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Müssen Empfehlungsgeber über negative Berichte informieren? Was im Fall der TGI AG rechtlich zählt

Iffany (CC0), Pixabay
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Wer anderen gegen eine Vergütung ein Unternehmen oder ein bestimmtes Produkt empfiehlt, ist rechtlich nicht automatisch ein neutraler Bekannter. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung „Empfehlungsgeber“, sondern was die Person tatsächlich tut: Stellt sie lediglich einen Kontakt her – oder erklärt sie das Geschäftsmodell, beantwortet Einwände und versucht gezielt, einen Interessenten zum Vertragsabschluss zu bewegen?

Gerade bei der TGI AG ist diese Abgrenzung relevant. Das Unternehmen bezeichnet die betreffenden Personen auf seinen Webseiten als unabhängige Empfehlungsgeber und erklärt, deren Aussagen seien keine Finanz- oder Anlageberatung. Gleichzeitig wirbt das offizielle Empfehlungsgeber-Paket damit, das TGI-Modell „erklären und empfehlen“, Einwände lösen und Kontakte in Kunden verwandeln zu können. Für Käufe über eine persönliche Landingpage werden direkte Empfehlungsboni versprochen. Damit besteht jedenfalls ein wirtschaftliches Eigeninteresse, das gegenüber Interessenten nicht verschleiert werden darf.

Nicht jeder kritische Artikel muss ungefragt vorgelesen werden

Eine pauschale gesetzliche Pflicht, sämtliche negativen Medienberichte, Internetkommentare oder Bewertungen über ein Unternehmen aufzuzählen, gibt es nicht. Ein Empfehlungsgeber muss daher nicht automatisch jede kritische Veröffentlichung recherchieren und dem Interessenten eine vollständige Presseschau übergeben.

Anders kann es bei Informationen aussehen, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind. Nach deutschem Wettbewerbsrecht handelt unlauter, wer Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthält, die sie für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen und deren Verschweigen sie zu einem Abschluss bewegen kann, den sie sonst nicht vorgenommen hätten. Als Vorenthalten gelten auch das Verheimlichen, die unklare Darstellung und die verspätete Mitteilung. Ebenso muss der kommerzielle Zweck einer Empfehlung erkennbar sein, wenn der Empfehlungsgeber eine Vergütung oder einen sonstigen Vorteil erhält.

Eine bloße, unbestätigte Behauptung in einem Blog ist dabei anders zu bewerten als eine offizielle Warnung einer Finanzaufsicht. Besonders bedeutsam sind behördliche Feststellungen über eine fehlende Erlaubnis, ein Vertriebsverbot, laufende aufsichtsrechtliche Maßnahmen oder die Einstufung eines konkreten Produkts als unerlaubtes Einlagengeschäft.

Bei der TGI AG liegen offizielle Behördenmitteilungen vor

Die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht warnte am 22. April 2026 ausdrücklich vor Investitionen im Zusammenhang mit dem Angebot der TGI AG. Sie erklärte, das Unternehmen verfüge über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung und unterstehe nicht der prudentiellen Aufsicht der FMA.

Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 ordnete die FMA außerdem die sofortige Einstellung des Vertriebs und des öffentlichen Angebots der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ an. Nach Auffassung der Behörde betrieb die TGI AG mit diesen Produkten ein Einlagengeschäft ohne erforderliche Bewilligung. Die Verfügung ist sofort vollziehbar, war bei Veröffentlichung jedoch noch nicht rechtskräftig.

In einer späteren Klarstellung betonte die FMA, dass sie weder das Geschäftsmodell noch neue oder angepasste Produkte der TGI AG genehmigt oder gutgeheißen habe. Aus einem Schweigen der Behörde könne kein Gütesiegel abgeleitet werden.

Auch die österreichische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte eine Warnung. Danach besitzt die TGI AG keine Berechtigung, in Österreich konzessionspflichtige Bankgeschäfte zu erbringen oder fremde Gelder als Einlagen entgegenzunehmen. Die Behörde stellte im Juni 2026 die Rechtmäßigkeit ihrer Veröffentlichung fest; die TGI AG erhob dagegen im Juli Beschwerde.

Zur vollständigen Darstellung gehört allerdings ebenso die Position des Unternehmens: Die TGI AG weist Betrugs- und Geldwäschevorwürfe zurück, beruft sich auf die Unschuldsvermutung und erklärt, mit den Behörden zu kooperieren. Nach ihrer Darstellung war eines ihrer vier Produkte von der liechtensteinischen Verfügung nicht betroffen.

Warum das Verschweigen problematisch sein kann

Ein Empfehlungsgeber muss diese Vorgänge nicht als erwiesene Straftat oder endgültige Niederlage des Unternehmens darstellen. Er dürfte die Behördenmaßnahmen aber auch nicht einfach ignorieren, während er das Angebot gleichzeitig als sicher, behördlich unbedenklich oder uneingeschränkt verfügbar präsentiert.

Wer nach Veröffentlichung einer sofort vollziehbaren Behördenverfügung weiterhin eines der betroffenen Produkte bewirbt, müsste zumindest sachlich erklären, dass eine solche Verfügung existiert, welche Produkte sie betrifft, dass sie noch nicht rechtskräftig ist und wie das Unternehmen dazu Stellung nimmt. Nur so kann ein Interessent selbst abwägen.

Eine Formulierung wie „Es gibt zwar eine sofort vollziehbare Verfügung der FMA, die TGI AG geht dagegen vor und bestreitet die rechtliche Bewertung“ wäre wesentlich ausgewogener als entweder völliges Verschweigen oder die Behauptung, die Vorwürfe seien bereits endgültig bewiesen.

Tippgeber oder tatsächlicher Vermittler?

Nach der in Deutschland üblichen Abgrenzung ist ein reiner Tippgeber grundsätzlich jemand, der lediglich den Kontakt zwischen Interessent und Anbieter herstellt. Er darf nicht darauf hinwirken, den Kunden von einem bestimmten Produkt zu überzeugen. Sobald er ausführlich über das Modell spricht, individuelle Fragen beantwortet, Vorteile hervorhebt oder den Abschluss gezielt fördert, kann seine Tätigkeit rechtlich über eine bloße Kontaktvermittlung hinausgehen.

Das kann bei bestimmten Finanz- oder Vermögensanlagen eine Erlaubnispflicht auslösen. Das deutsche Vermögensanlagengesetz erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Modelle, bei denen Geld zeitweise überlassen und später eine Rückzahlung, eine Verzinsung oder ein Ausgleich durch Edelmetalle versprochen wird. Ob ein konkretes TGI-Produkt darunter fällt, müsste anhand der jeweiligen Vertragsunterlagen beurteilt werden.

Für regulierte Finanzanlagenvermittler gelten weitergehende Pflichten: Informationen und Werbung müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wesentliche Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt werden. Provisionen und sonstige Zuwendungen müssen umfassend, zutreffend und verständlich offengelegt werden.

Ein allgemeiner Hinweis wie „Ich bin kein Berater“ schützt daher nicht zuverlässig, wenn die tatsächliche Tätigkeit wie Beratung oder Vermittlung aussieht. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem wirklichen Auftreten und nicht allein nach dem Kleingedruckten.

Was kann passieren, wenn wesentliche Informationen verschwiegen werden?

Zunächst kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche infrage. Verbraucherverbände, Mitbewerber oder andere berechtigte Stellen können die Beseitigung irreführender Aussagen und deren künftige Unterlassung verlangen. Verbraucher können bei vorsätzlichen oder fahrlässigen unlauteren Geschäftspraktiken unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz fordern.

Daneben kann eine persönliche zivilrechtliche Haftung des Empfehlungsgebers entstehen. Bereits bei der Anbahnung eines Vertrags bestehen Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten. Diese können ausnahmsweise auch eine Person treffen, die gar nicht selbst Vertragspartei wird, aber besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und den Abschluss erheblich beeinflusst. Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung kann Schadensersatz verlangt werden.

Eine arglistige Täuschung kann zudem die Anfechtung eines Vertrags ermöglichen. Bei einer Täuschung durch einen außenstehenden Empfehlungsgeber gelten allerdings zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis des eigentlichen Vertragspartners.

Strafrechtlich wird das Verschweigen erst unter deutlich strengeren Bedingungen relevant. Für einen Betrug müssten unter anderem eine bewusste Täuschung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, eine Bereicherungsabsicht, ein Irrtum und ein Vermögensschaden nachgewiesen werden. Nicht jede unterlassene Erwähnung eines kritischen Artikels ist deshalb automatisch eine Straftat. Das gezielte Verschweigen einer bekannten, entscheidungserheblichen Behördenmaßnahme kann jedoch problematisch werden, wenn dadurch bewusst ein finanzieller Abschluss herbeigeführt werden soll.

Entscheidend ist die konkrete Kommunikation

Bei der TGI AG geht es inzwischen nicht nur um vereinzelte negative Presseartikel, sondern um veröffentlichte Warnungen und Maßnahmen von Finanzaufsichtsbehörden. Ein vergüteter Empfehlungsgeber, der Interessenten aktiv zum Abschluss führt, sollte solche Informationen nicht einfach ausblenden.

Ob im Einzelfall tatsächlich eine Pflichtverletzung und ein Schadensersatzanspruch vorliegen, hängt davon ab, was empfohlen wurde, wann das Gespräch stattfand, welches Produkt betroffen war, welche Informationen der Empfehlungsgeber kannte und welche Aussagen er über Sicherheit, Regulierung und Risiken gemacht hat. Nachrichten, Präsentationen, Gesprächsnotizen, Werbeunterlagen, Empfehlungslinks und Nachweise über gezahlte Provisionen können dabei entscheidend sein.

Der Artikel stellt eine allgemeine rechtliche Einordnung dar und ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags und der Kommunikation durch einen Rechtsanwalt.

2 Kommentare

  • DIe TGI erfindet sich scheinbar wieder neu. Denke der Bond wird vorgestellt, der ja nicht öffentlich prüfbar sein soll, was natürlich so wieder nicht stimmen kann. Aber dazu in den kommenden Tagen mehr.

    Die Info:

    📢 𝗪𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲 𝗜𝗻𝗳𝗼𝗿𝗺𝗮𝘁𝗶𝗼𝗻

    Liebe Community,

    in dieser Woche werden 𝗸𝗲𝗶𝗻𝗲 Live-Veranstaltungen stattfinden.

    Der Grund dafür ist einfach: Im Hintergrund arbeiten wir mit Hochdruck an etwas 𝘄𝗶𝗿𝗸𝗹𝗶𝗰𝗵 𝗚𝗿𝗼𝘀𝘀𝗲𝗺. 🚀

    Wir bitten euch daher um etwas Geduld und Verständnis.

    Wir sind überzeugt, dass wir gemeinsam den Grundstein für eine 𝗴𝗼𝗹𝗱𝗲𝗻𝗲 𝗭𝘂𝗸𝘂𝗻𝗳𝘁 legen und freuen uns schon sehr darauf, euch schon bald alle Details präsentieren zu dürfen.

    Euer TGI Team

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