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Circle Health Europe GmbH stellt Insolvenzantrag – Amtsgericht Charlottenburg ordnet vorläufige Verwaltung an

geralt (CC0), Pixabay
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Die Circle Health Europe GmbH mit Sitz in Berlin hat beim Amtsgericht Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3604 IN 4251/26 geführt.

Das Insolvenzgericht ordnete am 9. Juli 2026 um 14:00 Uhr Sicherungsmaßnahmen an, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern. Zur vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde Rechtsanwalt Tino Schweizer, Emser Straße 9, 10719 Berlin, bestellt.

Die Circle Health Europe GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 246066 eingetragen. Als Geschäftsführer werden Peter Erik Malmqvist und Jannik Tiedemann genannt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Brunnenstraße 196 in 10119 Berlin.

Mit dem Beschluss sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin vorläufig untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt. Verfügungen der Circle Health Europe GmbH über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist dabei nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe besteht zunächst darin, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Besonders weitreichend sind die angeordneten Maßnahmen im Hinblick auf Bankkonten und Forderungen der Gesellschaft. Der Circle Health Europe GmbH wurde untersagt, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein Sonderkonto einzurichten.

Auch Drittschuldner der Gesellschaft dürfen nach dem Beschluss nicht mehr an die Circle Health Europe GmbH zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Kreditinstitute, bei denen Konten der Gesellschaft geführt werden, sind gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunft verpflichtet.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf zudem die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich Nebenräumen betreten und dort Nachforschungen anstellen. Die Gesellschaft muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und auf Verlangen Unterlagen herausgeben. Außerdem ist sie verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung einer möglichen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Zugleich wurde Rechtsanwalt Schweizer als Sachverständiger beauftragt. Er soll prüfen, ob ein für die Rechtsform der Gesellschaft maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Mit der Anordnung ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Es handelt sich zunächst um vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren. Erst nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage entscheidet das Gericht, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird.

Gegen den Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine einfache E-Mail genügt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht.

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