Weltkindertag

Anlässlich des Weltkindertages am 20. September 2019 möchte das Bundeskriminalamt auf die Gefahren aufmerksam machen und Tipps für ein sicheres Verhalten im Netz bieten.

Die Welt von Kindern und Jugendlichen befindet sich in einem steten Wandel. Durch die fortschreitende Technisierung und die immer stärkere Vernetzung untereinander erschließen sich auch neue Problemfelder. Besonders häufig sind Kinder und Jugendliche von (Cyber-) Mobbing oder Cyber Grooming betroffen.

(Cyber-) Mobbing und „happy slapping”
Von Cyber-Mobbing spricht man, wenn jemand online über eine längere Zeit vor vielen Menschen beleidigt, beschimpft, belästigt oder bloßgestellt wird und stellt seit dem 1. Jänner 2016 eine strafbare Handlung dar, wobei jedoch auch andere Straftatbestände erfüllt werden können, wie z.B. Nötigung oder Beleidigung.

Eine weitere Form des Mobbings ist „happy slapping“. Hier wird ein körperlicher Angriff, meist von mehreren Jugendlichen, auf Mitschüler oder Lehrer, welcher den Straftatbestand der Körperverletzung bzw. schweren Körperverletzung erfüllt, gefilmt und oft in den Sozialen Medien veröffentlicht, um das Opfer des Angriffes weiter zu erniedrigen.

Cyber Grooming
Bei Grooming handelt es sich um das gezielte Ansprechen von Kindern, um einen sexuellen Kontakt anzubahnen. Es stellt eine besondere Form der sexuellen Belästigung dar, die bis zum sexuellen Missbrauch führen kann.

Bei Cyber Grooming findet die Anbahnung vorwiegend in Chaträumen oder in sozialen Medien statt. Seit 2012 stellt dies einen Straftatbestand dar (§ 208a StGB). Da sich Kinder und Jugendliche in Chats oft anonym und sicher fühlen, tendieren sie dazu mehr über sich preiszugeben als sie sollten, wodurch sich die Täter, das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen wollen.

Sie sollten Ihrem Kind deutlich machen, dass im Kontakt mit fremden Personen stets Vorsicht geboten ist und dass sich hinter dem Nicknamen „schmusebär17“ jemand komplett anderes befinden kann, der sich lediglich eine falsche Identität angeeignet hat.

Verbreitung von strafrechtlich relevanten Videos
Der Begriff „Sexting“ betrifft und umfasst das Verschicken oder Tauschen von Nacktaufnahmen per Internet. Besonders unter Jugendlichen ist der Trend, Nacktbilder von sich zu verschicken, stark ansteigend, wie auch die Daten der aktuellen Kriminalstatistik belegen. Was viele als Liebesbeweis ansehen, kann jedoch schnell von anderen missbraucht und ausgenutzt werden und sie versenden diese höchst privaten Bilder an Dritte. Es ist jedoch zu beachten, dass sexuell aufreizende Bilder unter 18-jährigen unter den Straftatbestand der Kinderpornografie (§ 207a StBG) fällt. Sollte ein Bild an Dritte weitergeschickt werden, macht sich derjenige wegen Weiterverbreitung von Kinderpornografie und der Empfänger oder die Empfängerin wegen Besitzes strafbar. Dies gilt auch für wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an einer Person oder an einem Tier. Sollten Sie Nachrichten dieser Art erhalten, bringen Sie diese zur Anzeige und löschen Sie sie dann unverzüglich. Einzige Ausnahme ist, wenn Jugendliche über 14 Jahre alt sind, dann dürfen sie sich im gegenseitigen Einverständnis Aufnahmen schicken.

Online gestellte Fotos und Videos
Heutzutage wird oft leichtfertig ein Foto oder Video der letzten Party oder vom Urlaub gepostet. Wenn Sie es sich im Nachhinein jedoch anders überlegen und den Inhalt wieder löschen möchten, geht dies in den meisten Fällen problemlos.
Doch was passiert, wenn ein Dritter einen Screenshot von Ihrem unvorteilhaften Partyfoto gemacht hat und Ihnen nun damit schaden möchte, indem er dieses per Chats oder Postings unerlaubt verbreitet?
Das Versenden oder Veröffentlichen von Fotos und Videos, die anderen Personen schaden, ist gesetzlich verboten, da das Recht am eigenen Bild laut Urheberrechtsgesetz stets gewahrt werden muss.
Kontaktieren Sie jene Person, die Ihr Foto bzw. Video ohne Ihr Einverständnis veröffentlicht hat. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Sie den Websitebetreiber kontaktieren und um Löschung ersuchen. Bleibt die erwartete Reaktion aus, können Sie sich an den Internet-Ombudsmann wenden, der Ihnen kostenlose Hilfe zur Verfügung stellt.

Sensibilisierung und Prävention
Grundsätzlich ist es wichtig Kinder früh zu sensibilisieren und eine Medienkompetenz aufzubauen. Kinder und Jugendliche müssen richtiges Verhalten im Umgang mit sozialen Medien und Smartphones erlernen und ein Bewusstsein dafür entwickeln, was gepostet werden darf und was besser nicht veröffentlicht werden sollte, denn sobald Statusmeldungen, Fotos oder Videos ins Netz gestellt werden, können sie nur schwierig wieder komplett entfernt werden. In diesem Kontext ist nicht nur der Inhalt eines Postings oder Fotos bzw. Videos wichtig zu erwähnen, sondern auch die Preisgabe personenbezogener Daten sowie Ortungsfunktionen bzw. Geotracking sind ein wichtiger Punkt, denn so erhalten Personen, die Ihnen im realen Leben gänzlich unbekannt sind, wertvolle Informationen und können diese auch missbräuchlich verwenden.
„Was möchte ich wem in welchen Umfang anvertrauen?“ – Diese Frage sollte vor jedem Posting im Vordergrund stehen. In diesem Zusammenhang veranstaltet das Bundeskriminalamt im schulischen Kontext das Gewaltpräventionsprogramm „Click & Check“ für Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 17 Jahren und von 10 bis 12 Jahren. Hier stehen die Förderung eines verantwortungsvollen Umganges mit Medien und die präventive Rechtsinformation im Speziellen mit den Jugendschutzbestimmungen im Fokus.

Hilfe suchen
Allgemein gilt, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, suchen Sie sich Hilfe bei nahestehenden Personen, ArbeitskollegInnen oder auch anonym bei telefonischen Beratungsstellen und bringen Sie die Tat bei der Polizei zur Anzeige. Melden Sie Belästigungen den Websitebetreibern und blockieren Sie diese Person(en). Sichern Sie Beweise in Form von Screenshots von den Nachrichten, Bildern, Videos oder Chats.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an jede Polizeiinspektion oder an ExpertInnen von der Prävention in den jeweiligen Landeskriminalämtern wenden.

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