V-Bank AG – Um für die Gesellschaft die Deckung ihres Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen Eigenmitteln sicherzustellen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

V-Bank AG

München

Einladung der Aktionäre zur
außerordentlichen Hauptversammlung

am Montag, 7. März 2022, um 14:00 Uhr

in den Räumen des

Notariats Dr. Pfisterer Dr. Döbereiner
– Hofgartenpalais -, Marstallstr. 11, 80339 München

Tagesordnung und Beschlussvorschlag:

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 1.000.000 EUR durch die Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuer nennwertloser Stückaktien

Um für die Gesellschaft die Deckung ihres Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen Eigenmitteln sicherzustellen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Grundkapital der Gesellschaft von zurzeit 6.006.533 EUR, eingeteilt in 6.006.533 Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um bis zu 1.000.000 EUR auf bis zu 7.006.533 EUR durch die Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien erhöht.

Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des bei ihrer Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt, sofern im Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst ist. Ansonsten sind sie ab dem Beginn des auf ihre Ausgabe folgenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.

Die Aktien werden zu einem Ausgabepreis von 20,50 EUR je auszugebender Aktie (d.h. mit einem Agio je Aktie) den bestehenden Aktionären zum Bezug angeboten.

Die neuen Aktien sind zunächst den Aktionären im Verhältnis 6:1 zum Bezug anzubieten. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots.

Soweit einzelne Aktionäre ihr Bezugsrecht nicht ausüben, wird das Bezugsrecht von den Aktionären (1) FS E&G Holding GmbH, München, und (2) W&W Gesellschaft für Finanzbeteiligungen mbH, Stuttgart, ausgeübt. Ein Bezugsrechtshandel findet nicht statt.

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen der Aktienausgabe zu bestimmen. Der Vorstand ist insbesondere weiter berechtigt, verbliebene Spitzenbeträge zu verteilen.

Der Beschluss wird unwirksam, soweit nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Hauptversammlung, die Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister angemeldet wird.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

München, im Januar 2022

V-Bank AG

Der Vorstand

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