Von Internetverträgen über Autoreparaturen bis zur Kreuzfahrt: Auch in dieser Woche haben Gerichte Entscheidungen getroffen oder veröffentlicht, die für Verbraucher bares Geld bedeuten können. Besonders im Fokus stehen Vodafone-Kunden, Kaskoversicherte und Reisende. Aber auch ein ungewöhnlicher Unfall auf einem Fahrgeschäft zeigt: Wer Warnschilder ignoriert, kann am Ende selbst auf seinem Schaden sitzen bleiben.
Für besonders viele Verbraucher dürfte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2026 interessant sein. Im Streit um einseitige Preisänderungen bei Telekommunikationsverträgen stellte der EuGH klar, dass Anbieter aus den europäischen Telekommunikationsregeln kein uneingeschränktes Recht ableiten können, bestehende Verträge nach eigenem Ermessen zu verändern.
Das Urteil ist für die laufende Sammelklage gegen Vodafone von erheblicher Bedeutung. Vodafone hatte seit Frühjahr 2023 bei zahlreichen bestehenden Festnetz-Internetverträgen die monatlichen Preise um fünf Euro erhöht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält die dafür verwendete Vertragsklausel für unwirksam. Ob Vodafone tatsächlich Geld zurückzahlen muss, entscheidet noch das Oberlandesgericht Hamm. Der EuGH hat die Position der Verbraucher allerdings deutlich gestärkt. Mehr als 116.000 Betroffene hatten sich bis September der Sammelklage angeschlossen.
Weniger erfreulich fiel ein neues Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs für Autofahrer aus. Wer sein Fahrzeug nach einem Kaskoschaden reparieren lässt, trägt grundsätzlich selbst das Risiko, dass die Werkstatt überhöhte oder unnötige Arbeiten abrechnet.
Im konkreten Fall hatte eine Vollkaskoversicherung rund 390 Euro aus einer Werkstattrechnung nicht übernommen. Nach Auffassung des BGH muss ein Kaskoversicherer nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten bezahlen. Unnötige Arbeitsschritte oder überhöhte Rechnungspositionen können deshalb beim Versicherungsnehmer hängen bleiben. Anders sieht es bei einem fremdverschuldeten Unfall aus: Dort trägt grundsätzlich der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das sogenannte Werkstattrisiko. Für Kaskokunden bedeutet das Urteil vor allem eines: Werkstattrechnung und Reparaturumfang besser genau kontrollieren. BGH, Urteil vom 9. September 2026, Az. IV ZR 235/25.
Gute Nachrichten gibt es dagegen für Kreuzfahrtpassagiere. Das Oberlandesgericht Rostock hat mehrere Klauseln in den Reisebedingungen von AIDA Cruises für unwirksam erklärt. Besonders relevant ist eine Regelung, nach der Passagiere sämtliche Mehrkosten einer vom Reiseveranstalter nicht verschuldeten Quarantäne selbst tragen sollten.
So einfach darf sich ein Veranstalter nach Auffassung des Gerichts nicht aus der Verantwortung ziehen. Auch eine pauschale Stornogebühr von 80 Prozent des anteiligen Reisepreises bei bestimmten Teilstornierungen beanstandeten die Richter. Ebenfalls zu weitgehend war eine Regelung, nach der der Kapitän einen Passagier unter bestimmten Umständen ohne Entschädigung von Bord weisen konnte. Das Urteil vom 23. Juli 2026 wurde in dieser Woche vom Verbraucherzentrale Bundesverband veröffentlicht und ist noch nicht rechtskräftig.
Eine weitere Reiseentscheidung zeigt allerdings, dass Urlauber bei Mängeln nicht einfach selbst zur teuersten Lösung greifen dürfen. Eine Familie hatte eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Nachdem es Probleme mit dem vorgesehenen Hotel und verschiedenen zugesagten Leistungen gab, buchte der Reisende eigenständig ein Zimmerupgrade für mehr als 11.000 Euro.
Das Landgericht Köln sprach ihm zwar wegen erheblicher Reisemängel eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Auf den Kosten des luxuriösen Zimmerupgrades blieb er jedoch sitzen. Bevor Reisende selbst Abhilfe schaffen, müssen sie dem Veranstalter grundsätzlich eine angemessene Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Außerdem dürfen die Kosten der Selbsthilfe nicht völlig außer Verhältnis zum ursprünglichen Problem stehen. Das Urteil wurde am 8. September erneut veröffentlicht; es ist noch nicht rechtskräftig.
Von existenzieller Bedeutung war eine Entscheidung des Landgerichts Coburg. Ein schwer verletzter Motorradfahrer war nach einem Unfall dauerhaft auf medizinische Betreuung rund um die Uhr angewiesen. Wegen Beitragsrückständen war seine private Krankenversicherung inzwischen in den sogenannten Notlagentarif umgestellt worden. Die Versicherung wollte einen erheblichen Teil der Kosten für die 24-Stunden-Betreuung nicht mehr bezahlen.
Das Gericht stellte klar: Wenn eine medizinische Behandlung notwendig ist, um grundlegende Vitalfunktionen zu sichern und lebensbedrohliche Situationen zu verhindern, darf sich die private Krankenversicherung nicht allein darauf zurückziehen, dass diese Leistung im eingeschränkten Notlagentarif nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die medizinisch notwendige Überwachung musste deshalb übernommen werden. Nicht erfasst waren allerdings Kosten für gewöhnliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; dafür ist die Pflegeversicherung zuständig.
Und schließlich zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München, dass Eigenverantwortung vor Gericht durchaus wörtlich genommen wird.
Ein Besucher hatte während der Fahrt in einem Fahrgeschäft die Arme nach oben gestreckt und sich dabei das Handgelenk gebrochen. Von der Betreiberin verlangte er anschließend 10.000 Euro Schmerzensgeld. Sein Argument: Auf Fahrgeschäften sei es schließlich üblich, die Arme hochzureißen.
Das überzeugte die Richter nicht. Das Fahrgeschäft war technisch überprüft und mit Warnhinweisen versehen, nach denen das Herausstrecken der Arme untersagt war. Ob andere Besucher dasselbe Verhalten zeigen, spiele keine Rolle. Wer trotz eindeutiger Warnung die Arme ausstreckt, kann den Betreiber nicht automatisch für die Folgen verantwortlich machen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidungen dieser Woche zeigen damit sehr unterschiedliche Tendenzen. Verbraucher werden vor einseitigen Vertragsänderungen und unfairen Reiseklauseln geschützt, Versicherer können sich bei lebensnotwendigen Leistungen nicht beliebig auf Tarifgrenzen zurückziehen. Gleichzeitig verlangen die Gerichte aber auch Eigenverantwortung: Überhöhte Werkstattrechnungen, unverhältnismäßige Luxus-Upgrades oder das Ignorieren deutlicher Sicherheitsregeln müssen Verbraucher unter Umständen selbst bezahlen.
Gerade deshalb lohnt sich der Blick auf die Urteile: Verbraucherschutz bedeutet nicht automatisch, dass der Kunde immer recht bekommt – sondern dass Rechte und Pflichten möglichst klar verteilt werden.
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