Nun gut, möglicherweise hätten wir genauso gehandelt, wenn wir den Prozess verloren hätten. Was wir allerdings durchaus bemerkenswert – im wahrsten Sinne des Wortes – finden, ist die Begründung, mit der bestritten wird, dass es in einem Verfahren eine WhatsApp-Kommunikation in der von uns vorgelegten Form gegeben habe.
Nun, meine Herren: Wir kennen Robert Velghe seit mehr als 16 Jahren. Nach unserer Kenntnis beziehungsweise unserer Erfahrung sind WhatsApp-Nachrichten auf seinem Mobiltelefon nach Beendigung eines Gesprächs regelmäßig nicht mehr verfügbar. Gerade deshalb haben wir den Verlauf der Kommunikation während des laufenden WhatsApp-Gesprächs gesichert. Dies geschah in Abstimmung mit unserem Rechtsanwalt, da wir bereits zu Beginn des Gesprächs den Eindruck hatten, dass das unterbreitete Bezahlangebot für uns nachteilig sein könnte. Dieser Eindruck hat sich aus unserer Sicht im weiteren Verlauf bestätigt.
Die von uns gesicherten Unterlagen werden wir nun erneut dem Oberlandesgericht vorlegen. Dort wird über die Angelegenheit zu entscheiden sein. Mit der Rechtsprechung deutscher Gerichte haben wir bislang gute Erfahrungen gemacht. Deshalb warten wir die Entscheidung des Gerichts ab.
Gedanken machen wir uns allerdings darüber, ob wir im Erfolgsfall am Ende möglicherweise dennoch auf unseren Verfahrenskosten sitzen bleiben könnten. Hintergrund ist, dass gegen die TGI AG bereits Maßnahmen und Forderungen von Finanzaufsichtsbehörden bestehen, die aus unserer Sicht wirtschaftlich nicht unerheblich sind. Wie sich dies letztlich auf die finanzielle Situation des Unternehmens auswirkt, bleibt abzuwarten.
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