Startseite Allgemeines Entschädigungsbeschluss nach § 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 24 EnteigG SL Frau Dr. Ellen Moltzahn – Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Saarland 
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Entschädigungsbeschluss nach § 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 24 EnteigG SL Frau Dr. Ellen Moltzahn – Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Saarland 

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Enteignungsbehörde des Saarlandes
– Die Enteignungskommissarin –

im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes

Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

Entschädigungsbeschluss nach § 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 24 EnteigG SL

Az.: 8120-0400#0031

A. Verfahrensbeteiligte

Am Verfahren beteiligt sind:

die Creos Deutschland GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Herr Jens Apelt und Frank Gawantka, Am Zunderbaum 9, 66424 Homburg

– Antragstellerin –

1.

Frau Dr. Ellen Moltzahn, Leumattstraße 22, CH-6006 Luzern

2.

Frau Doris Reinhardt, vertr. d. die Beteiligte zu 1)

3.

Herr Christian Georg Allerödder, Wacholderstraße 17a, 40489 Düsseldorf

Frau Stefanie Ebeling, Im Ellenbusch 55b, 22397 Hamburg

in Erbengemeinschaft

– Eigentümerin –

4.

Frau Patricia Bach, Im Eck 5, 66450 Bexbach

5.

Herr Christof Schleppi, Ortsweilerhof, 66450 Bexbach

6.

Herr Sven Schleppi, Ortsweilerhof, 66450 Bexbach

7.

Andreas und Claudia Diehl, Bliestalstr. 13, 66450 Niederbexbach

– Pächter –

B. Gegenstand der Enteignung

Zu dem Zeitpunkt, der später in der Enteignungserklärung zu diesem Entschädigungsbeschluss bestimmt wird, tritt folgende Rechtsänderung ein:

1.
Der Eigentümerin (Erbengemeinschaft bestehend aus den Miterben zu 1. – 4.) wird das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung Niederbexbach, Flur 7, Flurstück 1574 sowie Gemarkung Niederbexbach, Flur 8, Flurstück 1834/​1 in einer Weise entzogen, dass die vorbezeichneten Grundstücke der Eigentümerin dauerhaft mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit folgenden Inhalts zugunsten der Antragstellerin belastet werden:

„Die dauernde Beschränkung dahin, dass die Creos Deutschland GmbH berechtigt ist, in einem Grundstücksstreifen von max. 10 m Breite (Schutzstreifen) eine Gasleitung mit Kabeln und Zubehör (Anlagen) zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu setzen und dauerhaft zu belassen und das Grundstück zum Zwecke der Errichtung, des Betriebes, der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen jederzeit zu benutzen. Auf dem Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlagen keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen oder geduldet werden, die den Bestand, den Betrieb, die Unterhaltung und die Instandsetzung der Anlagen beeinträchtigen oder gefährden könnten. Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem Dritten überlassen werden.“

2.
Das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück zu Ziff. 1 wird vorübergehend bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten dahingehend beschränkt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die in dem als Anl. 5 zu ihrem Antrag vom 25. April 2023 beigefügten Wegerechtsplan gelb gekennzeichneten Teilflächen (Arbeitsstreifenflächen) des vorbezeichneten Grundstücks zu Ziff. 1 der Eigentümerin zum Zwecke der Durchführung der Bauarbeiten zur Verlegung einer Gashochdruckleitung nebst den dazugehörigen Neben- und Sicherheitsanlagen zu verwenden, insbesondere diese Teilflächen zu betreten, mit Baumaschinen zu befahren, Bestandsrohre zu entfernen, Gräben auszuheben, Baumaterialien und Erdaushub zu lagern und zu überarbeiten.

C. Entschädigung

Die von der Antragstellerin zu zahlende Geldentschädigung wird wie folgt festgesetzt:

1.
An die Eigentümerin ist eine Geldentschädigung i.H.v. insgesamt 104,72 € zu zahlen (Hiervon entfallen 22,33 € auf das Grundstück der Gemarkung Niederbexbach Flur 7, Nr. 1574 und 82,39 € auf das Grundstück der Gemarkung Niederbexbach Flur 8, Nr. 1834/​1.). Der Entschädigungsbetrag ist ab dem 03.06.2024 jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

2.
An die Pächter (Bewirtschafter) ist für den Nutzungsausfall und die Ertragseinbußen (entgangene Agrarförderung) und Folgeschäden an dem jeweils genutzten Grundstück eine Geldentschädigung nach folgender Maßgabe zu zahlen:

a) An den Pächter Christof Schleppi, Ortsweilerhof, 66459 Niederbexbach i.H.v. 360 € (Grundstück Flur 7, Nr. 1574),

b) An den Pächter Sven Schleppi, Ortsweilerhof, 66459 Niederbexbach i.H.v. 360 € (Grundstück Flur 7, Nr. 1574),

c) An die Pächterin Patricia Bach, Im Eck 5, 66459 Niederbexbach i.H.v. 430 € (Grundstück Flur 8, Nr. 1834/​1),

d) An die Pächter Andreas und Claudia Diehl, Bliestalstr. 13, 66459 Niederbexbach i.H.v. 430 € (Grundstück Flur 8, Nr. 1834/​1).

Der Entschädigungsbetrag ist ab dem 3. Juni 2024 jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

D. Kosten

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung der Kosten bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

Gründe:

I.

Am 14.06.2023 wurde die Maßnahme zur Erneuerung der Gashochdruckleitung Homburg – Spieser Ring, Teilabschnitt 6038, Niederbexbach – Neunkirchen Kohlhof (Niederbexbach-West) von BT 289.3 bis BT 309 in DN 600, DP40, Planungslos RW 6038/​6038 gemäß §§ 43, 43b EnWG durch das Oberbergamt des Saarlandes plangenehmigt (Az.: I 670/​3/​22-42). Hintergrund der Plangenehmigung war die Sicherstellung der öffentlichen Versorgung mit Erdgas. Um dies zu gewährleisten, muss die Antragstellerin das Leitungsnetz ständig in einem technisch einwandfreien Zustand halten und an veränderte Versorgungs- und Betriebsbedingungen anpassen. Die Erneuerung der Gashochdruckleitung Homburg – Spieser Ring von BT 289.3 bis 309 erfolgt im nördlichen Abschnitt in der Dimension DN 600 (Außendurchmesser 610 mm) bei einem Auslegungsdruck von DP 70.

Das Vorhaben besteht in der Neuerrichtung und dem Betrieb von Gashochdruckleitungen. Zur Sicherung des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung entsprechend dem Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) sind Gashochdruckleitungen in einem Schutzstreifen zu verlegen. Die Breite des Schutzstreifens in den Bereichen, in denen die Gashochdruckleitung in DN 600 ausgeführt wird, beträgt 10 m. Er ist örtlich je 5,0 m links und 5,0 m rechts von der Rohleitungsachse angeordnet. Zur Erneuerung der Gashochdruckleitungen ist während der Bauzeit zudem ein Arbeitsstreifen erforderlich. Die Regelarbeitsstreifenfläche beträgt in freier Feldlage max. 25 m.

Zur Umsetzung des Vorhabens ist auch die Inanspruchnahme der Grundstücke Gemarkung Niederbexbach, Flur 7, Flurstück 1574 und Flur 8, Flurstück 1834/​1 erforderlich. Diese stehen im Eigentum der Erbengemeinschaft bestehend aus den Miterben zu Ziff. 1) – 4) und sind unter den lfd. Eigentümernummern 78, 79.1, 79.2 und 79.3 der Flurstückliste zur Plangenehmigung vom 14.06.2023 aufgeführt. Das Flurstück 1574 weist eine Gesamtgröße von 940 m2 auf, das Flurstück 1834/​1 eine Gesamtgröße von 1046 m2 Vertrag (insgesamt 1986 m2).

Die Plangenehmigung vom 14.06.2023 unterscheidet in Bezug auf die Inanspruchnahme der Grundstücke zwischen dauerhaft benötigten Schutzstreifenflächen und lediglich vorübergehend bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten in Anspruch zu nehmenden Arbeitsstreifenflächen. Die dauerhaft in Anspruch zu nehmende Schutzstreifenfläche beträgt insgesamt 1986 m2.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurde das Flurstück 1574 landwirtschaftlich genutzt durch den Pächter zu Ziff. 6) (Herrn Christoph Schleppi) und das Flurstück 1834/​1 durch die Pächterin zu Ziff. 5) (Frau Patricia Bach). Beide Pächter hatten jeweils ihre Bauerlaubnis zu dem Vorhaben erteilt, jeweils mit Bauerlaubnis vom 29.04.2019 und vom 01.05.2020. Unstreitig hat während des Verwaltungsverfahrens ein Wechsel der Pächter (Bewirtschafter) betreffend beide Grundstücke stattgefunden (Flurstück 1574 wird nunmehr durch den Pächter zu Ziff. 7) bewirtschaftet und Flurstück 1834/​1 durch die Pächter zu Ziff. 8)), ohne dass auf die Rückfrage der Unterzeichnerin von der Antragstellerin ermittelt werden konnte, wann der Pächterwechsel stattfand und ob dieser im Wege einer Rechtsnachfolge erfolgt ist. Durch E-Mail vom 27.08.2026 hat die Antragstellerin daraufhin gegenüber der Enteignungsbehörde ausdrücklich bestätigt, dass sie bereit ist, die vom Sachverständigen festgestellte Nutzungsentschädigung aus seinem Gutachten vom 22.05.2025 sowohl an die zum Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens vorhandenen Pächter als auch an deren jeweils nachfolgenden Pächter zu zahlen und die damit verbundene Verdopplung der entsprechenden Entschädigungspositionen zu akzeptieren.

Mehrere Versuche der Antragstellerin, sich mit der Eigentümerin zu einigen, schlugen fehl. Lediglich der Miterbe zu Ziff. 4) hat die Bauerlaubnis am 03.08.2023 unterzeichnet und die Eintragungsbewilligung für die benötigte Dienstbarkeit abgegeben. Da die Antragstellerin bereits vor Abschluss des hier angestrebten Enteignungsverfahrens die Berechtigung zur Nutzung der vorgenannten Grundstücke benötigte, beantragte sie die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG in die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Diesem Antrag wurde mit Beschluss der Enteignungsbehörde des Saarlandes vom 29.05.2024, der am 03.06.2024 wirksam wurde, in vollem Umfang stattgegeben. Am 01.07.2024 (Eingang 05.07.2024) beantragte die Antragstellerin die Enteignung der erforderlichen Grundstücksflächen.

Nach Ladung der Beteiligten hat am 03.09.2024 im Besprechungsraum E.020 des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes die kommissarische Verhandlung der Enteignungsbehörde über den Antrag auf Enteignung stattgefunden, zu der für die Eigentümerin niemand erschienen ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die kommissarische Verhandlung vom 03.09.2024 Bezug genommen.

Die Antragstellerin hatte bereits kurz vor Einleitung des Enteignungsverfahrens den von der Landwirtschaftskammer für das Saarland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Norbert Lamberty beauftragt, eine Begutachtung bezüglich des von der Enteignung betroffenen Grundstücks der Eigentümerin zum Stichtag 14.06.2023 (Erlass der Plangenehmigung) durchzuführen, und reichte das daraufhin erstellte Gutachten vom 20.06.2024 mit dem Antrag auf Enteignung ein. Nachdem die Antragstellerin durch Schreiben vom 09.05.2025 die Beendigung der Baumaßnahme und der Flächeninanspruchnahme angezeigt hatte, beauftragte die Enteignungskommissarin mit Schreiben vom 14.05.2025 den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Norbert Lamberty mit der Begutachtung im Hinblick auf eventuell entstandene Bodenverschlechterungen bzw. Nutzungsausfall und die wertmäßige Berechnung der Entschädigung. Das Gutachten erstattete der Sachverständige unter dem Datum 22.05.2025.

Da keine weiteren Ausführungen der Beteiligten zur Sache getätigt wurden, ist der Antrag somit entscheidungsreif.

II.

Der Antrag auf Enteignung vom 01.07.2024 ist zulässig.

Mit Schreiben vom 01.07.2024 beantragte die Antragstellerin bei der Enteignungsbehörde des Saarlandes die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach § 45 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 2 und § 3 EnteigG SL.

A.
Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 EnWG, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG).

1.
Gemäß Plangenehmigung vom 14.06.2023 handelt es sich vorliegend um ein Vorhaben nach § 43b EnWG.

2.
Die Plangenehmigung vom 14.06.2023 ist bestandskräftig und somit vollziehbar. Das Oberbergamt des Saarlandes hat für das Vorhaben am 14.06.2023 eine Plangenehmigung erteilt (Az.: I 670/​3/​22-42). Die Plangenehmigung wurde – außer dem Miterben zu Ziff. 4), der die Bauerlaubnis erteilt und die Dienstbarkeit bewilligt hat – allen Miterben der Erbengemeinschaft (Eigentümerin) wirksam zugestellt (an Frau Dr. Moltzahn und Frau Doris Reinhardt, geborene Allerödder, am 20.06.2023 und an Frau Stefanie Ebeling am 02.02.2024). Gegen die Plangenehmigung ist die Klage nur innerhalb eines Monats nach Zustellung zulässig. Innerhalb dieser Frist hat die Eigentümerin keine Klage gegen die Plangenehmigung erhoben. Die Enteignung ist somit zulässig. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 HS 1 EnWG).

3.
Die Enteignung ist auch erforderlich.
a)
Die Antragstellerin ist Vorhabenträgerin des Vorhabens „Erneuerung der Gashochdruckleitung Homburg – Spieser Ring“. Ferner ist sie Eigentümerin und Betreiberin eines Hochdruckleitungsnetzes zur Verteilung von Erdgas im Bereich des Saarlands und weiten Teilen von Rheinland-Pfalz. Das Vorhaben dient der Gasversorgung zum Wohle der Allgemeinheit, da die geplanten Maßnahmen dazu beitragen, den einwandfreien Zustand der Leitung nach den Regeln der Technik dauerhaft sicherzustellen. Die Aufgabe der Gasversorgung wird gemäß § 2 Abs. 1 EnWG durch die Energieversorgungsunternehmen, wie hier durch die Antragstellerin, wahrgenommen. Die Energieversorgung ist somit nicht dem öffentlichen Recht, insbesondere der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Daseinsvorsorge, zuzuordnen, sondern wird vielmehr durch private Versorgungsunternehmen durchgeführt. Es ist in der Rechtsordnung anerkannt, dass durch private Unternehmen ein im Wohl der Allgemeinheit liegendes Interesse realisiert werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn eine bestimmte, im Allgemeinwohl liegende Aufgabe Privaten überlassen ist, wie dies bei der Energieversorgung der Fall ist.

b)
Die Antragstellerin hat sich ernsthaft und intensiv um die freiwillige Einräumung der erforderlichen Rechte auf Basis einer Vereinbarung bemüht. Sie hat der Eigentümerin zumutbare Angebote unterbreitet, die diese jedoch nicht annahm.

Im Jahr 2018 wurde durch das von der Antragstellerin beauftragte Ingenieurbüro mit der Miterbin zu Ziff. 1) erstmals Kontakt aufgenommen, um über den Abschluss von Vereinbarungen zur dauerhaften und abschließenden Regelung der Inanspruchnahme zu verhandeln (Schreiben vom 31.07.2018, 23.08.2018, 28.11.2018 und 06.02.2019). Die Miterbin zu Ziff. 1) verwies in dieser Angelegenheit dabei wiederholt auf ihre Tochter, die Miterbin zu Ziff. 2), und gab zu verstehen, dass diese die maßgebliche Ansprechpartnerin für Vertragsverhandlungen sei. Nachdem mit der Miterbin zu Ziff. 2) die Kontaktaufnahme scheiterte, unternahm die Antragstellerin am 05.07.2023 eine erneute und wiederum erfolglose Kontaktaufnahme mit der Miterbin zu Ziff. 2). Die Miterbin zu Ziff. 2) war im Übrigen bereits mit Schreiben vom 23.08.2018 durch das von der Antragstellerin beauftragte Ingenieurbüro auch direkt kontaktiert worden, desgleichen per E-Mail am 04.12.2018 sowie am 08.01.2019. Zuletzt hat die Antragstellerin der Miterbin zu Ziff. 2) jeweils mit Schreiben vom 26.02.2019 sowie vom 01.07.2023 die einvernehmliche Regelung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks angeboten. Parallel wurden der Miterbin zu Ziff. 3) seitens der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.07.2023 ebenfalls Regelungen zur gütlichen Inanspruchnahme ihres Grundstücks zugesandt. Auch dieser Kontaktversuch blieb erfolglos. Ausschließlich seitens des Miterben zu Ziff. 4) wurde der Antragstellerin im Wege der Vertragsverhandlungen die Inanspruchnahme der Grundstücke zugestanden und eine entsprechende dingliche Sicherung bewilligt. Angesichts der zwischen den Miterben zu Ziff. 1.) – 4.) bestehenden Erbengemeinschaft und der gegenüber der Erbengemeinschaft einheitlich zu ergehenden Entscheidung wurde der Antragsgegner zu Ziff. 4.) diesem Verfahren dennoch beigezogen.

In dem letzten Angebot wurde der Eigentümerin für die in Anspruch zu nehmende Schutzstreifenfläche eine Entschädigung von insgesamt 217,60 € angeboten. Dieser angebotene Entschädigungsbetrag beruht darauf, dass 272 m2 des Grundstücks der Eigentümerin als Schutzstreifenfläche in Anspruch genommen werden müssen, wobei sich diese Fläche aus der „Flurstücksliste“, die Bestandteil der Plangenehmigung ist, ergibt.

Grundlage der angebotenen Entschädigungshöhe pro Quadratmeter ist der Bodenrichtwert, der vorliegend für das landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Eigentümerin mit 1,10 €/​ m2 anzusetzen ist. Dieser angenommene Bodenrichtwert ergibt sich aus den Daten des Geoportals Saarland.

Da landwirtschaftliche Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten bei Schutzstreifen zugunsten von Gashochdruckleitungen nahezu uneingeschränkt weiterhin genutzt werden können, ist es in der Entschädigungspraxis üblich, eine Entschädigung für die Eintragung einer Dienstbarkeit von 10 % bis maximal 30 % des Verkehrswerts pro Quadratmeter Schutzstreifenfläche zu leisten. Dies ergäbe bei dem vorliegenden Bodenrichtwert eine Entschädigungszahlung von maximal 0,33 €/​ m2 Schutzstreifenfläche.

Die Antragstellerin hatte zugunsten der Eigentümerin jedoch 0,80 €/​ m2 Schutzstreifenfläche angeboten. Dies resultiert daraus, dass die Antragstellerin mit dem Bauernverband eine Vereinbarung geschlossen hat, die die betroffenen Grundstückseigentümer besserstellt als dies allein aus Rechtsgründen beziehungsweise nach der üblichen Entschädigungspraxis erforderlich wäre. Auf dieser Grundlage wurden auch alle anderen benachbarten Grundstückseigentümer, deren Grundstücke für das vorliegend in Rede stehende Vorhaben in Anspruch genommen wurden, von der Antragstellerin entschädigt. Da die Antragstellerin eine Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer, deren Grundstücke in Anspruch genommen werden, anstrebt, wurden diese Entschädigungsleistungen auch der Eigentümerin angeboten. Zusätzlich wurde den Miterben der Eigentümerin auch noch eine persönliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 100 € angeboten. Dies entspricht ebenfalls dem, was anderen Grundstückseigentümern auf Basis der vorgenannten Vereinbarung gewährt wird.

Keines der unterbreiteten Angebote wurde von der Eigentümerin angenommen.
4.
Am 03.09.2024 hat im Besprechungsraum E.020 des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes die kommissarische Verhandlung des Verfahrens über die Enteignung vor der Enteignungsbehörde stattgefunden (§ 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 20 EnteigG SL).

B.
Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden (§ 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 1 EnteigG SL). Die Pflicht der Entschädigung obliegt dem Unternehmer und wird in Geld gewährt (§ 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 6 EnteigG SL). Die Entschädigung für die Abtretung des Grundeigentums besteht in dem vollen Wert des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der enteigneten Zubehörungen und Früchte (§ 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 7 EnteigG SL).

1.
Die Wertermittlung des abzutretenden Grundstücks erfolgte durch Hinzuziehung des von der Landwirtschaftskammer des Saarlandes öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Norbert Lamberty (§ 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 22 EnteigG SL).

2.
Die Entschädigungssumme für das von der Enteignung betroffene Grundstück der Eigentümerin wird auf insgesamt 104,72 € festgesetzt. Denn die Entschädigungssumme für die Eintragung der Dienstbarkeit zum Bewertungsstichtag 17.08.2022 (Erlass der Plangenehmigung) beträgt 104,72 € gemäß gutachterlicher Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Norbert Lamberty vom 20.06.2024.

3.
Die Entschädigungssumme für die entstandene Bodenverschlechterung, den Nutzungsausfall und sonstige Folgeschäden wird für das Grundstück Flur 7, Flurstück 1574 auf 360 € festgesetzt und für das Grundstück Flur 8, Flurstück 1834/​1 auf 430 €. Die Entschädigungssumme entspricht den durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Norbert Lamberty in seinem Gutachten vom 22.05.2025 ermittelten Werten. Aufgrund des während des Enteignungsverfahrens erfolgten Wechsels der Pächter (Bewirtschafter) und der von der Antragstellerin daraufhin erklärten Bereitschaft zur Entschädigung auch der nachfolgenden Pächter wird die vom Sachverständigen ermittelte Entschädigungssumme jeweils sowohl für die bei Antragstellung vorhandenen Pächter festgesetzt als auch für deren Nachfolger gemäß der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Lamberty vom 22.05.2025.

4.
Aufgrund des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung vom 29.05.2024 (Az.: 8120-0300#0029) ist der Beginn der Verzinsung auf den 03.06.2024 festzusetzen (§ 44b Abs. 5 EnWG). Die Festsetzung der Verzinsung ergibt sich aus § 99 Abs. 3 BauGB analog.

C.
Die Eintragung der Dienstbarkeit ist nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme auszusprechen (§ 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 24 Abs. 3 EnteigG SL).

D.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 38 EnteigG SL.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1.

Gegen die Entscheidungen zu Ziff. B. 1. dieses Beschlusses (Administrativenteignung durch dauerhafte Belastung von Eigentum mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten) kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis erhoben werden.

2.

Gegen die Festsetzung der Entschädigung gemäß Ziff. C. 1. – 2. dieses Beschlusses kann, insbesondere soweit die Entschädigungshöhe angefochten werden soll, innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten bestritten werden. Welches Gericht sachlich zuständig ist (Amts- oder Landgericht Saarbrücken), richtet sich nach der Höhe des Streitwerts. Wenn Sie mit Ihrem Rechtsmittel eine höhere Entschädigung als 10.000 € geltend machen, wäre das Landgericht Saarbrücken zuständig, wird der Wert von bis zu 10.000 € nicht überschritten, das Amtsgericht Saarbrücken.

 

Saarbrücken, 31.08.2026

 

Im Auftrag

Ariane Wanjek
Enteignungskommissarin

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