Manche Gerichtsentscheidungen lesen sich fast wie kleine Alltagskomödien. Diesmal geht es um hochgerissene Arme auf der Achterbahn, Blumenkübel mit Expansionsdrang und die Frage, ob eine Herzerkrankung automatisch das Ende jeder Klassenfahrt bedeutet.
Beginnen wir auf dem Rummel.
Siegbert Sielmann* fährt Achterbahn und macht das, was vermutlich jeder zweite Fahrgast irgendwann macht: Arme hoch, Gesicht in den Wind und hoffen, dass das Erinnerungsfoto halbwegs würdevoll aussieht.
Dummerweise gab es an der Anlage deutlich sichtbare Warnhinweise. Arme ausstrecken: verboten.
Sielmann ignorierte das, stieß mit einer Hand gegen einen Stahlträger und brach sich das rechte Handgelenk. Anschließend verlangte er von der Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Seine Argumentation sinngemäß: Auf Achterbahnen machen das doch alle.
Das Amtsgericht München zeigte sich davon wenig beeindruckt.
Ob es üblich sei, auf Achterbahnen die Arme hochzureißen, spiele keine Rolle. Wenn groß und deutlich davor gewarnt werde, genau das zu tun, müsse man sich daran halten. Die Anlage selbst sei technisch in Ordnung gewesen.
Ergebnis: kein Schmerzensgeld.
Oder anders gesagt: Wer trotz „Arme drinlassen“ die Hände in den Himmel streckt, darf anschließend nicht erwarten, dass auch noch der Geldbeutel des Betreibers aufgeht.
Anders sieht es bei einem neunjährigen Schüler aus Nordrhein-Westfalen aus.
Dominik Dobenau* leidet an einer Herzerkrankung. Seine Ärzte hatten grundsätzlich keine Einwände gegen die Teilnahme an einer Klassenfahrt. Die Schule dagegen schon. Pädagogisch und organisatorisch sei das Ganze zu schwierig und deshalb nicht verantwortbar.
Dominik und seine Eltern wollten das nicht akzeptieren.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab ihnen recht. Eine Klassenfahrt gehöre zur schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit. Ein Ausschluss sei nur möglich, wenn von dem Schüler eine konkrete Gefahr für sich oder andere ausgehe oder entsprechendes Fehlverhalten vorliege.
„Ist uns organisatorisch zu kompliziert“ reicht dagegen nicht.
Für Schulen bedeutet das etwas überspitzt formuliert: Wer Klassenfahrten veranstaltet, muss auch mit Schülern rechnen.
Und dann wären da noch die Blumenkübel.
Annegret Ansbach* pflegt seit mehr als 20 Jahren liebevoll mehrere Kübel auf dem öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus. Üppige Pflanzen, viel Grün, viel Engagement – und offenbar irgendwann auch ziemlich wenig Bürgersteig.
Die Kübel samt überhängender Pflanzen beanspruchten fast ein Drittel des nur 1,50 Meter breiten Gehwegs. Für Rollstuhlfahrer, Kinderwagen, Fußgänger und radelnde Kinder blieb teilweise nur rund ein Meter übrig.
Die Stadt verlangte deshalb die Entfernung.
Frau Ansbach hielt dagegen: Die Kübel stünden schließlich seit zwei Jahrzehnten dort. Alle hätten sich längst daran gewöhnt.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen antwortete sinngemäß: Schön versucht.
Nur weil ein rechtswidriger Zustand lange geduldet wurde, entsteht daraus kein ewiges Recht auf Fortbestand. Ein öffentlicher Gehweg ist eben kein kostenloser Vorgarten mit kommunaler Duldungsgarantie.
Das Gericht stellte klar: Blumenkübel zur Verschönerung des Straßenraums gehören nicht zur normalen Nutzung eines Gehwegs.
Das Fazit dieser drei Entscheidungen könnte deshalb lauten:
Auf der Achterbahn bleiben die Arme besser unten.
Auf Klassenfahrt darf ein Kind nicht allein wegen organisatorischer Bequemlichkeit ausgeschlossen werden.
Und wer seinen Bürgersteig seit 20 Jahren erfolgreich in ein kleines Gartencenter verwandelt hat, besitzt dadurch noch lange kein Gewohnheitsrecht auf Hortensien im öffentlichen Verkehrsraum.
Deutsche Gerichte – manchmal trockener Stoff, manchmal erstaunlich gute Unterhaltung.
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