Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen: 67a IN 316/26
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Circular Projects GmbH
Harburger Schloßstraße 24
21079 Hamburg
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 196546,
vertreten durch die Geschäftsführer Michael Ernst Erich Hofmann und Dirk Schneider, hat das Amtsgericht Hamburg am 27. Juli 2026 um 12:14 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet.
Verfügungen der Circular Projects GmbH sind ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel
Sechslingsforte 2
22087 Hamburg
Telefon: 040 22 66 77
Schuldner der Circular Projects GmbH werden aufgefordert, Zahlungen und sonstige Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Grundlage hierfür ist § 23 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Circular Projects GmbH kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen.
Sofern nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend gemacht werden soll, dass die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens fehlt, steht dieses Rechtsmittel auch jedem Gläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
eingelegt werden.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage vergangen sind.
Erfolgt neben der öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich eine persönliche Zustellung, ist für den Beginn der Frist das jeweils frühere Ereignis maßgeblich.
Die Beschwerde kann schriftlich beim Amtsgericht Hamburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist jedoch entscheidend, wann die Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg eingeht.
Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Sie muss den angefochtenen Beschluss eindeutig bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, muss der Umfang der Anfechtung angegeben werden. Die Beschwerde soll zudem begründet werden.
Aktenzeichen: 67a IN 316/26
Amtsgericht Hamburg, 27. Juli 2026
Datenschutzhinweise
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justiz gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung sind auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts abrufbar:
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
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