Im Umfeld der seit Jahren laufenden Auseinandersetzungen um die Automaten-Direktinvestments Popppy und Ballooony gibt es eine neue Entwicklung: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 3. September 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der vending.works GmbH angeordnet.
Das Verfahren trägt die IN-Nummer 810 IN 274/26 V-12-.
Damit ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Das Unternehmen befindet sich zunächst im Insolvenzantragsverfahren. Nach dem veröffentlichten Gerichtsbeschluss sind Verfügungen der vending.works GmbH nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs bestellt.
Brisant ist der Vorgang vor allem wegen der Frage, welche wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen der vending.works GmbH und dem früheren Geschäft rund um Popppy-, Ballooony- und andere Verkaufsautomaten bestehen – und welche Auswirkungen die neue Insolvenz für bereits geschädigte Anleger haben könnte.
vending.works GmbH: IN 810 IN 274/26 V-12-
Die vending.works GmbH ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 122849 eingetragen. Öffentlich zugängliche Registerdaten nennen als Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft wurde ursprünglich 2021 als Vorratsgesellschaft gegründet und später umfirmiert. Als Geschäftsführer wird Markus van de Weyer geführt.
Für Anleger ist nun vor allem die Entwicklung des Insolvenzantragsverfahrens entscheidend. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient zunächst der Sicherung des Vermögens und der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen.
Erst wenn das Amtsgericht das Verfahren tatsächlich eröffnet, können Gläubiger ihre Forderungen nach den Vorgaben des Eröffnungsbeschlusses zur Insolvenztabelle anmelden.
Die Vorgeschichte: Popppy, Ballooony und VendingJet
Die Geschichte hinter den Automateninvestments reicht mehrere Jahre zurück.
Bei dem Modell sollten Anleger Verkaufsautomaten erwerben. Bei Popppy handelte es sich um Popcornautomaten, bei Ballooony um Automaten für mit Helium gefüllte Folienballons. Anleger sollten Eigentümer der Automaten werden und über Mietzahlungen wirtschaftlich an deren Betrieb partizipieren.
Die damaligen Gesellschaften Popppy of Germany GmbH, Ballooony GmbH & Co. KG und VendingJet GmbH gerieten jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Das Amtsgericht Rottweil eröffnete am 1. Dezember 2021 Insolvenzverfahren über alle drei Gesellschaften:
Popppy of Germany GmbH – IN 8 IN 107/21
Ballooony GmbH & Co. KG – IN 8 IN 108/21
VendingJet GmbH – IN 8 IN 106/21
Diese Aktenzeichen und die Eröffnung der drei Verfahren werden auch von auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzleien dokumentiert.
Mehr als 15 Millionen Euro Anlegergelder im Raum
Rechtsanwalt Jens Reime beschäftigt sich seit Jahren mit dem Komplex und vertritt nach eigenen Angaben Investoren.
Auf seiner Kanzleiseite schrieb Reime bereits zu Beginn der Auseinandersetzungen, dass es um Kundengelder von mehr als 15 Millionen Euro von mehreren hundert Investoren gehe. Er berichtete außerdem über Probleme hinsichtlich der Frage, ob sämtliche verkauften und bezahlten Automaten tatsächlich vorhanden waren. Dabei handelt es sich um die Darstellung der Kanzlei und nicht um eine gerichtliche Feststellung.
Auch eine weitere auf Kapitalanlagen spezialisierte Kanzlei berichtete über Unsicherheiten hinsichtlich der Existenz beziehungsweise eindeutigen Zuordnung verkaufter Automaten.
Damit entwickelte sich aus einem zunächst vergleichsweise einfach klingenden Direktinvestment ein komplizierter Insolvenz- und Anlegerkomplex.
Dann sollten Anleger plötzlich selbst Geld zurückzahlen
Für manche Anleger kam nach dem Verlust ihrer Investitionen ein weiteres Problem hinzu.
Der Insolvenzverwalter der VendingJet GmbH forderte Anleger nach Berichten von Kanzleien zur Rückzahlung früher erhaltener Mietzahlungen auf. Die Forderungen wurden demnach insbesondere mit den insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften begründet.
Eine Kanzlei berichtete damals, dass sich die Insolvenzverwaltung auf den Standpunkt gestellt habe, Anleger seien teilweise möglicherweise gar nicht Eigentümer der betreffenden Verkaufsautomaten geworden. Außerdem sei davon die Rede gewesen, dass mehr Verträge abgeschlossen worden seien, als Automaten existierten.
Das führte zu einer bemerkenswerten Situation:
Menschen, die sich selbst als geschädigte Investoren sahen und auf Rückzahlungen hofften, wurden nun ihrerseits mit Forderungen der Insolvenzverwaltung konfrontiert.
Jens Reime vertritt Anleger im Popppy-/Ballooony-Komplex
Rechtsanwalt Jens Reime gehört zu den Anwälten, die sich öffentlich seit Jahren mit dem Fall beschäftigen.
Bereits 2022 wurde er mit der Aussage zitiert, dass er zahlreiche Anleger in den Verfahren Popppy und Ballooony vertrete. Er stellte sich damals kritisch gegen pauschale Rückforderungen von Mietzahlungen und verwies darauf, dass die Eigentumssituation bei einzelnen Automaten differenziert geprüft werden müsse.
Genau deshalb könnte die neue Insolvenz der vending.works GmbH für ihn und seine Mandanten interessant werden – sofern sich eine rechtlich oder wirtschaftlich relevante Verbindung zwischen dieser Gesellschaft und Vermögenswerten beziehungsweise Geschäften aus dem früheren Automatenkomplex nachweisen lässt.
Und an dieser Stelle ist eine wichtige Einschränkung notwendig.
Was sich derzeit belegen lässt – und was noch nicht
Bei meiner Recherche konnte ich bislang keinen belastbaren öffentlichen Beleg finden, aus dem sich eindeutig ergibt, dass die vending.works GmbH Rechtsnachfolgerin der insolventen Popppy of Germany GmbH, Ballooony GmbH & Co. KG oder VendingJet GmbH ist.
Ebenso wenig lässt sich aus den bislang gefundenen Quellen ableiten, dass die vending.works GmbH automatisch für Forderungen gegen diese Gesellschaften haftet.
Eine geschäftliche, personelle oder wirtschaftliche Verbindung reicht für eine solche Schlussfolgerung ohnehin nicht aus.
Genau dieser Punkt müsste deshalb im weiteren Verfahren genauer untersucht werden: Welche Vermögenswerte, Automaten, Verträge, Beteiligungen oder sonstigen Rechtspositionen gelangten wann und auf welcher rechtlichen Grundlage möglicherweise in neue Gesellschaftsstrukturen?
Das könnte für Anleger wesentlich wichtiger sein als die bloße Tatsache, dass nun eine weitere Gesellschaft insolvenzrechtlich auffällig geworden ist.
Was die Registerdaten über vending.works zeigen
Die öffentlich auffindbaren Unternehmensdaten sind dabei interessant.
Eine Registerdatenbank weist für die vending.works GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro aus. Als Gründungsdatum wird der 29. April 2021 genannt. Als Gesellschafter wird dort die my automat group GmbH mit 100 Prozent angegeben.
Eine weitere Registerdatenquelle zeigt ebenfalls die Entstehung der Gesellschaft im Jahr 2021, führt bei der Gesellschafterstruktur allerdings abweichende beziehungsweise möglicherweise historische Daten. Diese Unterschiede machen deutlich, dass für eine belastbare journalistische Darstellung die Original-Handelsregisterunterlagen und insbesondere die chronologische Gesellschafterliste herangezogen werden sollten.
Eine öffentlich zugängliche Unternehmensdatenbank stellt wiederum eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der my automat group GmbH und der vending.works GmbH dar.
Für einen möglichen Anlegerprozess wäre allerdings weniger entscheidend, wie eine Datenbank die Firmenstruktur darstellt, sondern was die Originalverträge, Registerunterlagen, Übertragungsverträge und Zahlungsströme tatsächlich zeigen.
Die entscheidende Frage: Wo landeten Vermögenswerte aus dem alten Automatenmodell?
Damit könnte das neue Verfahren eine Frage wieder aktuell machen, die Anleger seit Jahren beschäftigt:
Was geschah nach den Insolvenzen von Popppy, Ballooony und VendingJet mit den Automaten, Rechten, Verträgen und sonstigen Vermögenswerten?
Auf der offiziellen Popppy-Website werden Popppy- und Ballooony-Automaten jedenfalls weiterhin vermarktet beziehungsweise für Veranstaltungen angeboten. Dort wird beispielsweise ein Show-Anhänger mit drei Popppy-Automaten und einem Ballooony-Automaten beschrieben.
Auch die Schweizer Popppy of Switzerland AG präsentiert sich weiterhin als Entwickler und Anbieter der Popppy-Popcornautomaten.
Das bedeutet allerdings ausdrücklich nicht, dass diese Unternehmen für die Verbindlichkeiten der früheren deutschen Insolvenzgesellschaften haften.
Eine solche Haftung müsste jeweils rechtlich begründet werden.
Was könnte die neue Insolvenz für frühere Anleger bedeuten?
Für ehemalige Popppy-/Ballooony-Anleger ergeben sich deshalb mehrere Fragen.
Sollte sich herausstellen, dass Anleger unmittelbare Forderungen gegen die vending.works GmbH besitzen, könnten diese im Falle einer späteren Verfahrenseröffnung grundsätzlich zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Sollten Anleger dagegen ausschließlich Forderungen gegen die bereits insolventen Altgesellschaften besitzen, führt die Insolvenz der vending.works GmbH nicht automatisch zu einem zusätzlichen Anspruch.
Interessanter würde es, wenn nachweisbar Vermögenswerte oder Rechtspositionen zwischen den Gesellschaften übertragen worden wären und daraus möglicherweise Ansprüche resultieren.
Ob das der Fall ist, lässt sich anhand der derzeit öffentlich zugänglichen Informationen noch nicht seriös feststellen.
Kommentar von Rechtsanwalt Jens Reime
Einen aktuellen Kommentar von Rechtsanwalt Jens Reime speziell zur heute bekannt gewordenen Insolvenz der vending.works GmbH konnte ich in öffentlich zugänglichen Quellen noch nicht finden. Ich würde ihm deshalb keine erfundene Stellungnahme zuschreiben.
Seine bisherige öffentlich dokumentierte Position im Popppy-/Ballooony-Komplex lässt jedoch erkennen, welche Fragen aus Anlegersicht jetzt relevant werden dürften: Reime hat bereits früh Ansprüche von Investoren verfolgt und insbesondere die Eigentumsfrage bei den Automaten sowie mögliche Haftungsansprüche thematisiert.
Für einen aktuellen Kommentar sollte Reime deshalb insbesondere gefragt werden:
Herr Reime, Sie vertreten seit Jahren zahlreiche Anleger aus dem Popppy-/Ballooony-Komplex. Welche konkrete Verbindung sehen Sie zwischen der jetzt insolventen vending.works GmbH und den damaligen Gesellschaften?
Sind nach Ihren Erkenntnissen Automaten, Verträge, Markenrechte oder andere Vermögenswerte aus dem früheren Geschäftsmodell auf die vending.works GmbH oder verbundene Gesellschaften übertragen worden?
Haben von Ihnen vertretene Anleger unmittelbar Forderungen gegen die vending.works GmbH – und wenn ja, aus welchem Rechtsgrund?
Könnte die Insolvenz neue Möglichkeiten eröffnen, Zahlungsströme und Vermögensübertragungen aus dem früheren Popppy-/Ballooony-Komplex aufzuklären?
Werden Sie nach einer möglichen Eröffnung des Verfahrens für Mandanten Forderungen unter der IN-Nummer 810 IN 274/26 V-12- anmelden?
Und rechnen Sie damit, dass die Insolvenzverwalterin mögliche Übertragungen oder Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten überprüfen wird?
Gerade die Antworten auf diese Fragen würden aus der bloßen Nachricht über eine weitere vorläufige Insolvenzverwaltung eine für die früheren Anleger wirklich relevante Geschichte machen.
Noch ist es lediglich ein vorläufiges Verfahren
Bei aller Brisanz muss der derzeitige Rechtsstand sauber bleiben:
Die vending.works GmbH befindet sich nach dem von dir übermittelten Beschluss derzeit im Insolvenzantragsverfahren.
IN-Nummer: 810 IN 274/26 V-12-
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 3. September 2026 um 10 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet.
Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit noch nicht festgestellt.
Ebenso ist bislang öffentlich nicht belegt, dass die Insolvenz der vending.works GmbH unmittelbar aus dem früheren Popppy-/Ballooony-Komplex resultiert oder dass diese Gesellschaft für Schäden der damaligen Anleger haftet.
Doch angesichts der Vorgeschichte dürfte gerade die weitere Aufarbeitung der Unternehmens- und Vermögensverbindungen interessant werden.
Denn für die Betroffenen geht es längst nicht mehr nur darum, welche Gesellschaft als Nächstes in einem Insolvenzregister auftaucht.
Die entscheidende Frage lautet:
Wo sind die Vermögenswerte und Gelder aus den damaligen Automateninvestments geblieben – und gegen wen bestehen heute noch durchsetzbare Ansprüche?
Genau darauf könnte das neue Verfahren IN 810 IN 274/26 V-12- möglicherweise weitere Antworten liefern.
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