TGI AG: Bafin untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen
Die Finanzaufsicht Bafin hat der TGI AG am 18.04.2026 das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen mit den Bezeichnungen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz untersagt. Es handelt sich um Anlagen, bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt wird. Die TGI AG darf diese Vermögensanlagen nicht zum Erwerb in Deutschland anbieten.
20.04.2026
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die Untersagungen erfolgten, weil die TGI AG vor Beginn des öffentlichen Angebots der Vermögensanlagen jeweils keinen von der Bafin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht hat.
Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der Bafin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die Bafin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.
Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der Bafin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Denke da wurschtelt er sich sicher raus..😅
Blöder wirds wenn er dann unter Wertpapiergesetz fällt oder mal seine Goldbestände nachweisen muss.
Mal doof gefragt, muss jetzt Grasser Racing auf ihren Lamborghinis in der DTM, das TGI Logo unkenntlich machen um nicht in irgendwelche Haftungsschwierigkeiten zu kommen? Wer von der Dtm überprüft die Stände der TGI darauf, dass da nicht irgendwelche illegalen Produkte beworben und vertrieben werden? Vielleicht mal nachfragen https://www.grasser-racing.com/contact/
Interessant, dass auch explizit das monatlich kündbare 2%- Modell der TGI verboten wurde. Das lässt nichts Gutes für das neue Urknall- Modell vermuten.
Vielleicht wurde das Sofortrabattmodell aber auch noch nicht verboten, weil es noch nicht lange genug auf dem Markt ist um es genau geprüft zu haben. Wer weiss? Das 4%- Modell wurde schon in vorauseilendem Gehorsam in Deutschland schon länger nicht mehr angeboten, daher hat sich die BaFin da wohl ein Verbot sparen können, inwieweit auch deutsche Bestandskunden des 4%- Modells rechtliche Ansprüche geltend machen können, bleibt daher für mich unklar.
Anmerkung der Redaktion:
Betroffene Anleger können ihre Ansprüche grundsätzlich auch vor deutschen Gerichten geltend machen und ein dort erstrittenes Urteil anschließend in Liechtenstein vollstrecken lassen. Insofern besteht aus Sicht der Redaktion kein unüberwindbares rechtliches Hindernis, Ansprüche auch grenzüberschreitend durchzusetzen.
Zudem spricht vieles dafür, dass sich nun auch die zuständigen Behörden in Liechtenstein sehr intensiv mit der TGI AG in Vaduz und deren tatsächlichem Geschäftsmodell befassen werden. Denn nach der aktuellen BaFin-Entscheidung steht im Raum, dass die TGI AG eben nicht lediglich als reiner Goldhändler aufgetreten ist, sondern möglicherweise ein prospektpflichtiges Vermögensanlagenmodell betrieben hat.
Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass das den Anlegern zugesagte bzw. angeblich abgesonderte Gold nicht vorhanden ist, nicht in ausreichender Menge existiert, nicht in der zugesagten Qualität vorliegt oder den einzelnen Anlegern nicht eindeutig zugeordnet werden kann, dann dürfte die juristische Bewertung noch einmal deutlich schärfer ausfallen.
In einem solchen Fall könnte neben vertraglichen Ansprüchen auch eine deliktische Haftung in den Fokus rücken. Dann ginge es nicht mehr nur um die Frage fehlerhafter Vertragsabwicklung, sondern möglicherweise um erhebliche Schadensersatzansprüche wegen eines gravierenden Vermögensschadens zulasten der Anleger.
Die entscheidende Frage lautet deshalb jetzt mehr denn je:
Ist das Gold der Kunden tatsächlich vorhanden – oder nicht?
Die rechtliche Ausgangslage für deutsche Anleger gegenüber ausländischen Investmentgesellschaften – etwa mit Sitz in Liechtenstein – ist klarer, als vielfach angenommen wird. Ansprüche können grundsätzlich auch vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden, wenn ein ausreichender Inlandsbezug besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden in Deutschland eingetreten ist, etwa durch Überweisungen von einem deutschen Konto. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt insoweit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Auch die Durchsetzung erstrittener Urteile ist keineswegs ausgeschlossen. Deutsche Entscheidungen können im Ausland – etwa in Liechtenstein – anerkannt und vollstreckt werden, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine grundlegenden rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Darüber hinaus bestehen für Anleger verschiedene Anspruchsgrundlagen: Neben vertraglichen Ansprüchen kommen insbesondere auch deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa bei Täuschung, Betrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sich herausstellen sollte, dass zugesagte Vermögenswerte – beispielsweise physisches Gold – tatsächlich nicht vorhanden oder nicht zugeordnet sind. In solchen Fällen verschärft sich die rechtliche Bewertung erheblich.
Flankierend konnte auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einschreiten, da unerlaubte Finanzgeschäfte vorliegen. Dies betrifft insbesondere Modelle, die ohne erforderliche Genehmigung betrieben werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Deutsche Anleger sind rechtlich keineswegs schutzlos gestellt. Bei Vorliegen eines Schadens in Deutschland bestehen gute Möglichkeiten, Ansprüche vor deutschen Gerichten durchzusetzen und – bei entsprechender Sachlage – auch im Ausland zu vollstrecken. Entscheidend bleibt stets die konkrete Ausgestaltung des Einzelfalls, insbesondere die Frage, ob die versprochenen Vermögenswerte tatsächlich existieren und ordnungsgemäß verwaltet wurden.
Mir ging es speziell um das 4%- Modell, das von der BAFin nicht explizit erwähnt wird, und da um bestehende Verträge. Das Konstrukt ist so aufgebaut, dass immer wieder Gold nachgekauft wird. Ist das jetzt noch zulässig oder wird es auch durch die BAFin verboten?
TGI TV gestern ausgefallen, da war kein Feiertag…. von der Redaktion hier gekürzt wir dürfen solche Aussagen nicht veröffentlichen, wenn es dazu keinen Nachweis gibt Danke für Verständnis
Allmählich würde mir als Investor mulmig werden.
Es wird doch behauptet der Börsenprospekt sei schon seit Monaten fertig, wie schwer kann es s eiin den innerhalb von Wochenfrist so umzubauen, dass er auch als Verkaufsprospekt für die BaFin funktioniert?
Die BaFin dürfte sich von Nebelkerzen, Ausweichmanövern oder dem wiederholten Hinweis, man habe das Modell „nur nicht verstanden“, eher wenig beeindrucken lassen. Aufsichtsbehörden neigen bekanntlich dazu, belastbare Fakten höher zu gewichten als erzählerische Kreativität.
Dass Herr Kaltenegger nun noch die große ökonomische Weltformel präsentieren könnte, darf bezweifelt werden. Es gibt, um im Bild zu bleiben, durchaus Kerzen mit mehr Leuchtkraft auf der Torte.
Davon abgesehen, das der Verschleiß an Geschäftsführen (die sich verständlicherweise nicht haftbar machen möchten) bereits augenscheinlich ist.
Schade, dass ich heute Abend nicht beim Zoomcall der Academy dabei sein kann, den Eiertanz hätte ich mir gerne angehört.