Die Methode von Liebscher & Bracht erfreut sich seit Jahren großer Bekanntheit. Auf der Internetseite des Unternehmens wird unter anderem damit geworben, dass Interessierte einen „Liebscher & Bracht-Therapeuten“ oder „Schmerztherapeuten“ in ihrer Nähe finden können. Zudem werden spezielle Ausbildungen für Therapeuten, Ärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten angeboten.
Wir haben den Juristen Daniel Blazek gefragt, wie solche Bezeichnungen rechtlich einzuordnen sind und welche Bedeutung sie für Patienten haben.
Frage: Herr Blazek, ist die Bezeichnung „Schmerztherapeut“ in Deutschland ein geschützter Berufsbegriff?
Daniel Blazek: Nein, der Begriff „Schmerztherapeut“ ist in Deutschland grundsätzlich nicht gesetzlich geschützt. Anders als Berufsbezeichnungen wie Arzt, Apotheker oder Physiotherapeut handelt es sich hierbei nicht um einen staatlich geregelten Ausbildungsberuf. Entscheidend ist immer, ob durch die Bezeichnung beim Verbraucher ein falscher Eindruck über Qualifikation oder Zulassung entsteht.
Frage: Bedeutet das, dass jeder eine Ausbildung absolvieren und sich anschließend Schmerztherapeut nennen darf?
Daniel Blazek: So einfach ist es nicht. Wer tatsächlich Patienten behandelt, benötigt die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen. Medizinische Diagnosen und Behandlungen dürfen grundsätzlich nur Ärzte oder Heilpraktiker durchführen. Eine private Fortbildung oder Zertifizierung ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Berufszulassung. Deshalb muss immer genau geprüft werden, welche Tätigkeit angeboten wird und welche Grundqualifikation die jeweilige Person besitzt.
Frage: Auf der Webseite wird von zertifizierten Liebscher-&-Bracht-Therapeuten gesprochen. Wie ist das rechtlich zu bewerten?
Daniel Blazek: Eine Zertifizierung durch ein Unternehmen ist zunächst einmal eine private Qualifikation. Sie kann auf eine absolvierte Schulung hinweisen, ist aber nicht mit einer staatlich anerkannten Ausbildung gleichzusetzen. Verbraucher sollten deshalb genau hinschauen, ob der jeweilige Anbieter Arzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeut ist und welche Leistungen tatsächlich erbracht werden.
Frage: Haben Sie noch einen praktischen Rat für Verbraucher, die eine Behandlung nach der Liebscher-&-Bracht-Methode in Anspruch nehmen möchten?
Daniel Blazek: Ja, unbedingt. Jeder Interessent sollte vor Beginn einer Behandlung oder eines Therapieprogramms mit seiner Krankenkasse klären, ob die entstehenden Kosten tatsächlich übernommen werden. Viele Patienten gehen möglicherweise davon aus, dass eine Behandlung durch einen sogenannten Schmerztherapeuten automatisch erstattungsfähig ist. Das ist jedoch keineswegs selbstverständlich.
Gerade weil der Begriff „Schmerztherapeut“ kein gesetzlich geschützter Berufsabschluss ist und viele Behandlungen auf privatrechtlicher Basis erfolgen, kann es passieren, dass Patienten am Ende eine Rechnung erhalten, die sie selbst bezahlen müssen. Deshalb empfehle ich, vor der ersten Behandlung schriftlich bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, ob und in welchem Umfang die konkreten Leistungen übernommen werden. Das schafft Klarheit und verhindert spätere unangenehme Überraschungen.
Frage: Welche weiteren Punkte sollten Patienten beachten, wenn sie sich für eine Behandlung bei einem Liebscher-&-Bracht-Therapeuten interessieren?
Daniel Blazek: Neben der Frage der Kostenübernahme durch die Krankenkasse sollte jeder Patient auch genau prüfen, welche Qualifikation der jeweilige Behandler tatsächlich besitzt. Viele Verbraucher lesen Begriffe wie „Schmerztherapeut“ und gehen automatisch davon aus, dass es sich um eine staatlich anerkannte oder gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung handelt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Gerade deshalb ist Transparenz wichtig. Patienten sollten sich erklären lassen, ob sie von einem Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder einer Person mit einer privaten Zusatzausbildung behandelt werden. Das sagt nichts über die Qualität der Behandlung aus, ermöglicht aber eine sachgerechte Einschätzung der Qualifikation.
Frage: Reicht eine Ausbildung zum Liebscher-&-Bracht-Therapeuten aus, damit Krankenkassen die Kosten übernehmen?
Daniel Blazek: Nein. Die Teilnahme an einer privaten Fortbildung oder die Zertifizierung durch ein Unternehmen begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Krankenkasse sowie die Qualifikation des Behandlers und die Art der erbrachten Leistung.
Frage: Was würden Sie Verbrauchern abschließend empfehlen?
Daniel Blazek: Vor einer Behandlung sollten drei Fragen geklärt werden: Wer behandelt mich konkret? Welche berufliche Zulassung besitzt diese Person? Und übernimmt meine Krankenkasse die Kosten ganz oder teilweise? Wer diese Fragen vorher beantwortet, vermeidet spätere Missverständnisse und finanzielle Überraschungen.
Fazit
Der Begriff „Schmerztherapeut“ ist kein gesetzlich geschützter Berufsabschluss. Entscheidend sind die tatsächliche Qualifikation und die rechtliche Zulassung des jeweiligen Behandlers. Während einzelne Präventionskurse unter Umständen von Krankenkassen bezuschusst werden können, besteht für Behandlungen nach der Liebscher-&-Bracht-Methode in der Regel kein allgemeiner Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Patienten sollten daher vor Beginn einer Behandlung nicht nur die Qualifikation des Anbieters prüfen, sondern vor allem vorab mit ihrer Krankenkasse klären, ob die geplanten Leistungen erstattungsfähig sind. Andernfalls besteht das Risiko, dass nach mehreren Behandlungen eine private Rechnung gestellt wird, die vollständig selbst bezahlt werden muss.
Anmerkung der Redaktion:
Wer sich für Angebote von Liebscher & Bracht oder eines sogenannten Schmerztherapeuten interessiert, sollte sich nicht allein auf Werbeaussagen verlassen. Gerade bei privat zu zahlenden Gesundheitsleistungen empfiehlt es sich, vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Auskunft der eigenen Krankenversicherung einzuholen. Denn nicht jede Therapie, die gesundheitlich sinnvoll erscheinen mag, wird automatisch von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen übernommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behandlung außerhalb des regulären Leistungskatalogs erfolgt.
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