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BaFin greift bei TGI AG ein: „Betroffene Anleger sollten jetzt keine Zeit verlieren“

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Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel, Jens Reime und Niklas Linnemann über die Folgen der Untersagung und die nächsten Schritte für Anleger

Die Finanzaufsicht BaFin hat der TGI AG am 18. April 2026 das öffentliche Angebot zweier Vermögensanlagen untersagt. Betroffen sind die Produkte „Customer Basic 2 %“ sowie „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“. Nach Angaben der Aufsicht erfolgte das öffentliche Angebot ohne den gesetzlich erforderlichen, von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt.

Für Anleger stellen sich nun drängende Fragen: Ist mein Geld gefährdet? Sollte ich kündigen? Welche Ansprüche kommen in Betracht? Und was muss jetzt sofort gesichert werden?

Darüber sprechen wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel, Jens Reime und Niklas Linnemann.

Frage: Herr Högel, Herr Reime, Herr Linnemann – wie bewerten Sie die BaFin-Entscheidung gegen die TGI AG?

Maurice Högel:
Die BaFin-Untersagung ist ein ernstes Warnsignal. Wenn die Aufsicht ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen untersagt, weil kein gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, dann ist das kein bloßer Formfehler, den man auf die leichte Schulter nehmen sollte. Es geht hier um einen möglichen Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz, und das ist für Anleger immer ein Punkt, an dem man unverzüglich handeln sollte.

Jens Reime:
Viele Anleger unterschätzen solche Meldungen zunächst, weil dort steht, dass die Maßnahme „noch nicht bestandskräftig“ ist. Entscheidend ist aber: Die Untersagung ist sofort vollziehbar. Das heißt: Das Angebot darf in Deutschland ab sofort nicht weiter öffentlich vertrieben werden. Für uns ist das ein klarer Anlass, sämtliche Vertragsunterlagen, Zahlungsströme und die konkrete Beratungssituation sehr genau zu prüfen.

Niklas Linnemann:
Besonders sensibel ist hier auch die Produktstruktur. Nach den veröffentlichten Informationen handelt es sich um Anlagen, bei denen Anleger Geld zeitweise überlassen und dafür Zinsen sowie die Herausgabe von Gold erhalten sollen. Solche Konstruktionen klingen für viele Anleger attraktiv, bergen aber oft erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken. Wenn dann zusätzlich der erforderliche Prospekt fehlt, erhöht das den Handlungsdruck deutlich.

Frage: Was bedeutet die BaFin-Untersagung konkret für Anleger, die bereits investiert haben?

Maurice Högel:
Zunächst einmal bedeutet die Entscheidung nicht automatisch, dass das investierte Geld sofort verloren ist. Aber sie bedeutet sehr wohl, dass Anleger ihre Beteiligung jetzt nicht einfach weiterlaufen lassen sollten, ohne aktiv zu werden.

Wer bereits investiert ist, sollte umgehend prüfen lassen:

  • Welcher Vertrag genau abgeschlossen wurde
  • Ob es sich tatsächlich um eine erlaubnispflichtige Vermögensanlage handelt
  • Ob Prospektpflichten verletzt wurden
  • Ob Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche bestehen
  • Ob Kündigungs- oder Widerrufsmöglichkeiten greifen

Jens Reime:
Wichtig ist: Die BaFin prüft bei einer Prospektbilligung nicht, ob das Produkt gut, sicher oder seriös ist. Sie prüft nur formale Mindestangaben. Wenn selbst dieser Schritt fehlt, ist das für Anleger umso problematischer. Das kann in der juristischen Bewertung später eine zentrale Rolle spielen – insbesondere bei Fragen der Prospekthaftung, Aufklärungspflichtverletzung oder unerlaubten Angebotsstruktur.

Niklas Linnemann:
Viele Betroffene warten in solchen Situationen zu lange. Sie hoffen, dass sich alles wieder beruhigt oder dass der Anbieter die Sache „mit der BaFin klärt“. Das ist verständlich, aber oft riskant. Zeit ist jetzt ein entscheidender Faktor, vor allem wenn später Vermögenswerte gesichert, Ansprüche angemeldet oder Verjährungsfristen geprüft werden müssen.

Frage: Was sollten betroffene Anleger jetzt als Erstes tun?

Maurice Högel:
Ganz klar: Keine Panik – aber sofort strukturieren. Der erste Schritt ist immer die vollständige Beweissicherung. Anleger sollten umgehend alle Unterlagen zusammentragen, insbesondere:

  • Zeichnungsschein / Vertragsunterlagen
  • Nachträge, Zusatzvereinbarungen, AGB
  • Zahlungsbelege / Überweisungen / Kontoauszüge
  • E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, SMS mit Vermittlern oder Beratern
  • Werbematerialien, Flyer, Broschüren, Präsentationen
  • Aussagen zu „Sicherheit“, „Golddeckung“, „Rendite“, „jederzeitiger Verfügbarkeit“
  • Namen und Kontaktdaten von Vermittlern / Beratern / Strukturvertrieben
  • Screenshots von Webseiten oder Kundenportalen

Das ist extrem wichtig, weil sich Inhalte im Nachhinein oft ändern oder verschwinden.

Jens Reime:
Als zweiten Schritt sollten Anleger keine weiteren Einzahlungen leisten – auch dann nicht, wenn sie von Vermittlern beruhigt werden oder zu „Nachkäufen“, „Treuerabatten“ oder „Umschichtungen“ gedrängt werden. In solchen Phasen sehen wir häufig, dass Anleger noch einmal zu zusätzlichen Zahlungen bewegt werden. Das sollte unbedingt vermieden werden, bis die Sache rechtlich geklärt ist.

Niklas Linnemann:
Und drittens: Sofort individuelle rechtliche Prüfung einholen. Nicht jeder Fall ist identisch. Manche Anleger haben möglicherweise direkt mit der TGI AG kontrahiert, andere über Vermittler, wieder andere über besondere Bonus- oder Rabattmodelle. Daraus können sich unterschiedliche Ansprüche ergeben.

Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten kommen aus Ihrer Sicht in Betracht?

Maurice Högel:
Das hängt vom Einzelfall ab, aber typischerweise prüfen wir in solchen Konstellationen mehrere Ebenen:

1. Rückabwicklung / Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz

Wenn eine prospektpflichtige Vermögensanlage ohne gebilligten Verkaufsprospekt öffentlich angeboten wurde, kann das rechtlich erhebliche Folgen haben. Hier ist zu prüfen, ob sich daraus Rückabwicklungsansprüche oder Schadensersatzansprüche ableiten lassen.

2. Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Vermittlung

Wenn Anlegern gegenüber Aussagen gemacht wurden wie:

  • „sichere Anlage“
  • „goldgedeckt“
  • „quasi ohne Risiko“
  • „jederzeit verfügbar“
  • „behördlich geprüft“
  • „BaFin-konform“

… dann muss genau untersucht werden, ob diese Aussagen zutreffend waren oder ob eine Falschberatung vorliegt.

3. Widerruf / Anfechtung / Kündigung

Je nach Vertragsmodell und Vertriebsweg kann es Widerrufsrechte, Anfechtungsmöglichkeiten oder außerordentliche Kündigungsrechte geben.

4. Ansprüche gegen Vermittler oder Hintermänner

Oft richtet sich der Blick zunächst nur auf den Emittenten. In der Praxis kann es aber ebenso wichtig sein, Vermittler, Vertriebsorganisationen oder Verantwortliche mit in die Prüfung einzubeziehen.

Frage: Heißt das, Anleger sollten jetzt sofort kündigen?

Jens Reime:
Das sollte man nicht pauschal sagen. Eine vorschnelle Kündigung kann im Einzelfall sinnvoll sein – sie kann aber auch strategisch unklug sein, wenn dadurch bestimmte Ansprüche beeinträchtigt werden oder Formulierungen ungewollte Folgen haben.

Deshalb lautet unser Rat:

Nicht blind kündigen – sondern erst rechtlich prüfen lassen.

Niklas Linnemann:
Viele Anleger schreiben in der ersten Verunsicherung selbst formulierte E-Mails wie: „Ich kündige hiermit sofort und bitte um Auszahlung.“ Das ist menschlich nachvollziehbar, aber aus anwaltlicher Sicht nicht immer optimal. Häufig ist es besser, gerichtsfest und taktisch sauber vorzugehen – also mit klarer Anspruchsgrundlage, Fristsetzung und Beweissicherung.

Maurice Högel:
Kurz gesagt: Nicht untätig bleiben, aber auch nicht unkoordiniert handeln. Das ist der entscheidende Punkt.


Frage: Welche Fehler sehen Sie bei betroffenen Anlegern in solchen Fällen besonders häufig?

Maurice Högel:
Der größte Fehler ist: abwarten. Viele sagen sich: „Ich schaue erst einmal, ob die TGI AG das mit der BaFin regelt.“ Genau dadurch geht oft wertvolle Zeit verloren.

Jens Reime:
Der zweite große Fehler: Unterlagen nicht sichern. Webseiten verschwinden, Ansprechpartner sind plötzlich nicht mehr erreichbar, Aussagen werden später bestritten. Wer jetzt keine Screenshots macht und keine Dokumente sichert, hat später oft ein Beweisproblem.

Niklas Linnemann:
Und der dritte Fehler ist: sich allein auf Aussagen des Vertriebs zu verlassen. Vermittler sagen in solchen Situationen oft: „Das ist nur ein Missverständnis“, „nur Formalie“, „BaFin hat das falsch eingeordnet“, „das wird nächste Woche erledigt“. Solche Aussagen können stimmen – müssen es aber nicht. Anleger sollten sich nicht ausschließlich darauf verlassen.


Frage: Gibt es auch eine Rolle für die BaFin selbst? Sollten Anleger dort etwas melden?

Jens Reime:
Ja, das kann sinnvoll sein. Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass Hinweise hilfreich sind – etwa:

  • Vertragsmuster
  • E-Mail-Adressen
  • Telefonnummern
  • Vertriebsunterlagen
  • Kontoverbindungen
  • sonstige Kommunikationsdaten

Solche Informationen können der Behörde helfen, das Gesamtbild zu vervollständigen.

Maurice Högel:
Wichtig ist aber auch: Die BaFin handelt im öffentlichen Interesse. Sie ist nicht die individuelle Vertretung einzelner Anleger. Wer sein Geld sichern oder Ansprüche durchsetzen will, muss das selbst aktiv angehen – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung.

Frage: Wie dringend ist die Lage?

Niklas Linnemann:
Unsere klare Einschätzung: hoch dringlich.

Warum?

  • Die BaFin hat bereits eingegriffen
  • Die Maßnahme ist sofort vollziehbar
  • Es geht um mögliche Verstöße gegen zentrale Prospektpflichten
  • Anleger sollten jetzt Beweise sichern, Zahlungsflüsse dokumentieren und Ansprüche prüfen
  • Bei Verzögerung drohen Nachteile bei der Durchsetzung

Maurice Högel:
Wer betroffen ist, sollte das Thema nicht auf nächste Woche verschieben. Gerade bei Kapitalanlagen gilt: Wer früh reagiert, hat häufig die besseren Chancen.


Frage: Ihr wichtigster Rat in einem Satz – was sollten TGI-Anleger jetzt tun?

Maurice Högel:
Alle Unterlagen sofort sichern und den Fall unverzüglich rechtlich prüfen lassen.

Jens Reime:
Keine weiteren Zahlungen leisten und keine unüberlegte Kündigung ohne Strategie aussprechen.

Niklas Linnemann:
Jetzt aktiv werden – nicht beruhigen lassen, nicht vertrösten lassen, sondern Ansprüche professionell prüfen.

Checkliste für betroffene TGI-Anleger: Was jetzt sofort zu tun ist

1. Alle Unterlagen sichern

  • Verträge
  • Zeichnungsscheine
  • AGB
  • Kontoauszüge
  • E-Mails / WhatsApp / SMS
  • Werbeflyer / Präsentationen / Screenshots

2. Keine weiteren Zahlungen leisten

  • keine Nachzahlungen
  • keine „Treuerabatt“-Nachkäufe
  • keine Umschichtungen

3. Aussagen des Vertriebs dokumentieren

  • Was wurde versprochen?
  • Sicherheit?
  • Golddeckung?
  • feste Rendite?
  • Verfügbarkeit?

4. Keine vorschnellen Erklärungen abgeben

  • nicht unkoordiniert kündigen
  • nicht vorschnell vergleichen
  • nichts unterschreiben ohne Prüfung

5. Ansprüche anwaltlich prüfen lassen

  • Rückabwicklung
  • Schadensersatz
  • Prospektverstöße
  • Falschberatung
  • Vermittlerhaftung

6. Ggf. Hinweise an die BaFin geben

  • Vertragsmuster
  • Kommunikationsdaten
  • Kontoverbindungen
  • Vertriebsunterlagen

Kurzfazit

Die BaFin-Untersagung gegen die TGI AG ist für Anleger ein ernstzunehmendes Alarmsignal. Auch wenn die Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist, gilt sie sofort. Für Betroffene heißt das vor allem:

Jetzt keine Zeit verlieren.

Nicht abwarten.
Nicht beschwichtigen lassen.
Nicht unkoordiniert handeln.

Sondern:

Unterlagen sichern, keine weiteren Einzahlungen leisten und mögliche Ansprüche umgehend prüfen lassen.

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