Muss Zinsland nun einen Verlust für Anleger eines Crowdfundingprojektes melden?

Published On: Dienstag, 19.09.2017By Tags:

Vor einiger Zeit hatte die Crowdinvestingplattform „Zinsland“ für ein Projekt mit dem Namen “ Luvebelle“ in Berlin Geld eingesammelt. Insgesamt geht es wohl um 500.000 Euro. Auch heute findet man auf der Plattform von Zinsland und dem Button „unsere Partner“ einen Hinweis auf das Projekt und auf den Projektpartner. Zusätzlich heißt es hier: Die CONREM Ingenieure GmbH ist ein Unternehmen der ARPLAN Gruppe. Geschäftsführender Gesellschafter ist Dipl.-Ing. Univ. Architekt Michael Groh. Spezialisiert hat sich das Team um Michael Groh auf die Gestaltung innovativer und zeitgemäßer Wohnkonzepte, wie z.B. die Errichtung von Micro-Apartments mit dazugehörigen Gemeinschaftsflächen. Diese Projekte werden nach höchsten Ausrichtungs- und Sicherheitsstandards umgesetzt.“

Dieser Projektpartner hat nun wohl Insolvenz angemeldet, wie man einer Veröffentlichung des Insolvenzregisters entnehmen kann. Damit könnte wohl auch den Anlegern im Crowdinvesting nicht nur Ungemach drohen, sondern der Verlust des kompletten eingezahlten Kapitals. Totalverlust, so könnte am Ende dann das Ergebnis für die Anleger heißen. An solch einem Beispiel sieht man aber aus unserer Sicht einmal mehr, dass unsere Warnungen mit dem Hinweis „Totalverlustrisiko“ richtig und wichtig sind. Natürlich geht nicht jedes Investment „schief“ – keine Frage! Aber da niemand von uns im Vorhinein weiß, welches Investment im Crowdinvestingbereich funktioniert und welches nicht, sollte man auch hier immer eine besondere Vorsicht walten lassen bei allen Investments. Für diese Anleger wird es nun möglicherweise „bitterer Ernst“ – das mit dem Totalverlust.

Wir sind dann überhaupt einmal gespannt, ob die Crowdinvestingplattform Zinsland überhaupt über den Vorgang berichtet. Eigentlich hätte man das doch bereits tun können, denn die Fakten der Insolvenzanmeldung des Partners liegen ja auf dem Tisch.

1501 IN 2409/17
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In dem Verfahren über den Antrag d.

CONREM-INGENIEURE GmbH, Fürstenrieder Straße 61, 80686 München,  vertreten durch den Geschäftsführer Groh Heinz Michael,  Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 213859
– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Architektur- und Ingenieurbüro

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.09.2017 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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