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OLG Frankfurt: Privatschule muss Schülerin nach Fehlzeiten nicht weiter aufnehmen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Eine private Schule ist nicht verpflichtet, einen neuen Schulvertrag mit einer Schülerin abzuschließen, wenn gewichtige Gründe gegen eine weitere Beschulung sprechen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine 17-jährige Schülerin, die seit ihrer Grundschulzeit – mit kurzen Unterbrechungen – eine englischsprachige Privatschule besucht hatte. Da die Schule ihre Verträge jeweils nur für ein Schuljahr abschließt, war für das kommende Schuljahr ein neuer Vertrag erforderlich.

Eltern reagierten nicht auf Anfragen der Schule

Bereits im Frühjahr 2025 hatte die Schule die Eltern mehrfach und unter Fristsetzung gefragt, ob die Schülerin auch im folgenden Schuljahr weiter unterrichtet werden solle. Eine verbindliche Rückmeldung blieb jedoch aus.

Hinzu kamen nach Angaben der Schule erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten der Schülerin.

Daraufhin informierte die Schule die Familie Anfang Juli 2025 darüber, dass die Schülerin für das kommende Schuljahr nicht erneut aufgenommen werde. Gleichzeitig ermöglichte die Schule ihr noch die Teilnahme an Nachprüfungen, damit ein Wechsel an eine andere Bildungseinrichtung möglich blieb.

Erst wenige Tage vor Unterrichtsbeginn erklärten die Eltern verbindlich, dass ihre Tochter weiterhin die Privatschule besuchen wolle. Die Schule lehnte den Abschluss eines neuen Vertrages jedoch ab.

Landgericht gab Schülerin zunächst Recht

Die Schülerin zog daraufhin vor Gericht und beantragte im Eilverfahren ihre weitere Beschulung. Das Landgericht Frankfurt gab dem Antrag zunächst statt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hob diese Entscheidung nun jedoch auf.

Keine Pflicht zum Vertragsabschluss

Nach Auffassung des 4. Zivilsenats besteht grundsätzlich kein sogenannter Kontrahierungszwang für private Schulen.

Die Richter betonten, dass die Vertragsfreiheit ein hohes Gut sei. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages könne nur in Ausnahmefällen bestehen, wenn die Ablehnung willkürlich oder sittenwidrig wäre.

Genau dies sah das Gericht hier jedoch nicht.

Die Schule habe nachvollziehbare Gründe für ihre Entscheidung gehabt. Insbesondere die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten hätten Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin begründet. Zudem sei der organisatorische Aufwand für die Schule durch häufiges Fehlen deutlich erhöht worden.

Verhalten der Eltern spielte ebenfalls eine Rolle

Auch das Verhalten der Eltern floss in die Bewertung ein.

Nach Ansicht des Gerichts durften die Verantwortlichen der Schule berücksichtigen, dass die Familie die verbindlichen Anmeldefristen für das neue Schuljahr bewusst verstreichen ließ und erst kurz vor Unterrichtsbeginn eine Entscheidung treffen wollte.

Die Richter werteten dies als weiteren nachvollziehbaren Grund gegen eine Fortsetzung des Schulverhältnisses.

Zugleich spreche die Tatsache, dass die Schule der Schülerin noch Nachprüfungen ermöglicht habe, gerade gegen den Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung.

Eilantrag zudem verspätet

Darüber hinaus scheiterte die Schülerin nach Auffassung des Gerichts auch an der fehlenden Dringlichkeit ihres Eilantrags.

Zwischen der endgültigen Ablehnung durch die Schule und der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens lagen rund zwei Monate. Wer einen Eilantrag stelle, müsse aber grundsätzlich besonders schnell handeln.

Entscheidung endgültig

Da es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt, ist gegen das Urteil kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. März 2026, Az. 4 U 133/25.

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