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Trumps gibt es nicht nur in den USA – sie sitzen in Vaduz und heißen TGI AG

Tumisu (CC0), Pixabay
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Während in den USA Donald Trump Zölle verhängt, Gerichte sie kassieren und Behörden anschließend hektisch Rückzahlungen organisieren, zeigt auch Europa eindrucksvoll:
Politisches und wirtschaftliches Theater ist längst kein amerikanisches Monopol mehr.

Denn auch in Liechtenstein scheint man das Prinzip verstanden zu haben:
Erst groß ankündigen, dann groß kassieren, dann groß erklären – und wenn die Aufsicht kommt, ist plötzlich alles nur ein Missverständnis.

Nur mit einem wichtigen Unterschied:
In diesem Fall ist die BaFin nicht der Bösewicht, sondern der einzige Mensch im Raum, der noch die Bedienungsanleitung gelesen hat.

72 Prozent Rabatt auf Gold – oder: Wenn selbst ein Goldbarren rot wird

Die TGI AG aus Vaduz bot ein Modell an, das ungefähr so seriös klang wie ein Lamborghini für 3,99 Euro bei Temu:

  • Gold kaufen
  • Bis zu 72 % Rabatt kassieren
  • Drei Jahre auf die Lieferung warten
  • Monatlich Geld zurückbekommen
  • Und am Ende soll alles ganz normaler Goldhandel sein

Die BaFin schaute sich das an und sagte sinngemäß:
„Nein, Freunde. Das ist kein Goldkauf mehr. Das ist eine Vermögensanlage mit Gold-Dekoration.“

Und genau deshalb untersagte die Behörde die Modelle „Customer Basic 2 Prozent“ und „Customer Basic 2 Prozent + Treuerabatt“ in Deutschland, weil es sich aus Sicht der Aufsicht um unerlaubt angebotene Vermögensanlagen handelt .

Wenn man „im Gespräch“ ist – aber die BaFin trotzdem öffentlich zustellt

Besonders schön wird es beim Kommunikationsstil.

Da hört man aus dem Umfeld gern, man sei doch „mit der BaFin im Gespräch“.

Klingt gut.
Klingt kooperativ.
Klingt fast schon nach einem konstruktiven Behörden-Dialog bei Kaffee und Gebäck.

Und dann schaut man auf die BaFin-Website und liest dort öffentlich:

Verbot. Sofort vollziehbar. Deutschlandweit.

Da darf man schon fragen:

Wenn man mit der BaFin doch so intensiv im Gespräch ist – warum muss die BaFin-Post dann öffentlich zugestellt werden wie ein Steckbrief am Dorfbrunnen?

Das ist ungefähr so, als würde jemand sagen:
„Wir klären das intern“ –
während draußen bereits das Ordnungsamt mit Megafon vor dem Haus steht.

Die BaFin als letzter Erwachsener auf der Party

Während in Vaduz noch Gold, Rabatte, Treueboni, Verwahrung, Kooperationspartner, Safe-Keeping-Receipts und 23-oder-doch-24-Karat-Erklärungen durch den Raum fliegen, wirkt die BaFin fast schon wie die einzige Person, die nüchtern geblieben ist.

Denn laut Handelsblatt ging es unter anderem um:

  • bis zu 40.000 Kunden
  • angeblich über 80 Millionen Euro ausgezahlte Rabatte
  • ein Modell, das aus Sicht der Aufsicht prospektpflichtig gewesen wäre
  • und Gold, das mal aus Afrika, mal aus Europa und manchmal vermutlich aus der juristischen Fantasieabteilung stammt

Kurz gesagt:
In Vaduz wurde offenbar versucht, einen Goldhandel so lange mit Bonuslogik zu würzen, bis die BaFin sagte: „Das ist kein Gewürz mehr, das ist Kapitalmarktrecht.“

24 Karat versprochen, 23 Karat geliefert – aber Hauptsache Premium

Besonders kabarettreif ist auch die Karat-Frage.

Auf der Website heißt es sinngemäß:
Wir liefern ausschließlich 24-Karat-Feingoldbarren.

Im Dokument tauchen dann plötzlich 2,182 Tonnen Gold mit 23 Karat auf .

Das ist natürlich kein Widerspruch, sondern vermutlich einfach moderne Edelmetall-Agilität.

Oder wie man in Start-up-Sprache sagen würde:

„Unsere Karat-Zahl ist nicht falsch, sie ist nur flexibel skaliert.“

Fazit: Der Trump-Moment wohnt diesmal in Vaduz

Die eigentliche Pointe ist also nicht, dass eine Behörde hart durchgreift.

Die Pointe ist:

  • Man verkauft Gold mit XXL-Rabatten
  • nennt es Goldhandel
  • schüttet Geld aus wie eine Rendite
  • lässt Kunden warten wie bei einem Bauantrag
  • und wundert sich dann, wenn die BaFin sagt:
    „Das hier ist keine Schmuckabteilung, das ist Aufsichtsrecht.“

Darum gilt:

Trumps gibt es nicht nur in den USA.

Manche sitzen in Vaduz, heißen TGI AG – und halten 72 Prozent Rabatt offenbar für ein Geschäftsmodell.

Die BaFin hingegen spielt in dieser Geschichte nicht den Bösewicht.

Sie ist eher der Feuerwehrmann, der mitten in der Gold-Disco hereinkommt und fragt:

„Hat hier irgendjemand ernsthaft versucht, eine Vermögensanlage als Rabattaktion zu verkleiden?“

4 Kommentare

  • Ich konnte leider nicht verifizieren ob die Bafin auch „öffentlich zugestellt“ hat (vom 18.04.26 bzw. 20.04.26). Gibt´s dazu einen Link auf eine öffentliche Seite die das belegt? Die TGI behauptet ja auf Ihrer „Presse“ Page: „Noch keine Post von der Bafin bekommen zu haben“ und werkelt also fleißig weiter. Diese Woche soll ja angeblich auch noch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers das Licht der Welt erblicken.
    Anmerkung der Redaktion: Manchmal ist das eben nicht nur know-how, sondern auch know where. Geben Sie n+bitte einfach einmal ein http://www.bundesanzeiger.de dann geben Sie in die Suchzeile bitte TGI AG ein und dann scrollen Sie ein wenig herunter, sollten sie hinbekommen-ich drück die Daumen, und Wahnsinn oder? Da sind die öffentlichen Zustellungen an die TGI AG. Also alles Bullshit was die TGI AG erzählt. Die sollten Märchenbücher schreiben.

    • Puh, dann ist das weitere Anpreise der eigentlich untersagten „Produkte/Anlagemodelle“ in D (wie heute passiert) bereits strafbar. Wenigstens die TGI Anwälte sollten das wissen. Der Bundesanzeiger schreibt:

      Name: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      Bereich: Gerichtlicher Teil
      Information: Öffentliche Bekanntmachung des Bescheids vom 13. April 2026
      TGI AG – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – WA 31-Wp 7111/00019#00022
      V-Datum: 17.04.2026

      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      Öffentliche Bekanntmachung des Bescheids vom 13. April 2026
      Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) i.V.m. § 4h Abs. 2 Satz 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) wird die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. April 2024 gegenüber der

      TGI AG, Städtle 33, 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein,

      durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

      Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VermAnlG i.V.m. § 4h Abs. 2 Satz 1 FinDAG im Bundesanzeiger, da sich die Geschäftsadresse der TGI AG außerhalb des Geltungsbereichs des FinDAG befindet und kein Bevollmächtigter im Inland benannt wurde.

      Der Bescheid gilt gemäß § 4h Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 4h Abs. 1 Satz 2 FinDAG am Tage nach der Bekanntmachung als zugestellt.

      Ich weise darauf hin, dass die Zustellung der Untersagung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

      Der Bescheid vom 13. April 2026 mit dem Geschäftszeichen WA 31-Wp 7111/​00019#00022 kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main, abgeholt oder eingesehen werden.

      Frankfurt am Main, den 14. April 2026

      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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