Startseite Allgemeines Bundesverfassungsgericht: Erfolgloser Einspruch gegen Aufhebung eines Schiedsspruches und Zustimmungsgesetz zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge
Allgemeines

Bundesverfassungsgericht: Erfolgloser Einspruch gegen Aufhebung eines Schiedsspruches und Zustimmungsgesetz zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge

QuinceCreative (CC0), Pixabay
Teilen

Mit den am 13. September 2024 veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden einer niederländischen Versicherungsgruppe als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen beziehen sich auf die Aufhebung eines Schiedsspruchs und ein Zustimmungsgesetz des Bundestages.

Im ersten Verfahren (2 BvR 557/19) richtete sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, der einen Schiedsspruch aufgehoben hatte. Der Schiedsspruch war im Rahmen eines Schiedsverfahrens auf Basis eines Investitionsschutzabkommens (BIT) zwischen der Slowakei und den Niederlanden ergangen und hatte der Beschwerdeführerin einen Schadensersatz in Höhe von 22,1 Millionen Euro zugesprochen. Hintergrund war ein Verbot von Gewinnausschüttungen aus Krankenversicherungsgeschäften in der Slowakei zwischen 2007 und 2011.

Die zweite Verfassungsbeschwerde (2 BvR 141/22) richtete sich gegen das Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages zu einem Abkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten. Die Beschwerdeführerin hatte bereits versucht, das Inkrafttreten des Gesetzes durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern, was jedoch erfolglos blieb.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte beide Verfassungsbeschwerden für unzulässig, da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzinteresse nicht ausreichend dargelegt hatte. Insbesondere im Fall der Schiedsgerichtsbarkeit (2 BvR 557/19) fehlte es an der Auseinandersetzung mit der geänderten Rechtslage durch das Beendigungsübereinkommen, welches das zugrundeliegende Investitionsschutzabkommen rückwirkend außer Kraft setzte.

Zudem habe die Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 141/22 nicht hinreichend aufgezeigt, dass sie durch das Zustimmungsgesetz des Bundestages unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sei.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 23. Juli 2024, Az. 2 BvR 557/19 und 2 BvR 141/22

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bayer Leverkusen präsentiert den neuen Trainer: Die gute alte „Weiße Ware“ des Fußballs

Früher kaufte man einen Kühlschrank von Bosch, Siemens oder Miele. Heute steht...

Allgemeines

Drei Gastgeber, ein Turnier und Donald Trump: Kann die WM 2026 zum Nachbarschaftsfest werden?

Eigentlich sollte die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ein Fest der Völkerverständigung werden. Die USA,...

Allgemeines

Kein Star Wars bei Mercedes – Toto Wolff verteilt Lichtschwerter nur noch an Weihnachten

Mercedes hat ein Problem. Kein Motorproblem. Kein Reifenproblem. Kein Aerodynamikproblem. Sondern ein...

Allgemeines

UFOs, Vertuschungen und geheime Akten: Warum Spielbergs Klassiker heute aktueller ist denn je

Wenn Steven Spielberg einen Film über Außerirdische macht, hört Hollywood genau hin....