Allein die Überschrift dieser Veröffentlichung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft muss man dann erst einmal verstehen!

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
über die Förderung von Projekten
zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern
über regionale Wertschöpfungsketten zur Erzeugung von Bioprodukten
sowie zur Umsetzung von begleitenden pädagogischen Angeboten (RIGE)
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau
und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft

Vom 21. Mai 2019

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Der ökologische Landbau ist eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat daher gemeinsam mit der ökologischen Lebensmittelwirtschaft und unter Einbeziehung der Bundesländer sowie der Wissenschaft die Zukunftsstrategie ökologischer Landbau (ZöL) erarbeitet. Die ZöL steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und entspricht den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) bzw. der Nachfolgeregelung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1), die ab dem Jahr 2021 gilt, genannt werden.

Die ZöL fordert u. a. den Aus- und Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten. Das Konzept einer regionalen und auf der ökologischen Erzeugung beruhenden Wertschöpfungskette umfasst die direkt aufeinander aufbauenden Stufen der Erzeugung, des Rohstoffhandels, der Verarbeitung, der Weiterverarbeitung und der Verteilung über verschiedene Distributionswege vom Lebensmittelhandel bis zum Außer-Haus-Verzehr in ein und derselben Region.

Ziel dieser Richtlinie ist es, Verbraucher* über den ökologischen Landbau von der landwirtschaftlichen Erzeugung über die Verarbeitung und die Distribution bis zum Konsum zu informieren.

Seit einigen Jahren haben sich verschiedene Gebietskörperschaften, z. B. im Netzwerk der Biostädte, das Ziel gesetzt, über ökologisch erzeugte Lebensmittel zu informieren und diese verstärkt bei öffentlichen Einrichtungen, insbesondere bei der Essenversorgung von Kindern und Jugendlichen, einzusetzen. Gebietskörperschaften können mit sachbezogenen Informationen Verbrauchern Zusammenhänge und Fakten über regionale Wertschöpfungspartnerschaften und die Besonderheiten des ökologischen Landbaus vermitteln. Derartige Initiativen und Projekte sollen mit Mitteln des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) unterstützt werden. Die geförderten Projekte sollen die sonstigen im BÖLN durchgeführten Aktivitäten ergänzen.

Die Richtlinie dient insbesondere der Erreichung folgender Ziele:

Zwei verschiedene Zielgruppen (erwachsene Verbraucher sowie Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studierende und deren Lehrkräfte) werden über Veranstaltungen und Medien angesprochen, um sie über die Besonderheiten einer regionalen Wertschöpfung von Bioprodukten zu informieren und ihr Bewusstsein für ihre Rolle im Wertschöpfungsprozess weiterzuentwickeln und zu schärfen.

Für die Zielgruppe der erwachsenen Verbraucher werden Kampagnen, Veranstaltungen und Kommunikations­medien entwickelt und umgesetzt, die zur umfassenden Information über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus sowie regionale Wertschöpfungsketten dienen.
Für die Zielgruppe Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studierende und deren Lehrkräfte werden geeignete pädagogische Angebote entwickelt und umgesetzt mit umfassenden Informationen über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus sowie regionale Wertschöpfungsketten.

1.2 Die Vorhaben werden durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Information von Verbrauchern über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus sowie die regionale Wertschöpfung von ökologisch erzeugten Lebensmitteln. Dies umfasst vor allem Informa­tionskampagnen, informierende Veranstaltungen und Informationsmedien.

2.2 Als besonders förderwürdig gelten dabei pädagogische Angebote für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studierende und deren Lehrkräfte zur Information über ökologische und regionale Wertschöpfungszusammenhänge.

2.3 Die Maßnahmen sollen möglichst auch für andere Regionen wegweisende Beispiele darstellen. Eine transparente, unternehmensneutrale und differenzierende Kommunikation soll über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus sowie regionale Wertschöpfungsketten informieren und damit die folgenden Inhalte vermitteln:

rechtliche Grundlagen (insbesondere EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau) für die ökologische Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung,
aktuelle Entwicklungen des Ökolandbaus in Deutschland und in der jeweiligen Region,
Art und Weise der Kooperationen entlang der Wertschöpfungskette und Beispiele für tragfähige Wertschöpfungskettenpartnerschaften,
Wirkung solcher Wertschöpfungskettenpartnerschaften für die jeweilige Region (z. B. Arbeitsplätze, Identifikation durch regionale Spezialitäten).

2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind der Aufbau und das Management regionaler Wertschöpfungsketten sowie Informationsmaßnahmen,

die nicht auf ökologisch erzeugte Lebensmittel ausgerichtet sind,
die sich direkt auf die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen beziehen oder eine bestimmte Marke begünstigen,
die zum Kauf bestimmter Erzeugnisse anregen sollen (Werbung),
die andere Erzeugungs- und Verarbeitungsmethoden sowie Herkünfte diskriminieren,
durch die die Informationsvermittlung nicht verbandsübergreifend bzw. nicht verbandsneutral oder nicht wissenschaftlich fundiert erfolgt.

2.5 Die Bewilligungsbehörde kann in den jeweiligen Haushaltsjahren auf der Internetseite des BÖLN (www.bundesprogramm.de) Themenschwerpunkte für die nach dieser Richtlinie förderbaren Maßnahmen formulieren, um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind folgende Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland: Gemeinden einschließlich der Städte, Verbandsgemeinden, Bezirke, Landkreise bzw. Kreise (einschließlich kreisfreier Städte) und Regionalkreise. Weiterhin sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Verwaltungsgemeinschaften, Ämter, regionale Zweckverbände antragsberechtigt.

3.2 Auch Verbundprojekte mit den in Nummer 3.1 genannten Körperschaften sind förderfähig. Dabei bezeichnet ein „Verbundprojekt“ ein von mehreren Verbundpartnern gemeinsam durchgeführtes Projekt. „Teilprojekt“ ist der Teil des Verbundprojekts, der nach der zusammenfassenden Vorhabenbeschreibung einem einzelnen Verbundpartner zuzuordnen ist.

Verbundpartner können sein:

die Universitäten und (Fach-)Hochschulen,

Interessenverbände, Vereine und Stiftungen (öffentliche oder privatrechtliche, ausgenommen solche nach Bundesrecht), die ihre Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben

und über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des ökologischen Landbaus bzw. der Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse verfügen oder
einen eindeutigen Bezug zur Landwirtschaft und zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vereine, Verbände und Stiftungen, bezüglich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Organverwalter, die bzw. der eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben bzw. hat oder zu deren Abgabe verpflichtet sind bzw. ist.

3.3 Zuwendungen für wirtschaftliche Tätigkeiten der Verbundpartner nach Nummer 3.2 werden auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

3.4 Die Förderung darf nicht an Unternehmen, die in der Primärerzeugung (Agrarsektor), Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder anderer ökologisch erzeugter Produkte tätig sind, weitergeleitet werden. Gleiches gilt für Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22) tätig sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen Erfahrungen bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen. Die beantragten Maßnahmen müssen die Aktivitäten des BÖLN insbesondere zur Information der Verbraucher ergänzen und von dem Zuwendungsempfänger zentral koordiniert werden. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der der Bewilligungsbehörde in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

4.2 Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass sie die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen transparent machen und ihre Erfahrungen der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellen. Konkret bedeutet dies:

Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen,
Evaluierung des Projekts u. a. anhand im Antrag definierter Projektziele,
Darstellung erzielter Ergebnisse und Erfahrungen, auch im Internet,
Berichterstattung an die Bewilligungsbehörde,
Kooperation mit relevanten anderen Maßnahmen und Projekten des BÖLN,
Bereitschaft, Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an relevante Stellen, z. B. auch dem Netzwerk der Biostädte, weiterzugeben.

4.3 Mit dem Projekt darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn des Projekts gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- und Liefervertrags (Auftragsvergabe).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Der Bewilligungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr bis maximal drei Jahre. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2 innerhalb des Bewilligungszeitraums (zuwendungsfähige Ausgaben).

Dies sind Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben (Mietausgaben, Gegenstände bis zu 410 Euro im Einzelfall, Vergabe von Aufträgen, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Dienstreisen im Inland).

Gegenstände und Investitionen über 410 Euro sind nur für die Konzeption und Herstellung von mobilen Informationsständen förderfähig.

5.2 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Die Erbringung eines Eigenanteils

in Höhe von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Information von Verbrauchern über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus sowie regionale Wertschöpfungsketten zur Erzeugung von Bioprodukten und
in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei pädagogischen Angeboten für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studierende und deren Lehrkräfte zur Information über ökologische und regionale Wertschöpfungszusammenhänge

ist erforderlich.

5.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die auf der Grundlage des Antrags ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 30 000 Euro übersteigen.

5.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

Personalausgaben für Stammpersonal,
Investitionen, mit Ausnahme der in Nummer 5.1 genannten,
unbare Eigenleistungen und Ausgaben für allgemeine, nicht projektbedingte Einrichtungen (alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, z. B. PC, sowie deren Wartung; Büroeinrichtungen, Handwerkszeug oder Ähnliches),
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen.

5.5 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen darf über einen Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht überschreiten. Die De-minimis-Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falls festgelegt wurde.

Der Zuwendungsempfänger hat – soweit die beihilferechtliche Relevanz gegeben ist – bei der Beantragung einer Zuwendung für Projekte im Sinne von Nummer 1 und 2 dieser Richtlinie in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteile eines jeden Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind

für die in Nummer 3.1 genannten Zuwendungsempfänger die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK),
für die in Nummer 3.2 genannten Zuwendungsempfänger die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Hinweise stehen im Internet im Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Verfügung. Sie finden den BLE-Formularschrank unter:

https://foerderportal.bund.de/easy/

(Formularschrank – Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)

6.2 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach der vorliegenden Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger muss sich damit einverstanden erklären, dass das BMEL

Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgibt sowie
im Einzelfall den Namen des Zuwendungsempfängers sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt gibt.

7 Verfahren

7.1 Anträge auf Zuwendung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesprogramm Ökologischer Landbau und
andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN)
„Förderantrag RIGE“
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

einzureichen.

Alternativ zum schriftlichen Antrag ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per De-Mail an info@ble.de in einer der Varianten „absenderbestätigt“ oder „persönlicher & vertraulicher Versand“ möglich.

7.2 Für die Einreichung des Projektantrags sind ausschließlich die unter www.bundesprogramm.de vorgegebenen Dokumente/Antragsformulare zu verwenden. Es können nur die gemäß diesen Formularen vollständig eingereichten Projektanträge berücksichtigt werden. Die Anträge sind in deutscher Sprache abzufassen.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.

7.4 Falls es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 handelt, wird dem Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung beigefügt. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Bonn, den 21. Mai 2019

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Elisabeth Bünder

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