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OLG Frankfurt weist Amtshaftungsklage nach Durchsuchung eines Hotelbetriebs ab

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Amtshaftungsklage eines Hotel- und Restaurantbetreibers weitgehend abgewiesen. Der Unternehmer hatte das Land Hessen auf Schadensersatz verklagt, nachdem gegen ihn im Zusammenhang mit einem spektakulären Weindiebstahl ermittelt und seine Geschäfts- sowie Privaträume durchsucht worden waren.

Nach Auffassung des Gerichts war der damalige Verdacht gegen den Kläger zwar letztlich unbegründet, die Ermittlungsbehörden hätten ihn jedoch aus damaliger Sicht vertretbar annehmen dürfen.

Ermittlungen nach Millionen-Diebstahl

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Einbruch in den Weinkeller eines Hotels und Restaurants in Eltville im Jahr 2021. Die Täter entwendeten zahlreiche hochwertige Wein- und Champagnerflaschen von erheblichem Wert.

Während die Kriminalpolizei zunächst von einem klassischen Einbruchsdiebstahl ausging, ergaben sich im Verlauf der Ermittlungen Hinweise, die aus Sicht der Ermittler auf einen möglichen Versicherungsbetrug hindeuteten. Der Verdacht richtete sich darauf, dass der Einbruch möglicherweise inszeniert worden sein könnte, um Versicherungsleistungen zu erhalten.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Wiesbaden daraufhin die Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Unternehmers an.

Die Maßnahme brachte jedoch keine belastenden Erkenntnisse. Später konnten die tatsächlichen Täter ermittelt werden, das Verfahren gegen den Hotelbetreiber wurde eingestellt.

Unternehmer verlangte Schadensersatz

Der Kläger sah sich durch die Ermittlungen und insbesondere durch die Durchsuchung in seinem Ruf und seiner Gesundheit geschädigt. Er machte geltend, das Ermittlungsverfahren sei rechtswidrig geführt worden und verlangte unter anderem Schadensersatz sowie eine Entschädigung für die erlittenen Belastungen.

Während das Landgericht Wiesbaden dem Kläger zunächst dem Grunde nach Recht gegeben hatte, kam das Oberlandesgericht nun zu einem anderen Ergebnis.

Anfangsverdacht war nach Ansicht des Gerichts vertretbar

Der 1. Zivilsenat stellte klar, dass in einem Amtshaftungsprozess nicht geprüft werde, ob staatsanwaltschaftliche oder richterliche Entscheidungen im Nachhinein richtig oder falsch gewesen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Anordnung vertretbar gewesen seien.

Nach Auffassung des Senats lagen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vor. Die Ermittler hätten sich dabei auf kriminalistische Erfahrungen und konkrete Auffälligkeiten am Tatort stützen dürfen.

So sei etwa ungewöhnlich gewesen, dass die gestohlenen 216 Weinflaschen offenbar gezielt ausgewählt, sorgfältig verpackt und unbeschädigt abtransportiert worden seien. Zudem hätten veröffentlichte Unternehmenszahlen auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebs hingedeutet.

Auch die Tatsache, dass sich der Kläger zur Tatzeit im Ausland befand, habe den Verdacht nicht ausgeschlossen. Die Ermittlungsbehörden hätten nachvollziehbar davon ausgehen dürfen, dass bei einem möglichen Versicherungsbetrug Helfer eingesetzt werden könnten.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Rufschädigung und gesundheitlichen Belastungen blieb die Klage erfolglos.

Das Gericht verwies darauf, dass materielle Schäden infolge strafprozessualer Maßnahmen grundsätzlich über das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt seien. Für zusätzliche Ansprüche auf Schmerzensgeld oder eine Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehe daneben regelmäßig kein Raum.

Verfahren noch nicht endgültig beendet

Mit seinem Urteil hob das Oberlandesgericht die vorherige Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage weitgehend ab.

Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht. Dem Kläger steht die Möglichkeit offen, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof zu beantragen.

Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Juni 2026, Az. 1 U 37/25.

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