Nach einer ersten rechtlichen Einschätzung anhand der vorgelegten AGB lässt sich die Frage nicht allein anhand der Bezeichnung „Goldkauf“ beantworten. Entscheidend ist, wie das Modell tatsächlich vertrieben und wirtschaftlich ausgestaltet wird.
Was in den AGB steht
Die TGI AG betont mehrfach, dass es sich ausschließlich um den Kauf physischer Goldbarren handelt und nicht um ein Anlage- oder Finanzprodukt. Wörtlich heißt es:
„Es liegen ausschliesslich der Kauf und Verkauf körperlicher Waren zugrunde; TGI tritt dabei als Händlerin physischer Edelmetalle auf, nicht als Emittentin, Verwalterin oder Initiatorin eines Finanz-, Anlage- oder Kapitalproduktes.“
Der Kunde soll Eigentum an physischen Goldbarren erwerben. Die Lieferung soll innerhalb von acht Wochen erfolgen.
Zudem wird der gewährte Rabatt ausdrücklich als Kaufpreisnachlass und nicht als Rendite dargestellt:
„Der Rabatt ist keine Verzinsung des Kaufpreises, keine Vergütung für die zeitweise Überlassung von Geld oder Edelmetallen und keine laufende Gewinnbeteiligung.“
Warum trotzdem ein Prospektthema entstehen kann
Für die BaFin und die Gerichte kommt es nicht auf die Überschrift der AGB an, sondern auf die wirtschaftliche Realität.
Besonders interessant ist § 13:
„TGI ist berechtigt, dem Kunden vor der physischen Auslieferung … ein freiwilliges Rückkaufangebot auf Basis der tagesaktuellen Kurse zu unterbreiten.“
Gleichzeitig bleibt der Kunde bis zur Auslieferung lediglich Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Lieferung des Goldes. Das Eigentum geht erst mit Übergabe über.
Wenn ein Vertrieb in Deutschland also damit wirbt:
- 7 % Sofortrabatt,
- späterer Rückkauf,
- Gewinnchance ohne Goldannahme,
- Vermögensaufbau,
- Kapitalanlage oder Altersvorsorge,
dann könnte die BaFin prüfen, ob wirtschaftlich nicht doch eine Vermögensanlage oder sogar ein Einlagengeschäft bzw. ein sonstiges reguliertes Produkt vorliegt.
Braucht man zwingend einen BaFin-Vermögensanlagenprospekt?
Nicht zwingend.
Wenn tatsächlich nur
- ein sofort abgeschlossener Kaufvertrag über physisches Gold besteht,
- eine reale Lieferverpflichtung vorliegt,
- keine feste Rückkaufzusage besteht,
- keine Verzinsung oder Gewinnbeteiligung versprochen wird,
spricht viel dafür, dass es sich um einen gewöhnlichen Warenkauf handelt und kein Vermögensanlagenprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlich ist.
Wo das Risiko liegt
Die BaFin beurteilt regelmäßig nicht die Vertragsüberschrift, sondern das Gesamtmodell.
Problematisch könnten insbesondere sein:
- der Vertrieb als Geldanlage,
- Hervorhebung des 7%-Rabatts als „sichere Rendite“,
- systematische Rückkäufe statt tatsächlicher Goldauslieferungen,
- Verwendung von Kundengeldern zur Vorfinanzierung des Geschäftsbetriebs,
- lange Lieferzeiten bei fehlender physischer Golddeckung.
In solchen Konstellationen hat die BaFin in der Vergangenheit bei anderen Modellen durchaus eingegriffen.
Mein Fazit
Allein aufgrund dieser AGB lässt sich nicht sicher sagen, dass ein BaFin-Prospekt erforderlich ist. Die AGB sind offensichtlich so formuliert, dass ein reiner Warenkauf über physisches Gold dargestellt werden soll.
Ob dennoch eine Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz besteht, hängt maßgeblich davon ab,
- wie das Produkt beworben wird,
- wie die Kundengelder verwendet werden,
- ob tatsächlich Gold geliefert wird,
- und wie das Rückkaufmodell praktisch funktioniert.
Gerade die Kombination aus 7 % Sofortrabatt, erst späterer Lieferung und möglichem Rückkaufangebot würde ich aus aufsichtsrechtlicher Sicht als prüfungsbedürftig ansehen. Für eine belastbare Aussage müsste man zusätzlich die Vertriebsunterlagen, Präsentationen und den tatsächlichen Geschäftsablauf analysieren.
Liefervertrag war ja schon das Schlupfloch bei GGMT.
Wegen Hochwasser konnte nicht geliefert werden….
Das wurde m.E. schon damals nicht entsprechend geprüft.
Diesmal tippe ich auf Erdbeben ev. Murenabgang.
Kernfrage bleibt: Wie lange schauen Behörden,Staatsanwälte – die den Betrug auf den ersten Blick erkennen – noch zu.
Ministerweisung könnte auch eine Option sein.
Was heisst hier keine Gewinnbeteiligung? Kaltenegger und die TGI werben doch ausdrücklich damit, dass die Rabatte über Handelsgewinne der Goldcrest und der Golden Empire entstehen bzw. durch die Gewinne bei der Goldschürfung der Minen an denen man beteiligt sein will!
Gute und neutrale Zusammenfassung. DANKE
Die neuen TGI-AGB: aufsichtsrechtlich sauberer – aber für den Kunden im Ernstfall genauso schwach
Die neuen AGB der TGI für das umgebaute Produkt „Feingoldbarren mit Rabatt“ vor (Stand 10.06.2026). Sie sind erkennbar die juristische Antwort auf die FMA-Verfügung und die BaFin-Untersagung – und handwerklich deutlich vorsichtiger gemacht als das alte Modell. Aber sie verraten viel, und eine zentrale Frage lassen sie offen. Meine Einordnung.
Was sich geändert hat
Statt monatlicher Rabatte von 2 bis 4 Prozent über 36 Monate (in Summe über 72 Prozent) gibt es jetzt einen einmaligen Rabatt von 7 Prozent bei Vertragsschluss, und geliefert wird binnen acht Wochen. Keine laufenden Zahlungen mehr. Das ist kein modifiziertes, sondern ein anderes Produkt – und es beseitigt auf dem Papier genau das Merkmal, das die Aufsicht beanstandet hatte: die laufende, zeitabhängige Vergütung. § 11 betont sogar ausdrücklich, der Rabatt sei „keine Verzinsung, keine Gewinnbeteiligung, entsteht nicht über die Zeit“. Wer so betont, was sein Produkt alles nicht ist, weiß sehr genau, was ihm vorgeworfen wurde.
Der Knackpunkt § 13: das Rückkaufangebot
Interessant wird § 13: ein „ermessensabhängiges Rückkaufangebot vor Auslieferung“. TGI kann dem Kunden das Gold also vor Lieferung wieder abkaufen – ausdrücklich „im freien und einseitigen Ermessen“, „kein durchsetzbares Recht des Kunden“.
Liest man das im Zusammenhang mit der Achtwochenfrist, entsteht ein Gedanke: Wenn ein Kunde kauft, nicht beliefert wird, stattdessen ein Rückkaufangebot annimmt, und sich das wiederholt – dann hätte man wirtschaftlich wieder eine Kapitalüberlassung auf Zeit gegen Aufschlag konstruiert, nur diesmal als Aneinanderreihung „selbständiger Kaufverträge“. Auf dem Papier ist § 13 wasserdicht als unverbindliches Ermessen formuliert. In der gelebten Praxis könnte er zur Hintertür werden. Das ist die Klausel, die man im Auge behalten sollte.
Die eigentliche Lücke: Es muss gar kein Gold für den Kunden da sein
Und jetzt der Punkt, der mich am meisten stört. Nach § 5 erwirbt der Kunde mit der Zahlung kein Eigentum an konkretem Gold. Er bekommt nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung; Eigentum entsteht erst „mit der körperlichen Übergabe“.
Das bedeutet im Klartext: Die AGB verpflichten die TGI an keiner Stelle, für den einzelnen Kunden ein bestimmtes, ihm zugeordnetes Goldstück einzulagern oder zu verwahren. Es gibt keine Klausel über Allokation, Einlagerung oder einen testierten Bestand. Geschuldet ist nur, binnen acht Wochen Gold der Gattung „999,9, X Gramm“ zu liefern – woher, ob vorrätig oder erst zu beschaffen, bleibt offen. Die TGI muss also kein Gold für den Kunden hinterlegen. Sie muss nur fristgerecht liefern können.
Warum das im Ernstfall der wunde Punkt ist
Solange pünktlich geliefert wird, merkt der Kunde davon nichts. Kritisch wird es genau im Krisenfall:
Hätte der Kunde Eigentum an konkret zugeordnetem, eingelagertem Gold, hätte er in einer Insolvenz ein Aussonderungsrecht – sein Gold gehört ihm, fällt nicht in die Masse, muss herausgegeben werden.
So aber, mit bloßem Lieferanspruch, ist der Kunde im Insolvenzfall ein ganz normaler ungesicherter Gläubiger – er steht in der Schlange und bekommt am Ende vielleicht eine Quote von wenigen Prozent. Oder nichts.
Damit verschiebt das neue Modell das Kernproblem nur, statt es zu lösen: Die Achtwochenlieferung ist nur so gut wie die Fähigkeit der TGI, in diesen acht Wochen tatsächlich Gold zu beschaffen oder vorrätig zu haben. Genau das – Liquidität und realer Goldbestand – ist aber die offene Frage des gesamten Komplexes. Acht Wochen Lieferfrist nützen nichts, wenn am Ende kein Gold da ist.
Mein Fazit
Das umgebaute Produkt ist aufsichtsrechtlich sauberer als das alte – die laufende Verzinsung ist raus. Aber es gibt dem Kunden keine bessere dingliche Sicherheit. Im Gegenteil: § 5 stellt unmissverständlich klar, dass der Kunde bis zur Übergabe nichts in der Hand hat außer einem Versprechen.
Zur Fairness gehört: Eine solche Gattungsschuld ohne kundenbezogene Einlagerung ist im seriösen Goldhandel völlig normal und für sich genommen kein Vorwurf – die meisten Händler verkaufen so und liefern problemlos. Kritisch wird der Punkt erst im Zusammenspiel mit der konkreten Lage dieses Unternehmens. Die Konstruktion ist legal – sie ist nur für den Kunden im Krisenfall schwach.
Das ist meine persönliche Einordnung öffentlich zugänglicher Unterlagen, keine Anlage- oder Rechtsberatung. Für die TGI gilt die Unschuldsvermutung.