Ein Spieler verlangt mehr als 32.000 Euro von einem Glücksspielanbieter aus Malta zurück. Der Bundesgerichtshof muss klären, ob der Erstattungsanspruch auch für Einsätze gilt, die möglicherweise aus dem Ausland oder aus Regionen mit abweichender Rechtslage getätigt wurden.
Der Bundesgerichtshof wird sich am 17. September 2026 mit einer weiteren Grundsatzfrage zu Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel befassen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Spieler seine Einsätze zurückverlangen kann, wenn nicht eindeutig feststeht, dass er bei jeder einzelnen Spielteilnahme aus Deutschland auf das Angebot zugegriffen hat.
Der zuständige I. Zivilsenat hat die mündliche Verhandlung für 11 Uhr angesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen I ZR 78/25 geführt.
Der Kläger verlangt von einer in Malta ansässigen Glücksspielanbieterin die Rückzahlung von 32.383,02 Euro. Diese Summe soll er zwischen Januar 2014 und Anfang 2021 bei Online-Glücksspielen auf der Internetseite des Unternehmens verloren haben.
Die Anbieterin verfügte in diesem Zeitraum über keine deutsche Erlaubnis für das Angebot von Online-Glücksspielen. Der Kläger lebte nach Angaben des Gerichts an verschiedenen Orten in Bayern.
Landgericht sprach dem Spieler das Geld zu
In erster Instanz hatte das Landgericht München II der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Gerichts waren die deutschen Gerichte international zuständig. Zudem sei deutsches Recht anwendbar, weil sich das Angebot an einen Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland gerichtet habe.
Das Landgericht ging davon aus, dass der Kläger ausschließlich von seinen jeweiligen Wohnorten in Bayern gespielt hatte. Zu dieser Überzeugung gelangte es nach dessen persönlicher Anhörung.
Die Glücksspielverträge seien wegen eines Verstoßes gegen das damals geltende Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag nichtig gewesen. Der Anbieter habe die Einsätze daher ohne rechtlichen Grund erhalten und müsse sie nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzahlen.
Bis zum 30. Juni 2021 war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 grundsätzlich verboten.
Oberlandesgericht wies die Klage ab
Das Oberlandesgericht München hob die Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts musste der Spieler beweisen, von welchem Ort aus er an jedem einzelnen Glücksspiel teilgenommen hatte. Nur wenn das Angebot am jeweiligen Spielort verboten war, könne ein Anspruch auf Rückzahlung bestehen.
Die Glücksspielanbieterin hatte bestritten, dass sämtliche Spiele von Bayern aus erfolgten. Sie legte Verbindungsdaten vor, die nach ihrer Darstellung darauf hindeuteten, dass zumindest ein Teil der Zugriffe aus Schleswig-Holstein oder aus dem Ausland erfolgt sein könnte.
Dort könne für bestimmte Zeiträume eine andere rechtliche Bewertung gelten. Schleswig-Holstein hatte zeitweise eigene Glücksspielerlaubnisse vergeben. Auch bei einer Teilnahme aus dem Ausland hängt die rechtliche Beurteilung davon ab, welches Recht am jeweiligen Spielort galt.
Das Oberlandesgericht hielt die Aussage des Klägers, ausschließlich von seinen Wohnorten gespielt zu haben, nicht für ausreichend bewiesen. Es sei schwer vorstellbar, dass die von der Anbieterin vorgelegten Verbindungsnachweise vollständig unzutreffend seien.
Auch eine gerichtliche Schätzung, welcher Anteil der Einsätze aus Bayern erfolgt sein könnte, lehnte das Gericht ab. Dafür fehle eine belastbare Tatsachengrundlage.
Wer muss den Spielort beweisen?
Der Bundesgerichtshof muss nun vor allem klären, welche Partei die Beweislast für den jeweiligen Spielort trägt.
Der Kläger argumentiert sinngemäß, dass er als Verbraucher ein in Deutschland unerlaubtes Angebot genutzt habe und deshalb grundsätzlich die Rückzahlung seiner Verluste verlangen könne.
Die Anbieterin hält dagegen, dass ein Anspruch nur für solche Spiele bestehen könne, bei denen das Glücksspiel am konkreten Aufenthaltsort tatsächlich verboten war. Der Spieler müsse deshalb für jede einzelne Teilnahme nachweisen, wo er sich befand.
Die Frage hat erhebliche praktische Bedeutung. Online-Glücksspiele wurden häufig über viele Jahre und von unterschiedlichen Geräten aus genutzt. Spieler können sich während dieser Zeit im Urlaub, auf Geschäftsreisen oder an wechselnden Wohnorten aufgehalten haben.
Eine genaue Rekonstruktion jedes einzelnen Spielvorgangs ist nach Jahren oft schwierig. Gleichzeitig verfügen Anbieter teilweise über IP-Adressen, Geräteinformationen oder andere technische Verbindungsdaten.
Der Bundesgerichtshof könnte deshalb auch dazu Stellung nehmen, in welchem Umfang ein Anbieter solche Daten offenlegen muss und ob er den Vortrag eines Spielers lediglich mit Nichtwissen bestreiten darf.
Deutsche Gerichte grundsätzlich zuständig
Das Landgericht hatte seine internationale Zuständigkeit auf die europäische Brüssel-Ia-Verordnung gestützt.
Danach können Verbraucher einen Unternehmer grundsätzlich auch vor den Gerichten ihres eigenen Wohnsitzstaates verklagen, wenn der Anbieter seine geschäftliche Tätigkeit auf diesen Staat ausgerichtet hat.
Für die Anwendung deutschen Rechts berief sich das Gericht auf die Rom-I-Verordnung. Diese sieht vor, dass Verbraucherverträge in bestimmten Fällen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Frage nach der Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht ist von der Frage des konkreten Spielortes zu unterscheiden. Selbst wenn ein deutsches Gericht zuständig ist und deutsches Recht grundsätzlich gilt, kann entscheidend sein, wo sich der Spieler bei einer einzelnen Transaktion tatsächlich befand.
Bedeutung für zahlreiche Spielerklagen
Das Verfahren könnte Auswirkungen auf zahlreiche laufende und künftige Rückforderungsklagen haben.
In den vergangenen Jahren haben viele Spieler versucht, Verluste von Anbietern zurückzufordern, die vor der Liberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes keine entsprechende Erlaubnis besaßen.
Die Gerichte haben dabei nicht immer einheitlich entschieden. Streit besteht unter anderem über die Nichtigkeit der Spielverträge, die Kenntnis der Spieler von der fehlenden Lizenz, mögliche europarechtliche Einwände und die Frage, ob Rückforderungsansprüche ausgeschlossen sein können.
Der nun verhandelte Fall betrifft einen weiteren zentralen Punkt: Reicht der Wohnsitz eines Spielers als Anknüpfung aus, oder muss für jeden einzelnen Einsatz nachgewiesen werden, dass er aus einem Gebiet mit Glücksspielverbot erfolgte?
Entscheidung könnte Beweislast neu ordnen
Bestätigt der Bundesgerichtshof die Auffassung des Oberlandesgerichts, könnten Rückforderungsklagen erheblich schwieriger werden. Spieler müssten dann möglicherweise detailliert darlegen und beweisen, wo sie sich bei jedem einzelnen Spiel befanden.
Hebt der BGH das Berufungsurteil dagegen auf, könnte er festlegen, dass die Anforderungen an diesen Nachweis geringer sind oder dass technische Daten des Anbieters stärker berücksichtigt werden müssen.
Auch eine teilweise Rückzahlung könnte in Betracht kommen, wenn sich zumindest ein bestimmter Anteil der Einsätze einem verbotenen Spielort zuordnen lässt. Ob dafür eine gerichtliche Schätzung zulässig ist, gehört ebenfalls zu den offenen Fragen.
Ein Urteil wird nicht zwingend bereits am Verhandlungstag verkündet. Der Senat kann seine Entscheidung zu einem späteren Termin bekannt geben.
Bis dahin bleibt offen, ob der Kläger seine verlorenen 32.383,02 Euro vollständig, teilweise oder überhaupt nicht zurückerhält.
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