Bergfürst- wer nicht wirbt der stirbt, und mit Kundenmeinungen wirbt man ja auch gerne, wie mit der von Dr. Eckard Kern CEO EUROBAUSTOFF Handelsgesellschaft mbH

Das ist einem unserer User beim Studium der Internetseite vom Unternehmen Bergfürst aufgefallen. Hier gibt es den Kommentar von einem Dr. Eckard Kern, der dann doch bemerkenswert ist und aus der Sicht unseres Users nicht nur falsch, sondern auch irreführend. Dr. Kern führt in seinem Kommetar aus: „Bei Bergfürst bekomme ich als Privatanleger Zins-Konditionen, an die sonst nur Profis kommen. Mein Geld fließt außerdem 1:1 in die Investments, ohne dass sich Berater und andere Mittelsmänner ihren Teil abzweigen.

Mit Verlaub, Herr Dr. Kern, glauben Sie denn selber, was Sie da für einen Mist schreiben? Natürlich ist auch Bergfürst eine Art „Mittelsmann“, über den hier Geld eingesammelt wird. Und, mit Verlaub, Bergfürst ist kein Sozialhilfeinstitut, sondern ein auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen, welches natürlich für seine Dienstleistung bezahlt wird. Das ist auch völlig in Ordnung so. Damit haben sie natürlich einen „Mittelsmann“ und natürlich wird auch von ihrem Investment ein Teil der Kosten bezahlt, die dem Geldeinsammler entstehen. Ist doch logisch oder, Herr Dr. Kern? So funktioniert Wirtschaft.

Vielleicht lesen Sie auch einmal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens:

Hier heißt es:

  • BERGFÜRST erhält im Zusammenhang mit der Emission von den Emittenten umsatzabhängige Vergütungen für Vermittlungsleistungen. Sie werden von den Emittenten als einmalige oder auch laufende, umsatzabhängige Vergütung an BERGFÜRST geleistet. Die Höhe der einmaligen Vergütung beträgt bis zu 10 % des Emissions- bzw. Platzierungsvolumens zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelheiten zur Vergütung werden in den Dokumenten zur jeweiligen Emission auf der BERGFÜRST-Plattform durch den Emittenten bekannt gegeben. Zusätzlich teilt BERGFÜRST dem Investor Einzelheiten zu den Vergütungen auf Nachfrage mit.
  • Im Sekundärmarkt behält sich BERGFÜRST vor, für die Nutzung und die damit zusammenhängenden Eintragungen in einem elektronischen Investorenregister jeweils Gebühren nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu verlangen.

Immobilien Crowdinvesting mit BERGFÜRST – BERGFÜRST

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