Kritik am Datenschutz zu Pokemon Go von der Verbraucherzentrale

Die Anwendung „Pokémon Go“ des kalifornischen Entwicklers Niantic ist derzeit in aller Munde. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der App haben in den vergangenen Tagen vielfach Kritik auf sich gezogen. Das Spielekonzept setzt voraus, dass Nutzerinnen und Nutzer personenbezogene Daten preisgeben, die nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Teil gegen deutsche Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards verstoßen. Der vzbv hat nun insgesamt 15 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen abgemahnt. Gibt das Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab, droht ein Klageverfahren.

„Wer in Deutschland Geschäfte machen will, muss sich auch an die hier geltenden Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards halten. Da sehen wir in den Geschäftsbedingungen von Pokémon Go noch erheblichen Nachholbedarf“, meint Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Kritisch: Anonymes Spielen unmöglich

Vor der Nutzung der sehr beliebten Spiel-App müssen Spieler sich beim Entwickler Niantic über ein Google-Konto oder im Pokémon Trainer Club(PTC) anmelden und neben Nutzerdaten wie der Email-Adresse auch die Standortdatenfunktion ihrer Smartphones oder Tablets freigeben. Anonymes Spielen wird dadurch praktisch unmöglich gemacht. Weil das Unternehmen aus San Francisco (USA) durch die App sehr viele personenbezogene Daten erhält, hat sich der vzbv die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen genauer angeschaut.

Dabei trat eine Reihe von kritischen Punkten zu Tage. So kann Niantic den einmal geschlossenen Vertrag mit dem Nutzer jederzeit abändern oder Dienste ganz einstellen. Davon betroffen wären auch In-App-Käufe mit echtem Geld. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. Weiter enthalten die Nutzungsbedingungen weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Für die Anwendung soll kalifornisches Recht gelten. Widersprechen Verbraucher nicht rechtzeitig im Vorfeld, sollen sie bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht in den USA anrufen.

Personenbezogene Daten können an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden

Auch die Datenschutzerklärung verletzt nach Auffassung des vzbv deutsches Datenschutzrecht, etwa durch schwer verständliche oder zu weitreichende Einwilligungserklärungen. So können personenbezogene Daten nach Ermessen von Niantic unter anderem an private Dritte weitergegeben werden.

Der vzbv hat das Unternehmen nun abgemahnt und aufgefordert für insgesamt 15 Vertragsbestimmungen bis zum 9. August 2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Lenkt Niantic ein, darf es die Klauseln künftig nicht mehr verwenden. Gibt das Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab, wird der vzbv die Einreichung einer Klage prüfen.

Auf Straßenjagd nach kleinen Monstern

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind derzeit auf der Jagd nach den kleinen Taschenmonstern namens Pokémon. Die Phantasiewesen sind schon lange sehr populär, vor allem bei Kindern. Dies macht sich nun die Anwendung der in Kalifornien ansässigen Entwicklerfirma Niantic zu Nutze. Seit dem offiziellen Start in Deutschland am 13. Juli 2016 belegt das Spiel Spitzenpositionen in den deutschen App-Stores von Apple und Google. Sie verwendet das Prinzip der sogenannten Augmented Reality, bei der die virtuelle und die echte Welt auf dem Smartphone-Bildschirm verschmelzen. Die Taschenmonster werden anhand einer echten Straßenkarte innerhalb der App im öffentlichen Raum sichtbar und von den Spielern eingesammelt. Spieler lassen dann ihren Monsterbestand im Duell mit anderen antreten. Die Monster des Gewinners werden stärker und erhalten mehr Fähigkeiten.

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