkung der Redaktion: Genau das geht eben nicht. Die TGI AG muss innerhalb von vier Monaten rückabwickeln – da ist nichts mit 24 oder gar 36 Monaten. Und ja: Der Kunde muss sich selbstverständlich die bereits erhaltenen Rabatte anrechnen lassen. Das Geschäft muss letztlich so abgewickelt werden, als hätte es niemals stattgefunden.

    Auch der Umstand, dass das vom Kunden erworbene Gold inzwischen möglicherweise den doppelten Wert hat, spielt dabei zunächst keine Rolle. In einem solchen Fall müsste der Kunde mögliche weitergehende Ansprüche – etwa auf Schadensersatz – gesondert gegen die TGI AG geltend machen.

    Die entscheidende Frage bleibt daher:
    Macht das für den Kunden am Ende wirklich Sinn?

    • Ja, so wie die Redaktionsanmerkung sehe ich’s auch.

      Da da ja mal ein Rechtsanwalt hier das etwas missverständlich ausgedrückt hatte, was so klang, als könne man die Rabatte behalten.

      Dass vorgeschlagen wird, man müsse erstmal die Rabatte einzahlen, um dann binnen zwei bis drei Jahren vielleicht den Kaufpreis zurückzubekommen, hätte ich allerdings nicht gedacht.

      Das müsste doch für die TGI eigentlich das Geschäft ihres Lebens sein, statt des im Wert gestiegenen Golds nur den Einsatz zurückzahlen zu müssen. Aber wenn ihnen selbst das Probleme macht und sie Zeit schinden müssen, kann sich ja wohl jeder denken, warum.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Wenn Fremde im Internet die besseren Eltern werden

Es ist eine der traurigsten Erfolgsgeschichten des digitalen Zeitalters: Millionen junger Menschen...

Allgemeines

Viel Wut, viel Applaus – und erstaunlich wenig Geschäftsmodell

In Döbeln traf sich die AfD mit Unternehmern, Handwerkern und Selbstständigen. Die...

Allgemeines

„Married at First Sight Australia“ unter Druck: Kandidatinnen kritisieren mangelnde Sicherheitsprüfungen

Die Reality-Show „Married at First Sight Australia“ (MAFS) sieht sich mit schweren...

Allgemeines

Trump verkündet Durchbruch mit Iran – Teheran bremst die Erwartungen

US-Präsident Donald Trump sieht die Vereinigten Staaten und den Iran unmittelbar vor...