Für Kunden der TGI AG stellt sich im Zuge der Liquidation eine entscheidende Frage: Wer bestimmt eigentlich, was mit dem angeblich erworbenen Gold geschieht – der Kunde oder das Unternehmen?
Eine geschwärzte Gutschrift vom 31. Juli 2026 wirft erhebliche Zweifel auf. In dem Dokument wird festgehalten: „Die Lagerware wurde im Auftrag des Kunden nicht physisch ausgeliefert, sondern von uns angekauft.“
Genau diese Formulierung sorgt aus Kundensicht für Empörung. Nach Angaben der Betroffenen habe sie keinen Auftrag zum Verkauf ihres Goldes erteilt. Vielmehr sei die Vertragsbeziehung im Zusammenhang mit der Liquidation beziehungsweise einer sogenannten Neuregelung beendet worden. Von einer freiwilligen Entscheidung könne daher keine Rede sein.
Besonders kritisch ist die offenbar verwendete Preisgrundlage. Nach Darstellung der Kundin wurde ihr Gold nicht zu einem möglichen Verkaufspreis gegenüber Endkunden, sondern zu einem niedrigeren Goldankaufspreis abgerechnet. Bei einer Menge von einem Gramm soll dadurch ein Verlust von rund 30 Prozent entstanden sein.
Die konkreten Beträge sind in dem vorgelegten Dokument geschwärzt und lassen sich daher nicht unabhängig nachrechnen. Der geschilderte Vorgang wirft dennoch zentrale Fragen auf: Auf welcher vertraglichen Grundlage erfolgte der Ankauf? Wann und in welcher Form soll die Kundin diesem zugestimmt haben? Warum wurde keine physische Auslieferung angeboten oder vorgenommen? Und wie wurde der verwendete Goldpreis berechnet?
Eine Gutschrift klingt zunächst positiv. Im vorliegenden Fall könnte sie jedoch das Ergebnis einer Abwicklung darstellen, bei der die Kundin einen erheblichen Teil ihres eingesetzten Wertes verloren haben soll. Besonders problematisch erscheint dabei die Behauptung, man habe „im Auftrag des Kunden“ gehandelt. Sollte tatsächlich keine ausdrückliche Zustimmung vorliegen, wäre diese Darstellung zumindest erklärungsbedürftig.
Aus Kundensicht entsteht der Eindruck, dass eine unternehmensseitig veranlasste Beendigung nachträglich wie eine freiwillige Verkaufsentscheidung dargestellt wird. Das wäre nicht nur kommunikativ fragwürdig, sondern könnte auch für die rechtliche Bewertung des Vorgangs von Bedeutung sein.
Die TGI AG sollte deshalb transparent offenlegen, wie viele Kunden von vergleichbaren Abrechnungen betroffen sind, welche Preise zugrunde gelegt wurden und auf welche Vertragsklauseln sie sich beruft. Ebenso muss nachvollziehbar erklärt werden, weshalb von einem Kundenauftrag gesprochen wird, wenn Betroffene angeben, keinen solchen Auftrag erteilt zu haben.
Für betroffene Kunden gilt: Gutschriften, Verträge, Zahlungsnachweise und sämtliche Nachrichten sollten vollständig gesichert werden. Zudem sollte geprüft werden, ob der ausgewiesene Preis dem vereinbarten Vertragsmodell entspricht und ob einer Verwertung des Goldes tatsächlich zugestimmt wurde.
Bis diese Fragen beantwortet sind, bleibt ein äußerst bitterer Eindruck: Kunden glaubten, Gold erworben zu haben – und erhalten am Ende womöglich eine Abrechnung über einen Verkauf, den sie nach eigener Aussage nie beauftragt haben.
Anmerkung der Redaktion: Die Original Gutschrift liegt der Redaktion natürlich vor.
Ne, wie von der TGI ausgeführt Gutschrift im Dashboard.
Die zahlen ohne Weisung etwas zurück und shiften es nicht nach Mauritius?