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Vorläufiges Insolvenzverfahren über Rockfield Property Consulting GmbH angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Rockfield Property Consulting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Besir  Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Der Beschluss erging am 4. August 2026 um 15.55 Uhr. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3612 IN 1468/26 geführt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Bundesallee 204–205 in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 140597 eingetragen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus bestellt.

Verfügungen nur noch mit Zustimmung

Nach dem Gerichtsbeschluss sind Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Auch die Einziehung offener Forderungen ist der Gesellschaft untersagt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde damit beauftragt, das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er darf unter anderem Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen, eingehende Zahlungen entgegennehmen und ein Insolvenzsonderkonto für eine mögliche spätere Insolvenzmasse einrichten.

Schuldner der Gesellschaft wurden angewiesen, Zahlungen nicht mehr unmittelbar an die Rockfield Property Consulting GmbH zu leisten. Zahlungen sollen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.

Zwangsvollstreckungen vorläufig gestoppt

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft wurden grundsätzlich untersagt beziehungsweise bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt. Ausgenommen sind Vollstreckungen, die unbewegliche Gegenstände betreffen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf zudem die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Geschäftsunterlagen einsehen und Auskünfte zur Vermögenslage einholen. Dazu zählen auch Informationen von Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften.

Verfahren noch nicht eröffnet

Bei dem Beschluss handelt es sich noch nicht um die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht hat zunächst Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag angeordnet.

Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind und ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden.

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, Beschluss vom 4. August 2026, Aktenzeichen 3612 IN 1468/26.

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