Gold gilt für viele Anleger als Inbegriff von Sicherheit. Genau dieses Vertrauen machen sich Geschäftsmodelle zunutze, die einen Goldkauf mit ungewöhnlich hohen Rabatten und einer erst Monate oder Jahre später vorgesehenen Lieferung verbinden. Aktuell warnt die Stiftung Warentest vor Angeboten, die über Trigon Gold und Trust Gold International beworben werden. Beide Angebote wurden in die Warnliste Geldanlage aufgenommen.
Die Kritik richtet sich nicht gegen Gold als Sachwert. Problematisch ist vielmehr die Konstruktion: Der Kunde bezahlt heute, soll das Gold aber erst wesentlich später erhalten. Bis zur tatsächlichen Auslieferung trägt er das Risiko, dass der Vertragspartner zahlungsunfähig wird, das versprochene Gold nicht vorhanden ist oder Ansprüche gegen eine Gesellschaft im Ausland durchgesetzt werden müssen.
Trigon Gold und Aurivex Global auf der Warnliste
Nach den Recherchen der Stiftung Warentest bewirbt die Aurivex Global mit angegebenem Sitz in Mahé auf den Seychellen rabattierte Goldangebote über die Plattform Trigon Gold.
Trigon bezeichnet sich demnach als Handelsmarke der „Trigon Gold Incorporated“. Die Stiftung Warentest konnte jedoch keinen Registereintrag einer Gesellschaft mit diesem Namen ermitteln. Zudem werde auf der Plattform keine überprüfbare Unternehmensanschrift genannt.
Auch die beteiligten Geschäftspartner würden nicht konkret offengelegt. Stattdessen heiße es lediglich, Produkte und Dienstleistungen könnten von unabhängigen Dritten auf Grundlage gesonderter Verträge erbracht werden.
Für Kunden ist das ein erhebliches Problem. Vor einer Geldanlage muss zweifelsfrei feststehen:
- Mit welcher Gesellschaft wird der Vertrag geschlossen?
- Wo befindet sich deren rechtlicher Sitz?
- Unter welcher Registernummer ist sie eingetragen?
- Wer ist zur Vertretung berechtigt?
- Auf welches Konto fließt das Geld?
- Wer schuldet die Lieferung des Goldes?
- Wo befindet sich das Gold bis zur Auslieferung?
- Gilt deutsches, österreichisches oder ausländisches Recht?
- Welches Gericht ist im Streitfall zuständig?
Lassen sich diese Fragen nicht eindeutig beantworten, sollten Verbraucher kein Geld überweisen.
Rabatte von bis zu fünf Prozent pro Monat
Besonders kritisch sind die beworbenen Konditionen. Nach Darstellung der Stiftung Warentest soll Aurivex abhängig von der vereinbarten Lieferzeit monatliche Rabatte gewähren.
Bei einer Lieferung nach zwölf Monaten werden demnach drei Prozent Rabatt pro Monat in Aussicht gestellt. Bei 24 Monaten sollen es vier Prozent und bei 36 Monaten sogar fünf Prozent pro Monat sein.
Solche Versprechen weichen erheblich von den üblichen Bedingungen des seriösen Edelmetallhandels ab. Ein normaler Goldhändler verkauft Barren oder Münzen zum aktuellen Goldpreis zuzüglich eines Aufschlags für Herstellung, Handel, Versicherung und Versand. Ein dauerhafter monatlicher Preisnachlass in dieser Größenordnung wirft deshalb grundlegende wirtschaftliche Fragen auf.
Der Kunde sollte sich fragen, wie der Anbieter einen solchen Vorteil finanzieren will. Gold selbst erwirtschaftet keine laufenden Zinsen und keine Dividenden. Werden dennoch außergewöhnlich hohe Rabatte zugesagt, muss das Geld für diese Vergünstigung aus einer anderen Quelle stammen.
Ohne eine nachvollziehbare Erklärung bleibt offen, ob der Anbieter mit den Kundengeldern arbeitet, damit andere Geschäfte finanziert oder darauf angewiesen ist, dass ständig neue Kunden und Vermittler hinzukommen.
Rabatt ist kein Ersatz für vorhandenes Gold
Ein hoher Rabatt hat nur dann einen Wert, wenn der Kunde das Gold am Ende tatsächlich erhält. Wird das Edelmetall nicht geliefert, hilft auch der schönste rechnerische Preisnachlass nicht weiter.
Entscheidend ist deshalb, ob das Gold unmittelbar nach der Zahlung für den Kunden erworben und rechtlich eindeutig abgesondert wird. Verbraucher sollten einen belastbaren Nachweis verlangen, aus dem hervorgeht:
- welcher konkrete Barren dem Kunden gehört,
- welches Gewicht und welcher Feingehalt vorliegen,
- von welchem Hersteller der Barren stammt,
- welche Seriennummer er trägt,
- wo er verwahrt wird,
- wer der Verwahrer ist,
- ob der Bestand unabhängig geprüft wird,
- ob das Gold vor dem Zugriff von Gläubigern des Anbieters geschützt ist.
Eine bloße Anzeige in einem Onlinekonto ist kein Beweis dafür, dass physisches Gold vorhanden ist. Auch ein angeblicher Anspruch auf einen Teil eines Sammelbestands kann rechtlich etwas völlig anderes sein als das unmittelbare Eigentum an einem bestimmten Goldbarren.
Eigentum oder lediglich ein Lieferanspruch?
Bei einem sofort abgewickelten Goldkauf erhält der Kunde üblicherweise entweder das Edelmetall oder einen klar dokumentierten Eigentumsanspruch auf einen konkret zugeordneten Bestand.
Bei langfristigen Rabattmodellen kann dagegen das Risiko bestehen, dass der Kunde zunächst nur einen vertraglichen Anspruch auf eine spätere Lieferung besitzt. Wird der Anbieter in der Zwischenzeit zahlungsunfähig, kann sich dieser Anspruch möglicherweise lediglich als gewöhnliche Insolvenzforderung erweisen.
Der Kunde wäre dann nicht Eigentümer eines ausgesonderten Goldbarrens, sondern möglicherweise nur einer von vielen Gläubigern. Ob und wie viel Geld er zurückerhält, hinge von der vorhandenen Insolvenzmasse und der späteren Quote ab.
Deshalb ist die Frage nach der rechtlichen Aussonderung entscheidend. Verbraucher sollten sich nicht mit allgemeinen Formulierungen wie „goldgedeckt“, „physisch hinterlegt“ oder „durch Sachwerte abgesichert“ zufriedengeben. Solche Werbeaussagen sagen noch nichts darüber aus, wem das Gold rechtlich gehört.
Ähnlichkeiten zu den Modellen der TGI AG
Die Stiftung Warentest sieht Ähnlichkeiten zwischen den über Trigon beworbenen Angeboten und den früheren Rabattmodellen der TGI AG aus Liechtenstein.
Die TGI AG hatte Gold mit einem Preisnachlass angeboten, wenn Kunden bereit waren, länger auf die Lieferung zu warten. Die Stiftung Warentest nahm das Unternehmen bereits 2025 in ihre Warnliste auf. Seit dem 31. Juli 2026 verkauft die TGI AG nach den vorliegenden Angaben kein Gold mehr.
Nach Darstellung der Stiftung Warentest bewerteten mehrere Finanzaufsichtsbehörden die TGI-Geschäfte kritisch. Die deutsche BaFin stufte bestimmte Modelle als unerlaubtes Einlagengeschäft ein. In Liechtenstein ermitteln Strafverfolgungsbehörden nach Angaben der Stiftung wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäsche. Die TGI AG hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.
Wichtig ist dabei die rechtliche Unterscheidung: Die behördliche Beurteilung bestimmter TGI-Verträge lässt sich nicht automatisch auf jedes andere Goldangebot übertragen. Jeder Vertrag und jedes Geschäftsmodell muss gesondert geprüft werden.
Die Ähnlichkeit eines Modells kann jedoch ein erhebliches Warnsignal sein. Auch die Stiftung Warentest hält bei den Trigon-Angeboten eine Einstufung als unerlaubtes Einlagengeschäft für möglich. Eine veröffentlichte abschließende Entscheidung der BaFin oder der österreichischen FMA zu Trigon Gold ließ sich bei der aktuellen Recherche nicht feststellen. Es sollte daher nicht behauptet werden, diese Behörden führten bereits ein konkretes Verfahren, solange dafür keine amtliche Bestätigung vorliegt.
Weiterleitung von TGI-Kunden an Trust Gold International
Nach Einstellung des Goldverkaufs kündigte die TGI AG an, bestehende Verträge zum jeweils aktuellen Goldpreis abzurechnen. Kunden sollen in ihren Konten eine Aufstellung über erworbene Feingoldbarren, den Abrechnungswert und den gesamten Auszahlungsbetrag sehen können.
Das Guthaben kann nach den veröffentlichten Angaben entweder auf das eigene Bankkonto ausgezahlt oder an Trust Gold International übertragen werden. Für eine Auszahlung auf das Kundenkonto wurden Bearbeitungszeiten von sechs bis acht Wochen genannt.
Verbraucher sollten genau überlegen, ob sie einer Übertragung zu einem neuen Anbieter zustimmen. Eine solche Übertragung kann einen neuen Vertrag mit anderen Bedingungen, einem anderen Rechtssystem und zusätzlichen Risiken begründen.
Vor einer Zustimmung sollte schriftlich geklärt werden:
- Welcher alte Anspruch wird beendet?
- Welcher neue Anspruch entsteht?
- Verzichtet der Kunde auf bisherige Rechte?
- Wer übernimmt ausstehende Lieferverpflichtungen?
- Wird vorhandenes Guthaben tatsächlich übertragen?
- Gibt es ein Widerrufs- oder Kündigungsrecht?
- Welches Recht gilt anschließend?
- Wo müssten Ansprüche eingeklagt werden?
Ohne unabhängige rechtliche Prüfung sollten Kunden keine vorschnellen Vertragsänderungen, Abtretungen oder Übertragungen akzeptieren.
Trust Gold International hat seinen Sitz auf Mauritius
Trust Gold International soll ebenfalls Gold mit Rabatt und verzögerter Lieferung anbieten. Das Unternehmen hat seinen Sitz auf Mauritius und arbeitet laut Stiftung Warentest mit Empfehlungsgebern, die neue Kunden vermitteln.
Für Kunden aus Deutschland soll ein Modell mit acht Prozent Nachlass und einer Lieferfrist von neun Wochen angeboten werden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen Kunden Kosten und Risiken des Versands tragen. Zudem soll grundsätzlich das Recht von Mauritius gelten.
Deutsche Verbraucher können sich unter bestimmten Voraussetzungen dennoch auf zwingende deutsche Verbraucherschutzvorschriften berufen. Das bedeutet aber nicht, dass sich Ansprüche im Streitfall einfach durchsetzen lassen.
Ein rechtlicher Anspruch ist nur so wertvoll wie seine praktische Durchsetzbarkeit. Verfahren gegen eine Gesellschaft auf Mauritius können mit erheblichen Kosten, Zuständigkeitsfragen, Übersetzungen und Schwierigkeiten bei der Vollstreckung verbunden sein. Genau deshalb nahm die Stiftung Warentest auch Trust Gold International in ihre Warnliste auf.
Ungeklärte Umsatzbeteiligungen ehemaliger GGMT-Kunden
Besonders aufmerksam sollten frühere Kunden der Wiener GGMT sein. Nach den Angaben der Stiftung Warentest führte die TGI AG auch für Kunden dieses Unternehmens Konten, wenn noch Goldlieferungen offenstanden.
In diesen Konten sollen unter anderem Gutschriften wegen Lieferverzögerungen und sogenannte TGI-Stocks-Beteiligungen ausgewiesen worden sein. Dabei soll es sich um Beteiligungen am Umsatz der TGI AG gehandelt haben.
Der Stiftung Warentest liegt nach eigener Darstellung mindestens ein Fall vor, in dem entsprechende Umsatzbeteiligungen nicht auf das Bankkonto des Kunden überwiesen worden sein sollen. Auch in der späteren Abrechnung seien diese Beträge offenbar nicht als zur Auszahlung anstehende Positionen enthalten gewesen.
Der damalige TGI-Verwaltungsratschef Helmut Kaltenegger erklärte dagegen, die Umsatzbeteiligungen seien regelmäßig ausgezahlt worden. Der Widerspruch konnte nach Angaben der Stiftung Warentest bislang nicht aufgeklärt werden.
Betroffene sollten daher Kontoauszüge, Abrechnungen und Vertragsunterlagen vergleichen. Jede Differenz sollte schriftlich beanstandet und mit einer angemessenen Frist zur Klärung versehen werden.
Mehrstufiger Vertrieb schafft zusätzliche Risiken
Die über Trigon Gold beworbenen Angebote sehen nach Darstellung der Stiftung Warentest einen umfangreichen Marketingplan für Empfehlungsgeber vor. Dabei sollen Vermittler innerhalb eines mehrstufigen Direktvertriebssystems Vergütungen erhalten können.
Ein Vertrieb über mehrere Ebenen ist nicht automatisch unzulässig. Für Anleger entstehen jedoch zusätzliche Interessenkonflikte. Ein Vermittler kann wirtschaftlich davon profitieren, dass ein Kunde investiert oder weitere Personen anwirbt.
Verbraucher sollten deshalb fragen:
- Welche Provision erhält der Vermittler?
- Wird die Vergütung aus dem Kaufpreis finanziert?
- Erhält der Vermittler zusätzliche Zahlungen für angeworbene Vertriebspartner?
- Wie viel Kundengeld fließt tatsächlich in Gold?
- Ist der Vermittler rechtlich und fachlich zur Beratung befugt?
- Wurde ein Beratungsprotokoll erstellt?
- Besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Persönliche Empfehlungen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis ersetzen keine Prüfung. Gerade mehrstufige Vertriebssysteme werden häufig über Vertrauen und soziale Nähe aufgebaut.
Behauptete Verbindung zu Robert Velghe nicht ausreichend belegt
Im Zusammenhang mit Trigon Gold wird teilweise eine Verbindung zu Robert Velghe aus Graz behauptet. Eine solche Zuordnung sollte nur veröffentlicht werden, wenn sie durch überprüfbare Registerunterlagen, Anbieterangaben, Verträge oder andere belastbare Dokumente nachgewiesen werden kann.
Die Stiftung Warentest nennt in ihrem aktuellen Bericht keine entsprechende personelle Zuordnung. Sie teilt vielmehr mit, dass Trigon keine überprüfbare Anschrift angebe, ein Registereintrag für „Trigon Gold Incorporated“ nicht ermittelt werden konnte und die Plattform nicht erreichbar gewesen sei.
Eine persönliche Einschätzung, jemand sei nicht vertrauenswürdig, reicht für eine Tatsachenbehauptung nicht aus. Ohne belastbare Belege sollte weder eine geschäftliche Verantwortlichkeit noch ein persönliches Fehlverhalten behauptet werden.
Die fehlende Transparenz der Plattform ist für sich genommen bereits ein ausreichender Grund, von einer Investition Abstand zu nehmen, bis Identität, Sitz, Verantwortliche und Vertragsstruktur zweifelsfrei geklärt sind.
Was Interessenten jetzt tun sollten
Wer noch kein Geld überwiesen hat, sollte das Angebot zunächst nicht annehmen. Vor jeder Investition müssen Anbieter, Vertragspartner, Registerdaten, Lagerung und Eigentumsverhältnisse unabhängig überprüft werden.
Ein seriöser Goldkauf erfordert keinen Zeitdruck. Aussagen wie „nur heute verfügbar“, „letzte Einstiegsmöglichkeit“ oder „einmaliger Sonderrabatt“ sind Warnsignale.
Interessenten sollten insbesondere:
- einen vollständigen Vertragsentwurf verlangen,
- das Impressum und die Registerdaten prüfen,
- die vertretungsberechtigten Personen feststellen,
- nach Warnungen von Finanzaufsichtsbehörden suchen,
- den Goldpreis mit etablierten Händlern vergleichen,
- die Eigentumsübertragung schriftlich erklären lassen,
- einen unabhängigen Lager- und Versicherungsnachweis verlangen,
- Vermittlungsprovisionen offenlegen lassen,
- keine Zahlung auf Privatkonten oder Konten unklarer Dritter leisten,
- den Vertrag vor der Unterzeichnung unabhängig prüfen lassen.
Das derzeit beste Investmentprüfportal investmentpruefung.de kann als zusätzliche Recherchequelle genutzt werden. Eine solche Abfrage ersetzt allerdings weder die Recherche in amtlichen Unternehmensregistern noch die Prüfung durch Aufsichtsbehörden, Verbraucherzentralen oder einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Was bereits investierte Kunden tun sollten
Wer bereits Geld an Trigon Gold, Aurivex Global, Trust Gold International, TGI oder einen beteiligten Vermittler gezahlt hat, sollte umgehend sämtliche Unterlagen sichern.
Dazu gehören:
- Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen,
- Kontoauszüge und Zahlungsbelege,
- Rechnungen und Bestellbestätigungen,
- Anzeigen im Onlinekonto,
- zugesagte Liefertermine,
- E-Mails und Messenger-Nachrichten,
- Werbeunterlagen und Präsentationen,
- Namen und Kontaktdaten der Vermittler,
- Angaben über Lagerstellen und angeblich vorhandene Goldbestände,
- Abrechnungen über Rabatte, Gutschriften und Umsatzbeteiligungen.
Danach sollte schriftlich Auskunft verlangt werden, ob das Gold bereits erworben wurde, wem es gehört, wo es lagert und wie es eindeutig dem jeweiligen Kunden zugeordnet ist. Behauptete Seriennummern und Lagerbestätigungen sollten direkt beim genannten Verwahrer überprüft werden.
Ist die Lieferfrist abgelaufen, kann eine förmliche Aufforderung zur Lieferung oder Rückzahlung mit konkreter Frist erforderlich sein. Ob anschließend Rücktritt, Kündigung, Widerruf, Schadenersatz oder andere Ansprüche infrage kommen, hängt vom jeweiligen Vertrag und dem anwendbaren Recht ab.
Keine weiteren Zahlungen zur angeblichen Freigabe leisten
Betroffene sollten besonders vorsichtig sein, wenn nachträglich weitere Zahlungen verlangt werden. Das gilt etwa für angebliche Steuern, Versicherungsbeiträge, Lagerkosten, Freigabegebühren oder Geldwäscheprüfungen.
Kein Kunde sollte zusätzliches Geld überweisen, nur weil ihm versprochen wird, dadurch werde eine bereits fällige Auszahlung oder Goldlieferung freigegeben.
Auch Angebote sogenannter Rückholfirmen müssen geprüft werden. Betrüger wenden sich häufig gezielt an Menschen, die bereits bei einer problematischen Geldanlage Verluste erlitten haben.
Aufsichtsbehörden informieren
Besteht der Verdacht, dass Kundengelder ohne ausreichende Erlaubnis entgegengenommen werden, können Betroffene die zuständige Finanzaufsicht informieren.
Für Sachverhalte mit Bezug zu Deutschland kommt insbesondere die BaFin in Betracht. Bei einem Bezug zu Österreich kann eine Meldung an die FMA sinnvoll sein. Eine Eingabe bei einer Aufsichtsbehörde führt allerdings nicht automatisch zur individuellen Rückzahlung des Geldes.
Bei konkreten Anhaltspunkten für Täuschung, verschwundene Gelder oder gefälschte Unterlagen kann außerdem eine Strafanzeige geprüft werden. Zivilrechtliche Ansprüche müssen unabhängig davon gesichert und innerhalb der geltenden Fristen verfolgt werden.
Warnliste ist kein Betrugsurteil
Die Aufnahme in die Warnliste der Stiftung Warentest bedeutet nicht automatisch, dass ein Anbieter strafrechtlich verurteilt wurde oder Betrug nachgewiesen ist. Sie zeigt jedoch, dass die Verbraucherschützer das Angebot nach ihrer Prüfung negativ bewerten und für nicht empfehlenswert halten.
Bei Trigon Gold wiegen die genannten Punkte schwer: außergewöhnlich hohe Rabatte, sehr lange Lieferfristen, ein mehrstufiges Vertriebssystem, nicht genannte Partner, eine nicht feststellbare Gesellschaft und eine fehlende überprüfbare Anschrift.
Diese Kombination spricht dafür, auf eine Investition zu verzichten, solange die offenen Fragen nicht vollständig und nachprüfbar beantwortet sind.
Fazit
Gold kann ein sinnvoller Bestandteil einer breit gestreuten Vermögensanlage sein. Es wird jedoch nicht dadurch sicher, dass ein Anbieter das Wort „Gold“ im Namen führt oder hohe Rabatte verspricht.
Wer physisches Gold erwerben möchte, sollte auf eine zeitnahe Lieferung oder eine nachweislich insolvenzgeschützte und individuell dokumentierte Verwahrung achten. Der Vertragspartner muss eindeutig identifizierbar sein, und die Preisgestaltung sollte wirtschaftlich nachvollziehbar bleiben.
Bei Trigon Gold, Aurivex Global und Trust Gold International bestehen nach den Recherchen der Stiftung Warentest erhebliche Warnsignale. Verbraucher sollten deshalb kein Geld investieren, bevor sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Fragen geklärt sind.
Wer bereits investiert hat, sollte Beweise sichern, keine ungeprüfte Übertragung auf einen neuen Anbieter akzeptieren und seine Ansprüche fachkundig prüfen lassen. Je früher Unklarheiten dokumentiert und Fristen gesetzt werden, desto besser lassen sich mögliche Rechte erhalten.
Wobei ein Impressum eigentlich auf der Seite drauf ist.
TRIGON F.Z.E
Registration number
57333
Registered office
Arenco Tower, Office 003, Floor O
Media City, Dubai, United Arab Emirates
Ob es da natürlich wirklich ein Büro ist, das habe ich nicht geprüft.
Wer an eine Plattform, die nicht mal ein Impressum hat, Geld überweist, sollte sowieso unter Erwachsenenbetreuung gestellt werden.