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Urteil zu Vinted: Voreingestellter Käuferschutz unzulässig

succo (CC0), Pixabay
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Interview mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Plattform Vinted eine kostenpflichtige Käuferschutzgebühr nicht automatisch voreinstellen darf. Die Gebühr von 5 Prozent des Artikelpreises plus 70 Cent wurde beim Kauf gebrauchter Kleidung bislang automatisch aufgeschlagen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Wir haben mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann über die Bedeutung des Urteils für Verbraucher und Online-Marktplätze gesprochen.

„Voreingestellte Zusatzkosten sind grundsätzlich unzulässig“

Frage: Herr Linnemann, was genau hat das Kammergericht Berlin entschieden?

Niklas Linnemann:
Das Gericht hat klargestellt, dass ein kostenpflichtiger Zusatzdienst – wie hier der sogenannte Käuferschutz – nicht automatisch voreingestellt werden darf. Verbraucher dürfen zu solchen Zusatzleistungen nur verpflichtet werden, wenn sie aktiv und ausdrücklich zustimmen. Eine automatische Vorauswahl ist nach deutschem Recht unzulässig.

„Gesetz soll Verbraucher vor versteckten Kosten schützen“

Frage: Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich das Urteil?

Linnemann:
Die Entscheidung basiert auf einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die bereits seit 2014 gilt. Danach dürfen Unternehmen keine zusätzlichen Entgelte über voreingestellte Optionen vereinbaren. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Verbraucher unbemerkt Zusatzleistungen bezahlen, die sie eigentlich gar nicht ausgewählt haben.

„Regel gilt auch für Online-Marktplätze“

Frage: Vinted argumentierte, dass auf der Plattform private Verkäufer handeln. Spielt das rechtlich eine Rolle?

Linnemann:
Nach Auffassung des Gerichts nicht. Entscheidend ist, dass die Plattform selbst die zusätzliche Gebühr erhebt. Für Verbraucher macht es keinen Unterschied, ob der eigentliche Kaufvertrag mit einem Unternehmen oder einer Privatperson zustande kommt. Wenn die Plattform Zusatzkosten verlangt, muss der Kunde frei entscheiden können, ob er diese Leistung nutzen möchte.

„Urteil hat Signalwirkung für andere Plattformen“

Frage: Welche Folgen könnte das Urteil für andere Online-Marktplätze haben?

Linnemann:
Die Entscheidung hat durchaus Signalwirkung für die gesamte Plattformwirtschaft. Viele Anbieter arbeiten mit optionalen Zusatzdiensten – etwa Versicherungen, Garantien oder Schutzprogrammen. Diese dürfen künftig nicht mehr automatisch aktiviert sein, sondern müssen bewusst vom Nutzer ausgewählt werden.

„Verbraucher sollten Zahlungsübersichten genau prüfen“

Frage: Was raten Sie Verbrauchern beim Onlinekauf?

Linnemann:
Man sollte immer einen Blick auf die Preisübersicht im Bestellprozess werfen. Gerade bei Online-Marktplätzen können zusätzliche Gebühren auftauchen. Wenn solche Kosten automatisch hinzugefügt werden, lohnt es sich zu prüfen, ob das rechtlich zulässig ist.

Das Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 5 U 87/22) ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Dennoch setzt es bereits jetzt ein deutliches Signal für mehr Transparenz bei Onlinekäufen.

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