Startseite Allgemeines OLG Hamburg: Musterverfahren 14 Kap 1/18 MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & C. KG
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OLG Hamburg: Musterverfahren 14 Kap 1/18 MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & C. KG

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Musterverfahren

Aktenzeichen:

14 Kap 1/18

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & C. KG

Musterklägerin / Musterkläger:

Brigitte Bestler, Hohe Raine 21, 89356 Haldenwang

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

MPC Capital Investments GmbH

Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

2

TVP Treuhand- und Verwaltungssgesllschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

Tobias Boehnke und Tobias Lechner

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

3

Management MPC Global Maritime Opportunity Private Placement mbH

Holger Glandien und Dr. Michael Silies

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

4

Deutsche Kontor Privatbank AG

Dr. Gerrit Seidel, Cornelia Klesse

Vorstand

Südliche Münchner Straße 2

82031 Grünwald

5

Enno Groeneveld

Milanstraße 5

21614 Buxtehude

6

Werner Klauk

Knüll 19b

21698 Bargstedt

Weitere Angaben:

Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 27.02.2018 unter dem Aktenzeichen 316 OH 2/18 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 1/18 weitergeführt.

Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl der Musterklägerin ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung des angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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