Startseite Allgemeines Vorläufige Insolvenzverwaltung über die H.D. Menke Möbelfabrik GmbH & Co. KG angeordnet
Allgemeines

Vorläufige Insolvenzverwaltung über die H.D. Menke Möbelfabrik GmbH & Co. KG angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen: 43 IN 594/26

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

H.D. Menke Möbelfabrik GmbH & Co. KG
Industriestraße 62
32289 Rödinghausen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4936,

hat das Amtsgericht Bielefeld am 27. Juli 2026 um 11:53 Uhr Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung angeordnet.

Die Gesellschaft wird gesetzlich durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die

H.D. Menke Möbelfabrik Beteiligungs-GmbH
Industriestraße 62
32289 Rödinghausen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 7633,

vertreten. Deren Geschäftsführer sind Thorsten Garbsen und Hans-Dieter Menke junior.

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau
Marktstraße 5
33602 Bielefeld

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Grundlage ist § 21 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative, der Insolvenzordnung.

Zahlungsverbot für Drittschuldner

Personen und Unternehmen, die der H.D. Menke Möbelfabrik GmbH & Co. KG Geld schulden, dürfen nicht mehr unmittelbar an die Gesellschaft zahlen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist dazu ermächtigt,

  • Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen,
  • eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.

Drittschuldner werden aufgefordert, Zahlungen und sonstige Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu erbringen. Dies folgt aus § 23 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung.

Einschränkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind vorläufig untersagt. Das gilt auch für die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.

Ausgenommen sind Vollstreckungsmaßnahmen, die unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 21 Absatz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung.

Aktenzeichen: 43 IN 594/26
Amtsgericht Bielefeld, 27. Juli 2026

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Marlon B. James ist tot – Eine Stimme der Söhne Mannheims ist verstummt

Der frühere Söhne-Mannheims-Musiker Marlon B. James ist im Alter von 60 Jahren...

Allgemeines

DAX stabilisiert sich zum Wochenschluss – doch die Nervosität bleibt

Zum Ende einer schwachen Börsenwoche versucht der deutsche Aktienmarkt am Freitag eine...

Allgemeines

Bundestag streitet über Haushalt, Sicherheit und Deutschlands Rolle in der Welt

In der 92. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. September 2026 stand...

Allgemeines

Stoppen Sie den wirtschaftlichen Niedergang Deutschlands Herr Merz

Stoppen_Sie_den_wirtschaftlichen_Niedergang_Deutschlands_Herr_Merz