Totalverlustrisiko: Bellavista-Mallorca – Für wen?

Published On: Mittwoch, 21.11.2018By Tags:

Schöne Aussicht Mallorca. Die Frage ist nur für wenP Nun, bei diesen Rahmenbedingungen würde ich einmal sagen „für den Geldsucher“, denn wie so oft ist das auch wieder eine „Werbepackung“ wo der Teufel im Detail steckt.

Ein besichertes Investment. Wahnsinnhört sich toll an, aber dann liste man: Zugunsten des Treuhänders der Anleger der Vermögensanlage gibt Herr Dr. Dreher eine persönliche Höchstbetragsbürgschaft in Darlehenshöhe ab. Des Weiteren wird eine grundbuchliche Besicherung nach dem vorrangig finanzierenden Kreditinstitut auf dem Objekt in Costa de la Calma vorgenommen und eingetragen. Diese wird bis spätestens einen Monat nach Erwerb des Objektes erfolgen, wobei der Erwerb Ende Dezember 2018 notariell erfolgen soll. Ein entsprechender Optionsvertrag zur Sicherung des Objektes ist bereits abgeschlossen und bezahlt. Ebenfalls gibt die Emittentin DREAMS Bellavista S.L.U ein abstraktes notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung zur Besicherung der Vermögensanlage ab.Zitat Ende

Ebenfalls kann man nicht so richtig fassen, wie Bonitätsstark denn jeder Dr. Dreher ist, der hier für eine Bürgschaft herangezogen wrden könnte. Da hoffen wir dann mal das BERGFÜRST eine gte Vorabprüfung gemacht hat, das diese Bürgschaft auch einen WERT hat im Fall der Fälle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Projektentwicklung: Dreigeschossige Luxusvilla im Südwesten Mallorcas mit unverbaubarem Meerblick, Pool und großzügiger Terrasse
  • Feste Verzinsung von 7,0 % p.a.
  • Maximallaufzeit von 37 Monaten (31.12.2021)
  • Mindestlaufzeit von 13 Monaten (31.12.2019)*
  • Sicherheit in Form einer grundbuchlichen Besicherung sowie einer Bürgschaft des geschäftsführenden Gesellschafters in Darlehenshöhe
  • Erfahrung: Dieses Projekt ist das sechste Angebot von Hr. Dr. Dreher und bereits die vierte Projektentwicklung auf Mallorca.

* Ihr eingezahltes Kapital wird bereits nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verzinst. Die Emittentin kann, etwa bei vorzeitigem Projektabschluss, ab dem angegebenen Mindestlaufzeitdatum zurückzahlen.

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