ELITE Partner verliert wichtigen Prozess vor dem BGH

Auf der Suche nach der neuen Liebe schließen viele Verbraucherinnen und Verbraucher kostenpflichtige Premiummitgliedschaften bei Partnervermittlungen im Internet ab. Mit wenigen Klicks ist man dabei. Die Kündigung des Vertrags ist oft mit Hürden verbunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine Kündigungsklausel von Elitepartner.de für unwirksam erklärt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Im Fall des Internetportals elitepartner.de verlangten die Geschäftsbedingungen des Unternehmens für eine wirksame Kündigung eine eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax sollte hingegen möglich sein.

Per E-Mail ausgesprochene Kündigungen lehnte das Unternehmen mit Verweis auf die Kündigungsklausel ab – und das obwohl der Vertrag im Internet geschlossen und die gesamte Leistung auch dort erbracht wird. Der vzbv sah darin eine verwirrende Vermischung der gesetzlichen Formvorschriften. „Es darf nicht sein, dass ein reiner Internetvertrag nur durch Brief oder Telefax wieder beendet werden kann. Die Mitglieder laufen Gefahr, allein aus formalen Gründen in einem unerwünschten Vertragsverhältnis festgehalten zu werden“, sagt Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv

Der BGH hat die Vertragsbestimmung als unzulässig erachtet, weil sie Verbraucher unangemessen benachteilige. Die genaue Begründung wird sich erst aus dem schriftlichen Urteil ergeben, das derzeit noch nicht vorliegt. Die vorangegangenen Instanzen hatte diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt. „Gegenüber Kunden darf sich Elitepartner.de künftig nicht mehr auf die Kündigungsklausel berufen“, so Dünkel.

Kündigung von Internetverträgen wird einfacher

Ab dem 1. Oktober 2016 wird das Kündigen von Internetverträgen für Verbraucher einfacher möglich sein. Die zugrundeliegende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird verschärft: Kündigungen oder andere Erklärungen von Verbrauchern dürfen in AGB dann an keine strengere Form als die Textform geknüpft werden (§ 309 Nr. 13 BGB). Nach der neuen Gesetzeslage wäre eine Kündigung auch per E-Mail möglich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15

 

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