Interview mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann
Redaktion: Herr Linnemann, Sie haben den neuen Musterkaufvertrag der TGI AG geprüft. Welchen ersten Eindruck vermittelt das Dokument?
Rechtsanwalt Niklas Linnemann: Der Vertrag macht zunächst einen deutlich professionelleren Eindruck als frühere Vertragsmodelle, die öffentlich diskutiert wurden. Es ist erkennbar, dass versucht wurde, zahlreiche Formulierungen so anzupassen, dass der Vertrag möglichst eindeutig als Kaufvertrag über physische Goldbarren ausgestaltet wird und gerade nicht als Finanzprodukt oder Kapitalanlage verstanden werden soll. An mehreren Stellen wird ausdrücklich betont, dass lediglich physisches Gold verkauft wird und keine Verzinsung, keine Gewinnbeteiligung und keine Vermögensverwaltung stattfindet. Das ist juristisch kein Zufall, sondern dürfte das Ergebnis einer intensiven rechtlichen Überarbeitung sein.
Redaktion: Reicht das aus, damit der Vertrag automatisch nicht mehr unter das deutsche Aufsichtsrecht fällt?
Linnemann: Nein. Genau das wäre ein häufiger Irrtum. Die rechtliche Einordnung erfolgt nicht allein nach der Überschrift eines Vertrages oder nach einzelnen Formulierungen. Maßgeblich ist immer das Gesamtbild. Behörden wie die BaFin und letztlich auch Gerichte prüfen stets, wie ein Produkt tatsächlich vermarktet wird, welche wirtschaftliche Funktion es erfüllt und welche Erwartungen beim Kunden geweckt werden.
Mit anderen Worten: Entscheidend ist nicht nur der Vertrag, sondern auch Werbung, Vertrieb, Internetauftritt, Schulungen und die tatsächliche Durchführung des Geschäfts.
Redaktion: Im Vertrag wird der siebenprozentige Rabatt mehrfach als endgültiger Kaufpreisnachlass bezeichnet.
Linnemann: Das ist eine der wichtigsten Änderungen. Der Rabatt wird ausdrücklich als einmaliger Preisnachlass beim Kauf definiert. Gleichzeitig wird klargestellt, dass er weder von einer Haltedauer noch von einer späteren Rückgabe oder einer Wertentwicklung abhängt. Damit versucht der Vertrag, den Eindruck einer Verzinsung oder Rendite zu vermeiden. Aus rein kaufrechtlicher Sicht ist ein solcher Rabatt grundsätzlich zulässig. Entscheidend bleibt allerdings, ob der Rabatt wirtschaftlich nachvollziehbar ist und tatsächlich aus der Kalkulation des Unternehmens finanziert werden kann. Das ist keine rein juristische, sondern auch eine betriebswirtschaftliche Frage.
Redaktion: Eigentümer des Goldes wird der Kunde allerdings erst mit der Übergabe.
Linnemann: Das entspricht grundsätzlich dem deutschen Kaufrecht. Bis zur Übergabe besteht lediglich ein Anspruch auf Lieferung. Allerdings trägt das Unternehmen bis dahin auch die Verpflichtung, die Ware tatsächlich liefern zu können. Gerade bei Edelmetallen kann deshalb die Frage interessant werden, ob die entsprechenden Goldbestände tatsächlich vorhanden oder zumindest beschafft sind.
Redaktion: Die Lieferung soll innerhalb von acht Wochen erfolgen.
Linnemann: Ja. Gleichzeitig stellt der Vertrag ausdrücklich klar, dass diese Frist kein verbindlicher Fixtermin ist. Überschreitungen sollen zunächst durch eine Nachfrist gelöst werden. Auch das ist zivilrechtlich grundsätzlich zulässig. Verbraucher genießen allerdings zusätzlich die zwingenden Schutzvorschriften des deutschen Verbraucherrechts, sofern diese anwendbar sind.
Redaktion: Besonders interessant erscheint die Regelung zum freiwilligen Rückkauf.
Linnemann: Das dürfte einer der sensibelsten Punkte des gesamten Vertrags sein. Der Vertrag stellt ausdrücklich klar, dass kein Anspruch auf einen Rückkauf besteht. Die TGI AG kann freiwillig ein Angebot unterbreiten, muss dies aber nicht. Dadurch soll offenbar verhindert werden, dass ein dauerhaftes Rücknahmesystem entsteht, welches möglicherweise aufsichtsrechtlich anders bewertet werden könnte.
Juristisch ist das nachvollziehbar. Entscheidend wird aber erneut sein, wie dieses Modell tatsächlich gelebt wird. Wenn in der Praxis nahezu jeder Kunde jederzeit einen Rückkauf angeboten bekommt, könnte die tatsächliche Durchführung möglicherweise stärker ins Gewicht fallen als die Vertragsformulierung.
Redaktion: Der Vertrag weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass Gold kein Finanzprodukt sei.
Linnemann: Diese Passage ist ebenfalls auffällig. Physisches Gold ist grundsätzlich tatsächlich kein Finanzinstrument im klassischen Sinn. Dennoch entscheidet nicht allein diese Erklärung. Sollte das Gesamtmodell wirtschaftlich Eigenschaften einer Kapitalanlage aufweisen, könnte eine Aufsichtsbehörde dennoch zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangen. Auch insoweit gilt der Grundsatz: Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Geschäftsmodells.
Redaktion: Der Widerruf wird ausgeschlossen.
Linnemann: Nicht vollständig. Der Vertrag verweist auf die gesetzliche Ausnahme bei Waren, deren Preis von Finanzmarktschwankungen abhängt. Für Gold sieht das deutsche Verbraucherrecht tatsächlich einen solchen Ausschluss des Widerrufsrechts vor, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Klausel bewegt sich daher grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Systematik.
Redaktion: Es gilt liechtensteinisches Recht. Hat das Auswirkungen für deutsche Kunden?
Linnemann: Nur eingeschränkt. Der Vertrag weist selbst darauf hin, dass zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Wohnsitzstaates unberührt bleiben. Das bedeutet: Deutsche Verbraucher verlieren ihre zwingenden Rechte nicht dadurch, dass im Vertrag liechtensteinisches Recht vereinbart wird. Europäisches Verbraucherrecht schützt Verbraucher gerade vor einem solchen Rechtsverlust.
Redaktion: Ihr Gesamtfazit?
Linnemann: Aus juristischer Sicht ist deutlich erkennbar, dass der Vertrag wesentlich sorgfältiger formuliert wurde als frühere Modelle. Viele Klauseln zielen darauf ab, den Charakter eines klassischen Kaufvertrages über physisches Gold hervorzuheben und typische Merkmale einer Kapitalanlage ausdrücklich auszuschließen.
Ob dieses Ziel auch rechtlich erreicht wird, lässt sich allein anhand des Vertrags jedoch nicht abschließend beurteilen. Entscheidend wird sein, wie das Produkt tatsächlich beworben, vertrieben und umgesetzt wird. Für Behörden und Gerichte zählt letztlich nicht nur der Wortlaut eines Vertrages, sondern das wirtschaftliche Gesamtbild.
Gerade deshalb dürfte eine mögliche aufsichtsrechtliche Bewertung nicht allein vom Vertrag abhängen, sondern von der tatsächlichen Praxis des Unternehmens.
Laut heutigem TGI TV kauft die TGI das Gold auf Wunsch des Kunden zum tagesaktuellen Gold-VERKAUFSPREIS zurück und verzichtet auf die Handelsmarge.
Die letzten Wochen haben aber auch gezeigt, das Gold innert 8 Wochen auch um 18% fallen kann. Damit wäre das ein erhebliches Verlustgeschäft.
Die TGI vermittelt leider IMMER den Eindruck ständig steigender Goldpreise, was eben nicht der Fall ist.