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Wer als Anwalt zuviel verspricht …

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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diebewertung.de sprach mit Rechtsanwalt Daniel Blazek, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, über eine Grauzone des Anlegerschutzes: Die Werbung, mit der Kanzleien geschädigte Anleger als Mandanten gewinnen.
diebewertung.de: Herr Blazek, dürfen Anlegerkanzleien überhaupt offensiv um Mandanten werben?
Blazek: Sie dürfen. Klappern gehört zum Handwerk. Die Grenze verläuft erst dort, wo aus dem Klappern eine Unwahrheit wird. Und gerade im Anlegerschutz, wo hohe Streitwerte locken und ganze Geschäftsmodelle auf Anleger-Masse beruhen, ist die Versuchung groß, dem verunsicherten Anleger mehr zu versprechen, als rechtlich haltbar ist.
diebewertung.de: Beginnen wir bei den Grundlagen. Was schuldet der Anwalt dem Mandanten überhaupt?
Blazek: Ziel anwaltlicher Beratung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte Grundentscheidungen zu ermöglichen – der Bundesgerichtshof nennt sie „Weichenstellungen“. Dazu tritt das Gebot des sichersten Weges: Kommen mehrere Maßnahmen in Betracht, hat der Anwalt die sicherste und gefahrloseste zu wählen. Und wenn die rechtliche Beurteilung zu begründeten Zweifeln Anlass gibt, muss er sogar einkalkulieren, dass sich das Gericht der für den Mandanten ungünstigeren Auffassung anschließt.
diebewertung.de: Was bedeutet das, übersetzt in die Werbung?
Blazek: Der Anwalt schuldet dem Mandanten nicht den verlockendsten, sondern den belastbarsten Weg. Er muss von einer riskanten Strategie auch dann abraten, wenn die kühnere Variante das Mandat attraktiver erscheinen ließe. Und er muss die Erfolgsaussichten selbst einschätzen und das Ergebnis mitteilen – er darf die Risikobewertung nicht dem Mandanten überlassen. Und das greift nicht erst dann, wenn der Auftrag erteilt ist.
diebewertung.de: Sie sagen also, die Aufklärungspflicht beginnt nicht erst mit dem Mandat?
Blazek: Genau. Sie endet nicht mit der Mandatsannahme, und sie beginnt nicht erst dort. Wer in der Akquise ein Bild von den Erfolgsaussichten zeichnet, das der Sache nicht entspricht, klärt von Anfang an falsch auf.
diebewertung.de: Kommen wir zu den konkreten Versprechen. Das wohl bekannteste lautet sinngemäß „Wir holen Ihr Geld zurück“.
Blazek: Das ist der Klassiker – die mehr oder minder offene Erfolgsgarantie. Eine Werbung, die garantierten Erfolg verspricht, ist bei einem Prozessausgang, der von Tatsachen, Beweiswürdigung und Verjährung abhängt, irreführend im Sinne des § 5 UWG. Der Erfolg lässt sich gerade nicht garantieren.
diebewertung.de: Und Erfolgsquoten? „In über 90 Prozent der Fälle erfolgreich“?
Blazek: Solche Spitzenstellungsbehauptungen verstoßen gegen das Berufsrecht und das UWG, wenn sie keine belastbare Grundlage haben. Sie blenden zudem regelmäßig aus, dass ein Vergleich kein Obsiegen ist, ein Teilvergleich kein voller Schadensausgleich – und ein Titel noch kein realisiertes Geld.
diebewertung.de: Ein anderes Versprechen lautet: „Kostenlos – Ihre Rechtsschutzversicherung zahlt“ …
Blazek: Dieses Versprechen ködert mit dem fehlenden Kostenrisiko. Dabei werden zum einen gern die Deckungsfragen verschwiegen – Wartezeit, vorvertraglicher Versicherungsfall, Stichentscheid, Selbstbehalt, der Ausschluss bestimmter Kapitalanlagestreitigkeiten. Zum anderen steckt ein tieferes Problem darin. Der BGH hat im Urteil vom 30. April 2026 (IX ZR 154/24) klargestellt: Die Pflicht zur Beratung über die Erfolgsaussichten besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten – und sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko hinweist. Über die Erfolgsaussichten ist der Versicherte ebenso zu beraten wie der Unversicherte.
diebewertung.de: Das Kostenargument ersetzt also die Beratung nicht.
Blazek: Es ist Ergänzung, nicht Ersatz. Wer mit „kostenlos dank Rechtsschutz“ wirbt und es dabei belässt, verkauft dem Anleger genau die Aufklärung, die der BGH ausdrücklich für unzureichend erklärt hat.
diebewertung.de: Was ist mit: „Der Vermittler ist doch versichert, Ihr Anspruch ist sicher“
Blazek: Das ist die gefährlichste Halbwahrheit, weil sie technisch klingt und doch im Einzelfall trügt. Richtig ist: Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO müssen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen, und diese deckt im Verstoßprinzip auch Pflichtverletzungen ab, deren Schaden sich erst Jahre später zeigt. Die Werthaltigkeit des Anspruchs hängt aber an Voraussetzungen, die das Versprechen unterschlägt.
diebewertung.de: Welche sind das?
Blazek: Erstens der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung. Vorsätzliche oder wissentliche Verstöße sind im Standard nicht gedeckt. Gerade bei strukturierten Vertrieben ist das häufig der Streitpunkt. Greift der Ausschluss, bleibt allenfalls Abwehrdeckung – und stellt sich die Wissentlichkeit gerichtlich heraus, kann der Versicherer die verauslagten Kosten zurückfordern. Der Schaden des Anlegers ist dann eben nicht mehr versichert. Dasselbe gilt beim Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB oder bei der Verletzung bestimmter Schutzgesetze in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Zweitens die Summenerschöpfung bei Serienschäden: Bei den großen Komplexen kann die Deckungssumme längst aufgebraucht sein, bevor der einzelne Anleger an der Reihe ist. Und drittens: Bloße Tippgebung ist keine versicherte Tätigkeit.
diebewertung.de: Das müssen Sie erklären.
Blazek: Wer nur als Tippgeber auftritt – also lediglich Kontakte oder Gelegenheiten nachweist, ohne selbst zu vermitteln oder anlegergerecht zu beraten –, übt keine erlaubnispflichtige Vermittlung nach § 34f GewO aus und ist insoweit regelmäßig auch nicht über die VSH gedeckt. Aus dem werblichen „Ihr Anspruch ist sicher“ wird dann ein langer, riskanter Weg mit ungewissem Vollstreckungserfolg.
diebewertung.de: Manche Kanzleien werben sogar mit einem direkten Anspruch gegen die Versicherung. Geht das?
Blazek: Im Regelfall nicht – und das ist technisch sogar noch klarer falsch. „Den Schädiger brauchen Sie gar nicht, Sie klagen direkt gegen die Versicherung.“ In der Kfz-Haftpflicht ist das der Normalfall, und genau dieses vertraute Bild wird dem Anleger untergeschoben. Gegenüber dem Finanzanlagenvermittler trifft es so nicht zu. Der Direktanspruch ist in § 115 Abs. 1 VVG abschließend geregelt und setzt einen von drei Tatbeständen voraus: Eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz – praktisch nur Kfz –, oder die Insolvenz des Versicherungsnehmers, oder dessen unbekannten Aufenthalt. Einen voraussetzungslosen Durchgriff gibt es allein über die erste Variante, und der greift nur in der Kfz-Pflichtversicherung.
diebewertung.de: Ihr Fazit?
Blazek: Alle diese Versprechen – garantierter Erfolg, kostenfreie Durchsetzung, sichere Vermittlerhaftung, direkter Durchgriff auf die Versicherung – haben eines gemeinsam: Sie nehmen dem Anleger genau die Risikoabwägung ab, die ihm der Anwalt eigentlich ermöglichen soll. Damit verfehlen sie nicht nur das wettbewerbsrechtliche Sachlichkeits- und Wahrheitsgebot und laden zur Abmahnung durch Wettbewerbszentrale oder Rechtsanwaltskammer ein. Sie schlagen vor allem auf die werbende Kanzlei selbst zurück.
diebewertung.de: Herr Blazek, vielen Dank für das Gespräch.

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