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TGI AG die TGI Goldbarren auf der Webseite

qimono (CC0), Pixabay
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Ja wir hatten ja einen Bericht darüber verfasst, aber jetzt haben uns dazu einige Anfargen erreicht die wir hier einmal versuchen wollen zu beantworten. Wir gehen davon aus, dass es diese Goldbarren so nicht gibt, sondern das es sich hier mutmaßlich um eine Powerpoint bzw. Photomontage handelt, da auch die TGI AG selber auf Ihrer Seite schreibt, das man diese Barren eben nicht käuflich erwerben kann.

Zitat:1Hinweis: Dieses Produkt (TGI Goldbarren) ist eine visuelle Beispielabbildung und nicht käuflich erhältlich.

Gibt es überhaupt TGI Goldbarren mit TGI Logo?

Interessant zu wissen:

Nein, so einfach ist das nicht. Bei sogenannten LBMA-Goldbarren gelten sehr strenge Regeln.

Die Abkürzung LBMA steht für „London Bullion Market Association“. Nur Raffinerien, die auf der sogenannten „Good Delivery List“ der LBMA stehen, dürfen Goldbarren offiziell als LBMA-zertifizierte Barren herstellen und kennzeichnen.

Das bedeutet konkret:

  • Sie können nicht einfach einen beliebigen Goldbarren kaufen und Ihr eigenes Logo darauf prägen lassen, wenn der Barren weiterhin als offizieller LBMA-Barren gelten soll.
  • Das Prägen, Umschmelzen oder nachträgliche Verändern eines LBMA-Barrens kann die Zertifizierung und Handelbarkeit beeinträchtigen.
  • LBMA-Barren besitzen eine eindeutige Seriennummer, Herstellerkennzeichnung, Feingehalt und ein vorgeschriebenes Erscheinungsbild.
  • Wird ein Barren verändert, stellt sich sofort die Frage nach Echtheit, Herkunft und Integrität der Lieferkette.

Möglich wäre dagegen:

  • sogenannte „Private Label“-Barren herstellen zu lassen,
  • oder bei einer zertifizierten Raffinerie individuelle Anlagebarren mit eigenem Logo fertigen zu lassen.

Das machen einige Edelmetallhändler tatsächlich. Dann stammt der Barren aber direkt von einer LBMA-zertifizierten Scheideanstalt, die das Logo im offiziellen Herstellungsprozess integriert. Der Produzent bleibt dabei erkennbar und haftet für Reinheit und Herkunft.

Wichtig ist auch:
Wenn jemand behauptet, normale Dore-Barren oder industrielle Rohbarren seien bereits individuelles „Anlagegold“, sollte man sehr genau hinschauen. Für Anleger zählen:

  • klare Eigentumszuordnung,
  • LBMA-konforme Herkunft,
  • eindeutige Seriennummern,
  • dokumentierte Lagerung,
  • und rechtssichere Aussonderung im Insolvenzfall.

Gerade bei Gold-Investments gab es in den vergangenen Jahren immer wieder Diskussionen darüber, ob angeblich vorhandene Bestände tatsächlich in der versprochenen Form existierten oder ob lediglich Sammelbestände ohne klare Zuordnung gelagert wurden.

Wir werden einmal die Staatsanwalltschaft in Liechtenstein anfragen, ob das denn so in Ordnungist. Wir finden die  TGI AG nicht auf der genannten Liste, auch keinen der mutmaßlichen Partner die Herr Kaltenegger alle mal so genannt hat.

 

6 Kommentare

  • Einfach unter https://www.tgi.li/de-de/faq schauen, da werden die Fragen beantwortet. Die TGI kauft nach Ablauf der drei Jahre bei unterschiedlichen Goldhändlern 999er Bullion-Feingoldbarren an und schickt es den Kunden. Das können unterschiedliche sein, auf der Webseite steht deshalb, dass „dieses Produkt (TGI Goldbarren)“ eine „visuelle Beispielabbildung“ ist und so nicht käuflich erhältlich ist.

    Anmerkung der Redaktion:
    Kurz gesagt: Ein Unternehmen darf grundsätzlich Goldbarren mit eigenem Logo herstellen oder herstellen lassen, auch ohne LBMA-Zertifizierung. Die LBMA ist keine staatliche Lizenzbehörde, sondern ein Branchenstandard der London Bullion Market Association.

    Entscheidend ist daher nicht, ob man eine „LBMA-Lizenz“ hat, sondern wie auf der Website geworben wird und ob dadurch ein falscher Eindruck entsteht.

    Problematisch wird es rechtlich insbesondere dann, wenn:

    der Eindruck erweckt wird, die Barren seien LBMA-zertifiziert oder „Good Delivery“-fähig,
    Kunden annehmen könnten, es handle sich um offiziell akkreditierte Anlagebarren,
    Logos, Begriffe oder Darstellungen verwendet werden, die eine nicht vorhandene Zulassung suggerieren,
    oder die Existenz eines tatsächlich verfügbaren Produkts vorgetäuscht wird.

    In deinem Beispiel fällt besonders dieser Satz auf:

    „Hinweis: Dieses Produkt (TGI Goldbarren) ist eine visuelle Beispielabbildung und nicht käuflich erhältlich.“

    Das ist juristisch interessant, weil damit offenbar eingeräumt wird, dass die dargestellten Barren gar nicht existieren bzw. nicht verkauft werden. Gleichzeitig wird aber auf derselben Seite massiv mit:

    Preisen,
    Rabatten,
    Grammaturen,
    Produktdarstellungen,
    „weltweit einzigartig“
    und „Die neue Art Gold zu kaufen“

    geworben.

    Das kann schnell in Richtung irreführende Werbung (§ 5 UWG in Deutschland) gehen, wenn Verbraucher davon ausgehen müssen, dass die beworbenen Produkte real erhältlich sind oder tatsächlich von diesem Anbieter geprägt werden.

    Noch kritischer wäre es, wenn:

    behauptet wird, die Barren kämen aus eigener Herstellung,
    eigene Prägungen suggeriert werden,
    oder der Eindruck entsteht, man sei eine anerkannte Prägestätte.

    Denn echte LBMA-zertifizierte Hersteller sind öffentlich gelistet und unterliegen strengen Anforderungen hinsichtlich Raffination, Herkunftsnachweisen, Compliance und Produktionsstandards.

    Wichtig:

    Man braucht keine LBMA-Mitgliedschaft, um Gold zu verkaufen.
    Man braucht auch keine LBMA-Zulassung für „private label“-Barren.
    Aber man darf keine Marktstellung oder Zertifizierung vortäuschen.

    Wenn also nur computergenerierte Fantasie-Barren mit eigenem Logo gezeigt werden, obwohl:

    keine eigene Produktion existiert,
    keine akkreditierte Prägestätte dahintersteht,
    und die Produkte faktisch nicht erhältlich sind,

    dann kann das wettbewerbsrechtlich und unter Umständen auch kapitalmarktrechtlich heikel werden — insbesondere, wenn damit Anleger oder Vertriebspartner geworben werden.

    Besonders sensibel wird es außerdem, wenn:

    Rabatte,
    Empfehlungsmodelle,
    Provisionen,
    oder Investmentversprechen

    hinzukommen. Dann schauen Aufsichtsbehörden deutlich genauer hin.

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