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Zum Tod von Michael Oehme – ein streitbarer Kopf mit Haltung

RobVanDerMeijden (CC0), Pixabay
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Mit großer Betroffenheit haben wir vom Tod Michael Oehmes erfahren. Der langjährige Kommunikationsprofi war vielen in der Finanzbranche als versierter und wortgewandter Presseverantwortlicher bekannt – ein Mann, der wusste, wie man Themen platziert, Aussagen zuspitzt und Unternehmen eine Stimme gibt. Oft war er dabei auch unbequem – für Kritiker, Journalisten, Marktteilnehmer.

Michael Oehme war zweifellos nicht unumstritten. Auch wir standen mit ihm nicht selten im beruflichen Streit – haben uns inhaltlich auseinandergesetzt, Argumente gewechselt, manchmal hart, aber nie respektlos. Denn trotz aller Differenzen war Michael als Mensch fair, zugänglich und nie nachtragend. Hinter der markanten Art stand ein Mensch, der sich für seine Sache einsetzte, loyal zu seinen Mandanten stand und für das kämpfte, woran er glaubte.

Unsere Gespräche mit ihm – ob streitbar oder einvernehmlich – waren stets von einem gewissen gegenseitigen Respekt geprägt. Deshalb trifft uns sein Tod auch persönlich.

Wir werden Michael Oehme als engagierten Kommunikationsmann, als Stimme in der Branche und als Mensch mit Profil in Erinnerung behalten. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie und allen, die ihm nahestanden.

Wir verneigen uns vor seiner Lebensleistung und bewahren ihm ein ehrendes Andenken.

1 Komment

  • Da gibt es nichts zu bedauern, jahrelang wurden Anleger in 2 stelliger Millionenhöhe geschädigt.

    Die Beschuldigten rund um die GIK´s und Gallus Gesellschaften und deren Geschäftsführung Herrn Bauer haben sich
    des Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht. Dies liegt in dem Betreiben des
    Schnellballsystems und bereits bei Vertragsschluss, als die Geschädigten darüber getäuscht
    wurden, dass das von ihnen zur Verfügung gestellte Geld einem bestimmten Bauprojekt
    zugutekäme, dieses demnach zweckgebunden war, während das Geld nicht zweckgebunden
    verwendet wurde und viel mehr mit den weiteren Anlegergeldern in einem großen Topf
    landete. Dass ein gegenseitiger Vertrag vorliegt, ist vorliegend unbeachtlich da der objektive
    Wert des Rückzahlungsanspruchs der Geschädigten aufgrund des betrügerischen Modells bei
    0 EUR lag.
    Darüber hinaus dürfte ein besonders schwerer Fall des Betruges nach § 263 Abs. 2 Nr. 1 und
    Nr. 2 StGB vorliegen. Die Beschuldigten haben die Betrugshandlungen sowohl
    gewerbsmäßig, als auch als Mitglied einer Bande vorgenommen und einen Vermögensverlust
    großen Ausmaßes herbeigeführt.
    Den Beschuldigten war dabei bewusst, dass sie bei den Geschädigten einen Irrtum
    hervorriefen und taten dies in der Absicht sich damit zu bereichern.
    Ferner dürfte aufgrund des unerlaubten Cash-Poolings ebenfalls der Straftatbestand der
    Untreue nach § 266 StGB erfüllt sein.

    Die USTB hat sich zumindest der Beihilfe zum Betrug gem. §§ 263, 27 StGB und der Beihilfe
    zur Untreue gem. §§ 266, 27 StGB strafbar gemacht haben. In diesem Zusammenhang wird
    explizit auf das Urteil des Landgerichts Hamburg zum unerlaubten Cash-Pooling und der
    Beihilfe hierzu verwiesen (vgl. LG Hamburg Teilurteil vom 26.08.2022, Az. 327 O 334/15).
    Zudem kommt als „Zahlstelle“ ebenfalls eine Strafbarkeit nach §§ 10, 63 ZAG in Betracht, in
    dem die USTB die Gelder der Geschädigten weitergeleitet haben (Finanztransfergeschäft
    i.S.v. § 1 S. 2 Nr. 6 ZAG) ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 10 ZAG zu besitzen

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