In dem Bericht setzt sich Edelmetallexperte Benedikt Hausler kritisch mit dem Geschäftsmodell der liechtensteinischen TGI AG auseinander. Anlass sind Maßnahmen und Warnungen der deutschen Finanzaufsicht BaFin sowie der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).
Im Mittelpunkt steht das sogenannte Rabattmodell der TGI AG. Kunden zahlen Geld für Gold ein, erhalten das Edelmetall jedoch erst nach einer längeren Wartezeit. Dafür werden ihnen Rabatte beziehungsweise Vergünstigungen von bis zu 72 Prozent in Aussicht gestellt. Die Höhe der Vergünstigung soll dabei von der Dauer des Lieferaufschubs abhängen.
Nach Auffassung der BaFin handelt es sich bei diesem Modell nicht um einen klassischen Goldkauf, sondern möglicherweise um eine regulierte Vermögensanlage. Deshalb hat die Behörde den öffentlichen Vertrieb bestimmter Angebote in Deutschland untersagt. Die Aufsichtsbehörden kritisieren insbesondere fehlende Prospekte und mögliche Verstöße gegen das Vermögensanlagengesetz.
Hausler betont mehrfach, dass er die TGI AG nicht als unseriös bezeichnen wolle. Er verweist jedoch auf zahlreiche offene Fragen, die aus seiner Sicht Anleger kritisch hinterfragen sollten. So sei unklar, wie die außergewöhnlich hohen Rabatte wirtschaftlich erzielt werden können und welche konkreten Rohstoffquellen und Partnerschaften hinter den Versprechungen stehen. Auch Verbraucherschützer hätten auf fehlende Nachweise und mangelnde Transparenz hingewiesen.
Ein zentraler Kritikpunkt betrifft das Eigentum am Gold. Bei einem klassischen Goldkauf geht das Eigentum unmittelbar auf den Käufer über. Beim TGI-Modell befindet sich das Gold nach Darstellung Hauslers teilweise noch in der Förderung beziehungsweise Lieferkette. Dadurch entstehe ein erhebliches Drittparteien- und Ausfallrisiko. Sollte das Unternehmen wirtschaftliche Probleme bekommen, stelle sich die Frage, wie Anleger ihre Ansprüche durchsetzen könnten.
Darüber hinaus weist Hausler auf die Bedeutung von Transparenz, Eigentumsnachweisen und anerkannten Qualitätsstandards wie der LBMA-Zertifizierung hin. Anleger sollten genau prüfen, ob sie tatsächlich physisches Gold erwerben oder lediglich einen Anspruch auf eine spätere Lieferung erhalten.
Als Fazit kommt der Autor zu dem Schluss, dass das TGI-Modell erhebliche Fragen hinsichtlich Regulierung, Transparenz und Risikostruktur aufwirft. Anleger sollten sich nach seiner Auffassung intensiv mit den Warnungen der Aufsichtsbehörden beschäftigen und die offenen Fragen gegenüber dem Unternehmen klären, bevor sie investieren.
Ich persönlich fände ja noch die Einzahlungsbelege interessant, die die Überweisungen der weltweiten Partner in den letzten acht Jahren dokumentieren, plus der Lieferscheine für die Goldlieferungen dieser Partner, die bei der TGI eingegangen sind.
2018
-Einzahlungen Aulicio
-Goldlieferungen Aulicio
2019
-Einzahlungen Aulicio
-Goldlieferungen Aulicio
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2025
-Einzahlungen Aulicio
-Goldlieferungen Aulicio-Einzahlungen Goldcrest
-Goldlieferungen Goldcrest
-Einzahlungen Golden Empire
-Goldlieferungen Golden Empire
-Einzahlungen „Geheime Mine Sierra Leone“
-Goldlieferungen „Geheime Mine Sierra Leone“
-Einzahlungen „Geheime Mine Nummer Zwei“
-Goldlieferungen „Geheime Mine Nummer Zwei“
Doppelpost – aber hier passts gut dazu:
Was müsste man eigentlich bekommen, um sich seriös für so ein TGI-Produkt zu entscheiden?
Ich habe mir einmal überlegt, welche Unterlagen ein Interessent bräuchte, um das TGI-Modell wirklich beurteilen zu können – getrennt nach dem, was fachlich nötig wäre, und dem, was rechtlich ohnehin vorgeschrieben ist. Das Ergebnis kann sich jeder selbst zur Hand nehmen.
1. Zur Goldförderung (fachlich)
ein testierter Lagerstättennachweis (JORC oder NI 43-101) mit Erzgehalt in g/t, Ausbeute und Förderkosten (AISC)
Lizenzen/Konzessionen der Mine und die konkrete Beteiligung der TGI
2. Zum Gold selbst (fachlich, aber für das Eigentum entscheidend)
ein individueller Nachweis, dass das Gold dem einzelnen Kunden zugeordnet ist (Barrenliste mit Seriennummern)
ein unabhängiges Prüftestat, das ausdrücklich Existenz UND Eigentum bestätigt – nicht nur die Reinheit einer Stichprobe
Klarheit, ob es zugesagtes Feingold ist oder Doré (Rohgold), plus Versicherungs- und Lagernachweis
3. Zur Wirtschaftlichkeit (fachlich)
eine nachvollziehbare Rechnung, woher die Rabatte von bis zu 72 % stammen – und wie das neben rund 20 % Vertriebsprovision tragfähig sein soll
ein aktueller, geprüfter Jahresabschluss
4. Rechtlich vorgeschrieben (das ist keine Kür)
ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt (§ 6 VermAnlG)
ein Vermögensanlagen-Informationsblatt mit dem vorgeschriebenen Warnhinweis zum möglichen Totalverlust (§ 13 VermAnlG)
klare Risikohinweise und ein Hinweis, dass keine Einlagensicherung greift
Mein Eindruck nach längerer Beschäftigung: Von diesen entscheidenden Punkten liegt nach allem, was öffentlich bekannt ist, kaum etwas vor. Den Prospekt hat die BaFin gerade deshalb angemahnt, das Prüftestat betraf laut Handelsblatt nur die Reinheit einer Stichprobe und ausdrücklich nicht die Eigentumsfrage, und ein testierter Lagerstättennachweis ist mir bis heute nicht begegnet.
Das Schöne an so einer Liste ist: Man muss niemandem etwas unterstellen. Jeder kann selbst nachsehen, was ihm vorgelegt wurde – und was eben nicht.