TRUST GOLD im AGB-Check: Physisches Gold, attraktive Rabatte – aber erhebliche Vorleistungs- und Gegenparteirisiken
TRUST GOLD International Limited bietet nach den vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei unterschiedliche Modelle für den Erwerb physischer Feingoldbarren an: einen Kauf mit einem einmaligen Rabatt von derzeit sieben Prozent und einer vorgesehenen Lieferung innerhalb von acht Wochen sowie einen Kauf mit verlängerter Lieferzeit, bei dem monatlich Kaufpreisnachlässe entstehen sollen.
Aus Sicht eines Käufers, der Gold zur Vermögensanlage erwerben möchte, enthalten die Vertragsbedingungen einige transparente Regelungen. Gleichzeitig werfen sie Fragen auf, die vor einer Zahlung unbedingt geklärt werden sollten.
Positiv: Der Vertragsgegenstand wird grundsätzlich klar beschrieben
Nach beiden AGB-Versionen sollen Feingoldbarren mit einem Feingehalt von 999,9/1000 in Stückelungen zwischen einem und eintausend Gramm verkauft werden. TRUST GOLD bezeichnet sich ausdrücklich als Händlerin körperlicher Edelmetalle und nicht als Anbieterin eines Finanzinstruments oder einer Kapitalanlage.
Auch Gewährleistungsrechte, Identifikationspflichten, Geldwäschekontrollen und bestimmte Haftungsregeln werden ausführlich dargestellt. Bei der Rabattvariante wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass der einmal gewährte Nachlass nicht nachträglich zurückgefordert werden soll. Die AGB mit verlängerter Lieferzeit enthalten sogar einen ungewöhnlich deutlichen Risikohinweis: Der Kunde trage bis zur Übergabe das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit von TRUST GOLD.
Gerade diese Offenheit macht allerdings sichtbar, wo das wesentliche Risiko liegt.
Vollständige Vorauszahlung, aber zunächst kein Eigentum
Der Kaufpreis ist grundsätzlich sofort und vollständig zu bezahlen. Eigentümer der Goldbarren wird der Kunde jedoch erst mit der körperlichen Übergabe. Bis dahin besitzt er nach den AGB lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung. Das bedeutet: Der Kunde zahlt Geld, erhält aber zunächst weder den Barren noch Eigentum daran. AGB mit verlängerter Lieferzeit, insbesondere §§ 2 und 5 AGB Feingoldbarren mit Rabatt, insbesondere §§ 2 und 5
In den vorgelegten AGB findet sich keine Zusage, dass der jeweilige Kaufpreis auf einem Treuhandkonto verwahrt wird, dass für jeden Kunden sofort konkrete Barren ausgesondert werden oder dass der Lieferanspruch anderweitig besichert ist. Ebenfalls nicht geregelt ist, ob TRUST GOLD das verkaufte Gold bereits bei Vertragsschluss besitzt oder erst später beschafft.
Bei einer Insolvenz könnte ein Kunde daher möglicherweise lediglich Gläubiger eines unbesicherten Lieferanspruchs sein. Die AGB zur verlängerten Lieferzeit benennen dieses Risiko ausdrücklich und sprechen sogar von der Möglichkeit eines Totalverlusts.
Sieben Prozent Rabatt: attraktiv, aber erklärungsbedürftig
Bei der Variante mit kurzfristiger Lieferung soll der Kunde einen endgültigen Rabatt von aktuell sieben Prozent auf den tagesaktuellen Kaufpreis erhalten. Die Lieferung ist innerhalb von acht Wochen vorgesehen. Nach Überschreitung dieser Frist muss der Kunde jedoch zunächst eine Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen, bevor er zurücktreten kann.
Ein Preisnachlass von sieben Prozent auf physisches Feingold kann für Käufer attraktiv wirken. Die AGB erklären jedoch nicht, wie dieser Rabatt wirtschaftlich finanziert wird. Anleger sollten deshalb nachvollziehbar beantwortet bekommen, aus welchen Quellen die Barren stammen, wie Einkauf und Preisabsicherung funktionieren und weshalb das Unternehmen Gold dauerhaft unter dem angegebenen Referenzpreis anbieten kann.
Ein hoher Rabatt ist für sich genommen kein Beweis für ein problematisches Geschäftsmodell. Er erhöht aber den Bedarf an überprüfbaren Informationen.
Verlängerte Lieferzeit: Rabatt gegen längeres Ausfallrisiko
Beim zweiten Modell wählt der Kunde eine verlängerte Lieferzeit. Für jeden vollständig abgelaufenen Monat soll nachträglich ein Kaufpreisnachlass entstehen. Bereits entstandene Beträge können nach entsprechender Identifizierung zur Auszahlung beantragt werden.
Die genaue Höhe des Nachlasses und die konkrete Lieferdauer werden jedoch nicht in den AGB festgelegt, sondern lediglich im Bestellsystem und im jeweiligen Kaufvertrag ausgewiesen. Eine maximale Lieferzeit ist in den AGB nicht genannt.
Eine vorzeitige Lieferung kann zwar beantragt werden, TRUST GOLD entscheidet darüber aber nach eigenem kaufmännischem Ermessen. Der Kunde besitzt somit kein uneingeschränktes Recht, das Gold vorzeitig zu erhalten. Für die noch nicht abgelaufenen Monate entstehen dann keine weiteren Nachlässe.
Wirtschaftlich trägt der Kunde während der gesamten Laufzeit das Ausfallrisiko des Vertragspartners. Gleichzeitig betonen die AGB, dass der monatliche Nachlass weder Zins noch Vergütung für eine Kapitalüberlassung sei. Ob diese vertragliche Bezeichnung in jeder rechtlichen und wirtschaftlichen Betrachtung Bestand hätte, lässt sich allein anhand der AGB nicht beurteilen.
Bemerkenswert ist außerdem, dass dieses Modell nach § 1 ausdrücklich nicht für Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den USA, Kanada oder Mauritius bestimmt ist.
Kein gesicherter Rückkauf und eingeschränkte Liquidität
Beide Modelle bieten dem Kunden kein verbindliches Recht, das Gold an TRUST GOLD zurückzuverkaufen.
Bei der Rabattvariante kann TRUST GOLD vor der Auslieferung freiwillig ein Rückkaufangebot unterbreiten. Darauf besteht aber kein Anspruch. Der Preis kann um Händlerabschläge sowie Bearbeitungs- und Logistikkosten reduziert werden und unter dem ursprünglichen Kaufpreis liegen.
Bei der Variante mit verlängerter Lieferzeit kommt ein Ankauf grundsätzlich erst nach der körperlichen Auslieferung infrage. Auch dann entscheidet TRUST GOLD frei, ob ein Angebot angenommen wird.
Käufer sollten daher nicht davon ausgehen, dass sie ihre Position jederzeit über das Unternehmen liquidieren können.
Mauritius als Rechtsstandort
Die AGB wählen grundsätzlich das Recht der Republik Mauritius und Port Louis als Gerichtsstand. Bei Verbrauchern sollen zwingende Schutzvorschriften des jeweiligen Wohnsitzstaates erhalten bleiben; in der Rabattversion wird für deutsche Verbraucher ausdrücklich auf zwingendes deutsches Recht verwiesen.
Unabhängig davon kann die praktische Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine Gesellschaft mit Sitz auf Mauritius aufwendiger und kostenintensiver sein als bei einem Vertragspartner im eigenen Land. Zu prüfen wären insbesondere die Zustellmöglichkeiten, die Anerkennung von Urteilen, die tatsächlichen Vermögenswerte der Gesellschaft und die Frage, wo sich Konten und Goldbestände befinden.
Fazit
Die AGB sind an mehreren Stellen erstaunlich offen formuliert. Sie verschweigen das zentrale Gegenparteirisiko nicht. Gerade deshalb sollten Interessenten die Modelle nicht wie einen gewöhnlichen sofortigen Goldkauf behandeln.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Anspruch auf eine bestimmte Goldmenge vertraglich beschrieben wird. Entscheidend ist, ob die Barren tatsächlich vorhanden, eindeutig zugeordnet, versichert und im Insolvenzfall geschützt sind.
Vor einer Zahlung sollten Käufer daher mindestens einen aktuellen Registerauszug, belastbare Informationen zur Geschäftsführung und Kapitalausstattung, Nachweise über Bezugsquellen und Goldbestände, Angaben zu Lagerung und Versicherung sowie eine klare Erklärung zur wirtschaftlichen Finanzierung der Rabatte verlangen. Auch sollte das Empfängerkonto nachweislich auf den Namen der genannten Gesellschaft lauten.
Die AGB beweisen für sich genommen weder die Seriosität noch eine Unregelmäßigkeit des Angebots. Sie zeigen jedoch ein deutliches Risikoprofil: Der Kunde leistet vollständig vor, erhält Eigentum erst später und trägt bis dahin ein möglicherweise unbesichertes Ausfallrisiko.
Der wird eine Klage nach der Anderen bekommen, wenn er meint die alten Verträge zu SEINEN BEDINGUNGEN rückabwickeln zu können. Es gilt die Unschuldsvermutung und ist meine Meinung.
Die EU usw. ist aus den längeren Modellen (1 Jahr, 2 Jahre) ausgeschlossen:
Beim Modell verlängerte Lieferzeit (§ 1 Abs. 2) steht schwarz auf weiß, wer nicht mehr kaufen darf:
Europäischer Wirtschaftsraum einschließlich Liechtenstein, Schweiz, Vereinigtes Königreich, USA, Kanada, Mauritius selbst — sowie sanktionierte Staaten.
Also wie man sowas als Kunde eingehen kann ist mir ein völliges Rätsel::
§ 15 Abs. 3 der AGB für verlängerte Lieferzeit:
„Während der vereinbarten Lieferzeit trägt der Kunde das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der TRUST GOLD. Sein Anspruch auf Übereignung und Auslieferung der Feingoldbarren ist bis zur körperlichen Übergabe ein schuldrechtlicher Anspruch und nicht gesondert besichert.“