Lösegeld für ein Auto? Das Urteil könnte dann spannend werden

Während seines Sommerurlaubs im Jahr 2014 in Bosnien wurde einem Autofahrer aus dem Landkreis Ahrweiler sein Geländewagen im Wert von rund 21.000 Euro gestohlen.

Zwei Tage später wurde er telefonisch von einer unbekannten Person zur Zahlung von 4.000 Euro aufgefordert, dann werde er seinen Wagen zurückerhalten.

Darauf ging der Autofahrer nicht ein. Von dem Anruf berichtete er später der deutschen Polizei, die wegen des Diebstahls ohne Erfolg ermittelte. Seinem Versicherer meldete er das Fahrzeug als gestohlen, ohne den Anruf des Unbekannten zu erwähnen.

Darin sieht der Versicherer einen mindestens grob fahrlässigen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Hätte er von dem Lösegeldangebot gewusst, hätte er es möglicherweise angenommen. Weil ihm dies nicht ermöglicht wurde, war er nur bereit, 1/3 des Wiederbeschaffungswertes, also rund 7.000 Euro zu zahlen.

Auf Klage des Autofahrers hat das Landegericht Düsseldorf den Versicherer zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von etwa 14.000 Euro verurteilt (Urteil vom 24. April 2017, Aktenzeichen 9 O 115/15).

Über die Berufung des Versicherers verhandelt nun der für Versicherungssachen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-4 U 127/17). Um ggf. weitere Einzelheiten klären zu können, ist ein Mitarbeiter des Versicherers als Zeuge geladen.

Hintergrund:

Wer für sein Kraftfahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossenen hat, kann von seinem Versicherer grundsätzlich Ersatz verlangen, wenn ihm das Fahrzeug gestohlen wird. Er muss jedoch nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Verstößt der Versicherte gegen diese Pflicht, muss der Versicherer nicht oder nur teilweise zahlen. Überhaupt nicht zahlen muss er bei einem vorsätzlichen Verstoß. Bei einem „grob fahrlässigen“ Verstoß darf er seine Leistung abhängig von der Schwere des Verstoßes kürzen. Das ergibt sich aus § 82 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

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