Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Thüringer Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Der 2. Strafsenat hob damit ein Urteil des Landgerichts Gera auf, das die Juristin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt hatte. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Fall geht auf den Beginn der Corona-Pandemie zurück. Die Angeklagte war im April 2020 im amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst eingesetzt. An diesem Tag erhielt sie einen Eilantrag ihres Vaters, eines evangelischen Pfarrers. Dieser wollte Zugang zu einer schwer erkrankten und palliativ versorgten Bewohnerin eines Seniorenheims erhalten.
Das Heim hatte Besuche wegen der damals geltenden Schutzmaßnahmen grundsätzlich untersagt. Der Pfarrer argumentierte, eine persönliche seelsorgerische Betreuung könne weder durch Telefongespräche noch durch Mitarbeiter des Heims ersetzt werden.
Die Richterin erließ noch am selben Abend eine einstweilige Verfügung. Darin verpflichtete sie das Seniorenheim, ihrem Vater unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen jederzeit Zugang zu der Bewohnerin zu gewähren. Eine vorherige Anhörung des Heims fand nicht statt. Zudem erwähnte sie das Vater-Tochter-Verhältnis weder in ihrer sechsseitigen Entscheidung noch in der Gerichtsakte. Den Beschluss übergab sie ihrem Vater an ihrer Privatanschrift.
Das Landgericht Gera wertete dieses Vorgehen als Rechtsbeugung. Die Richterin sei aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen. Nach Auffassung der Strafkammer habe sie sich bewusst über das Gebot richterlicher Unparteilichkeit hinweggesetzt, um ihrem Vater zu einer aus ihrer Sicht gerechten Entscheidung zu verhelfen.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Bewertung nicht. Zwar habe die Angeklagte einen objektiv schwerwiegenden Rechtsfehler begangen, indem sie trotz ihres gesetzlichen Ausschlusses selbst über den Antrag ihres Vaters entschied. Für eine strafbare Rechtsbeugung reiche ein solcher Fehler allein jedoch nicht aus.
Nach Ansicht des BGH ließ sich nicht nachweisen, dass sich die Richterin bewusst eine Zuständigkeit angemaßt habe, um sachfremde oder persönliche Ziele zu verfolgen. Auch die unterbliebene Anhörung, die fehlende Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses und die private Übergabe des Beschlusses belegten keine vorsätzliche Abkehr von Recht und Gesetz.
Die eigentliche Sachentscheidung bezeichnete der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht als unvertretbar. Die Annahme, das vollständige Besuchsverbot des Seniorenheims könne ermessensfehlerhaft gewesen sein, habe sich im Rahmen einer rechtlich vertretbaren Bewertung bewegt.
Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten waren, die eine Verurteilung hätten tragen können, sprach der Bundesgerichtshof die Angeklagte unmittelbar frei. Der Fall ist damit endgültig abgeschlossen.
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