GoldRepublic-wir raten von einem Goldkauf ab

Published On: Sonntag, 05.05.2024By Tags:

Natürlich sagen wir auch, warum. Das Unternehmen hat seinen Sitz in den Niederlanden, heißt, in einem möglichen Streitfall mit dem Unternehmen könnten Sie zwar in Deutschland gerichtlich gegen das Unternehmen vorgehen, müssten das Urteil dann aber in den Niederlanden vollstrecken lassen. Diese Kosten bleiben dann möglicherweise auf Ihnen sitzen, denn das übernimmt üblicherweise keine Rechtsschutzversicherung in Deutschland. Gerade solche Beispiele wie Swiss Gold Treuhand AG zeigen aus unserer Sicht, dass ein Goldkauf vor Ort dann sicherlich sicherer ist.

Auch das sehen wir kritisch:

In rechtlicher Hinsicht erhält der Kontoinhaber das Miteigentum an dem
betreffenden Barren wie folgt:
(a) GoldRepublic ist Eigentümer (gesamter Barren) oder Miteigentümer
(Teil eines Barrens); dieser Barren (im Rechtsverhältnis zwischen
GoldRepublic und dem Verwahrer/der Depotbank) befindet sich in der
Verfügungsgewalt von GoldRepublic. Der Verwahrer/die Depotbank
ist der Halter des Barrens – für GoldRepublic – wie beschrieben in
Artikel 3:108 BW im Zusammenhang mit Artikel 3:110 BW;
(b) infolge Artikel 3:90 Absatz 1 BW im Zusammenhang mit 3:96 BW wird
ein Anteil an einem Barren geliefert, indem dem ankaufenden
Kontoinhaber der Besitz durch GoldRepublic verschafft wird. Die
Besitzverschaffung kann durch die Übertragung des Besitzes
stattfinden (Artikel 3:112 BW);
(c) Die Übertragung des Besitzes findet statt, indem der Verwahrer/die
Depotbank, der/die den betreffenden Barren (ganz oder teilweise) für
GoldRepublic aufbewahrt (und eventuell auch für andere
Kontoinhaber, die Miteigentümer des Barrens sind), den Barren zu
einem Teil für den ankaufenden Kontoinhaber aufbewahrt (und
diesen zum übrigen Teil weiter für GoldRepublic und/oder andere
Kontoinhaber aufbewahrt, die das Miteigentum an dem Barren
haben). Für diese Übertragung des Besitzes an den ankaufenden
Kontoinhaber ist es erforderlich, dass der Verwahrer/die Depotbank
die Übertragung durch GoldRepublic auf diesen ankaufenden
Kontoinhaber anerkennt bzw. von GoldRepublic mitgeteilt bekommt
(siehe Artikel 3:115 unter c BW, Übereignung „longa manu“). Wie sich
aus den Schritten (3) und (4) oben ergibt, wird die Übertragung
sowohl von dem Verwahrer/der Depotbank anerkannt als auch dem
Verwahrer/der Depotbank mitgeteilt.
Die Barren werden individualisiert bei den Verwahrern/Depotbanken aufbewahrt.
Der Eigentümer (oder bei einem Miteigentümertum die gemeinsamen Eigentümer
oder Teileigentümer) kann/können über GoldRepublic vom Verwahrer/von der
Depotbank verlangen, dass der Barren, der sich in ihrem (gemeinsamen) Besitz
befindet, an ihn ausgeliefert wird (bzw. an sie oder einen Vertreter von ihnen
ausgeliefert wird). Siehe Artikel 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
GoldRepublic.
Keine direkte juristische Beziehung zwischen dem Kunden und dem Verwahrer/der
Depotbank
Aus Verwaltungsgründen und zur Sicherung Ihres Datenschutzes gibt es keine
direkte juristische Beziehung (keinen Vertrag) zwischen dem Kunden einerseits und
dem Verwahrer/der Depotbank andererseits. Obwohl der Verwahrer/die Depotbank
das Edelmetall direkt für die Kunden aufbewahrt, erfolgt dies im Auftrag von (und
nach Maßgabe des Vertrags mit) GoldRepublic

GoldRepublic – prospekt

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