Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen mit drei oder mehr Kindern haben keinen Anspruch auf nachträgliche Zahlung kinderbezogener Familienzuschläge für frühere Jahre, wenn sie ihre Ansprüche nicht jeweils im betreffenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Juli 2026 in mehreren Berufungsverfahren entschieden.
Damit änderte das OVG anderslautende Urteile der Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster. Diese hatten zuvor mehreren Beamten Recht gegeben, die Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2020 verlangt hatten.
Hintergrund der Verfahren ist das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien vom 14. September 2021. Mit diesem Gesetz reagierte das Land Nordrhein-Westfalen auf die Frage der amtsangemessenen Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern. Die Kläger machten auf dieser Grundlage Nachzahlungen des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag geltend.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW hatte die Widersprüche jedoch für diejenigen Jahre zurückgewiesen, in denen die Beamten ihre Ansprüche nicht ausdrücklich geltend gemacht hatten. Die dagegen gerichteten Klagen hatten zunächst vor den Verwaltungsgerichten Erfolg. In der Berufungsinstanz setzte sich nun jedoch das Land Nordrhein-Westfalen durch.
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts stellte klar, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes eine jährliche Geltendmachung des Anspruchs verlangt. Danach ist ein Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Beamte die zusätzliche Besoldung nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht hat.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese Formulierung eindeutig. Wer eine Nachzahlung für ein bestimmtes Haushaltsjahr verlange, müsse innerhalb genau dieses Jahres tätig geworden sein. Es reiche nicht aus, später rückwirkend Ansprüche für mehrere Jahre zu erheben. Bei Ansprüchen für mehrere Jahre hätte daher für jedes einzelne Jahr ein eigener Antrag beziehungsweise Widerspruch im jeweiligen Jahr gestellt werden müssen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Hätte der Gesetzgeber eine spätere Geltendmachung „für“ ein bestimmtes Jahr ausreichen lassen wollen, hätte er dies anders formulieren müssen.
Auch der Umstand, dass der Landesgesetzgeber selbst eine verfassungswidrige Unteralimentation kinderreicher Beamtenfamilien festgestellt hatte, führte nach Auffassung des OVG zu keinem anderen Ergebnis. Für eine weitergehende Nachzahlung fehle es an einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Eine solche sei im Besoldungsrecht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Beamte mit drei oder mehr Kindern, die Nachzahlungen für frühere Jahre beanspruchen wollen. Wer seine Ansprüche nicht jährlich im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht hat, kann nach der Entscheidung des OVG NRW keine rückwirkende Zahlung verlangen.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen diese Entscheidung kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Darüber müsste dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Betroffen waren unter anderem die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 A 892/23, 3 A 332/24, 3 A 1184/23, 3 A 32/24 und 3 A 1772/24.
Kommentar hinterlassen