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„Party vorbei – aber der Gastgeber bleibt?“

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay
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Eine Geburtstagsparty mit lauter Musik, eine genervte Nachbarin und zwei Polizeieinsätze später landete ein Essener plötzlich im Polizeigewahrsam. Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte nun klar: Der Mann hätte nicht hinter Gittern, sondern höchstens seine Musikbox hinter der Polizeiwache sehen müssen. Die Ingewahrsamnahme war rechtswidrig.

Geburtstagsfeier mit Nachspiel

Der Mann hatte im August 2022 mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung Geburtstag gefeiert – inklusive Musik, die offenbar deutlich über Zimmerlautstärke lag. Eine Nachbarin fühlte sich gestört und rief die Polizei.

Beim ersten Einsatz ermahnten die Beamten den Gastgeber zur Ruhe. Sie kündigten an, bei weiterem Lärm entweder

  • die Musikbox sicherzustellen,

  • eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu schreiben oder

  • den Mann in Gewahrsam zu nehmen.

Als die Polizei wenig später erneut anrückte, entschieden sich die Beamten – offenbar spontan – für Option drei.

Box abgegeben, Gastgeber trotzdem im Gewahrsam

Der Mann wurde mit rund zwei Promille Alkohol ins Polizeigewahrsam nach Essen gebracht. Die Musikbox nahm man ebenfalls mit – allerdings getrennt vom Partygast. Erst am Morgen gegen 6:30 Uhr durfte er wieder gehen.

Gericht: Falsche Prioritäten

Das Gericht sah die Sache recht eindeutig: Wenn die Musik das Problem war, hätte die Polizei schlicht die Musikbox einsammeln müssen. Den Gastgeber gleich mitzunehmen sei nicht erforderlich gewesen.

Nach Ansicht der Richter gab es keinen überzeugenden Grund, warum die Beamten nicht zuerst das mildere Mittel gewählt haben. Zumal die Lebensgefährtin die Box später ohnehin freiwillig herausgab.

Und spätestens in dem Moment, so das Gericht, hätte die Polizei den Mann sofort wieder freilassen müssen. Ohne Musikbox keine Ruhestörung – und damit auch kein Grund mehr für Gewahrsam.

Urteil noch nicht endgültig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Nordrhein-Westfalen kann noch beim Oberverwaltungsgericht Berufung beantragen.

Die Lehre aus dem Fall:
Bei nächtlicher Ruhestörung sollte man besser die Lautsprecher ausschalten – und als Polizei vielleicht zuerst die Musikbox einsammeln, statt den DJ der Party mitzunehmen.

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