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Stellungnahme der TGI AG zur Verfügung der FMA Liechtenstein vom 26. Mai 2026: Drei von vier Produkten betroffen

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Hier nun die gesamte Stellungnahme, danke an 11 User die uns das Übermittelt haben:

Die TGI AG nimmt zur Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 26. Mai 2026 Stellung. Die FMA wirft dem Unternehmen vor, mit drei der vier angebotenen Produkte ein bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft nach dem liechtensteinischen Bankengesetz zu betreiben, und hat die Einstellung von Vertrieb und öffentlichem Angebot der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ angeordnet sowie eine Frist von vier Monaten für die Abwicklung der hierauf entgegengenommenen Gelder gesetzt. Einem Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die TGI AG weist diesen Vorwurf mit Nachdruck zurück. Das Unternehmen verkauft seinen Kunden physisches Feingold – ein Handelsgeschäft, das in Liechtenstein wie im gesamten EWR keiner Bewilligung der Finanzmarktaufsicht bedarf. Die TGI AG wird die Verfügung innerhalb der Beschwerdefrist rechtlich überprüfen lassen und die gebotenen Rechtsmittel ergreifen.

Ganz wesentlich ist die richtige Einordnung des Umfangs der Verfügung. Die Geschäftstätigkeit der TGI AG wurde nicht vollends untersagt. Das Produkt „Feingoldbarren – Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ ist von der Verfügung nicht erfasst und steht den Kundinnen und Kunden unverändert zur Verfügung.

Kein Einlagengeschäft – Kaufverträge über physisches Gold

Die Kunden der TGI AG kaufen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verträge physisches Feingold in einer bestimmten Menge. Die TGI AG verpflichtet sich im Gegenzug zur Lieferung dieses Goldes. Es handelt sich um einen klassischen Kaufvertrag mit synallagmatischer Gegenleistung: Der Kunde erhält Gold, kein zurückzuzahlendes Geld. Damit fehlt das zentrale Wesensmerkmal eines Einlagengeschäfts.

Auch die monatlichen Rabatte sind keine Zinsen oder Renditen, sondern – wie in vielen Branchen üblich – schlichte Preisnachlässe auf einen bereits getätigten Kauf. Sie ändern nichts am Hauptzweck der Vereinbarung. Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat in ihren Leitlinien (EBA/GL/2021/12) ausdrücklich festgehalten, dass Gelder, die als Gegenleistung im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags entgegengenommen werden, keine Einlagen darstellen, sofern der Vertragszweck nicht primär in der Rückzahlung der Gelder liegt. Anzahlungen aus Kaufverträgen werden dort namentlich ausgenommen. Genau dieser Konstellation entsprechen die Verträge der TGI AG.

Wesentlicher Sachverhalt in der Verfügung nicht mehr angeführt

Bemerkenswert ist, dass die FMA in ihrem Schreiben vom 13.05.2026 selbst ausdrücklich feststellt, dass die Kunden nach Ablauf der vertraglichen Frist „Feingold in der erworbenen Menge“ erhalten und dass dieses Feingold von der TGI AG „an die Kundinnen und Kunden geliefert wird“. Damit bestätigt die FMA in ihrem eigenen Schreiben den Charakter des Geschäfts als Goldkauf – und gerade nicht als Einlagengeschäft.

Dadurch stellte die FMA noch wenige Tage vor Erlass der Verfügung selbst fest, dass die Kunden Feingold in der erworbenen Menge erhalten und dieses durch die TGI an die Kundinnen und Kunden geliefert wird. Diese Feststellung spricht klar für den Charakter des Geschäfts als Goldkauf und gerade nicht als Einlagengeschäft. Umso bemerkenswerter ist, dass die FMA diesen entscheidenden Sachverhaltsteil in der nunmehrigen Verfügung nicht mehr angeführt hat, obwohl sich die Sach- und Rechtslage seit dem 13.05.2026 nicht verändert hat.

Die zentralen Bedenken der FMA betreffen kundenseitige Rechte

Die zentralen Bedenken der FMA beziehen sich auf die Kündigungsmöglichkeiten und das Rückverkaufsrecht der Kunden. Die FMA kritisiert also im Kern, dass den Kunden eingeräumte Rechte die Gesetzwidrigkeit begründen würden. Aus Kundensicht ist dies naturgemäss schwer nachzuvollziehen: Den Kunden werden hier Rechte eingeräumt, die sie zu ihrem Vorteil nutzen können, und genau diese Rechte sind es, auf die die FMA ihre aufsichtsrechtliche Beurteilung stützt. Die aufsichtsrechtliche Begründung für das angenommene Einlagengeschäft bezieht sich damit im Kern auf Rechte, die den Kunden vertraglich eingeräumt werden.

Was die angeordnete Rückabwicklung für Kundinnen und Kunden bedeutet

Die Verfügung der FMA betrifft zehntausende Kundenbeziehungen mit zufriedenen Kundinnen und Kunden, die ihr Gold bewusst gekauft haben und an einer Rückabwicklung keinerlei Interesse haben. Da der Goldpreis allein seit Juli 2024 zeitweise um mehr als 100 % gestiegen ist, würde eine zwangsweise Rückabwicklung für viele Kundinnen und Kunden zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Sie müssten bereits erhaltene Rabatte zurückzahlen, ohne von der zwischenzeitlichen Goldpreisentwicklung profitieren zu können.

Die FMA hält in ihrer Verfügung allerdings selbst fest: „Wie die TGI dieser Aufforderung nachkommt, obliegt der TGI. Dabei kann sie die von ihren Kunden im Rahmen der betroffenen Vertragsmodelle entgegengenommenen Gelder («Kaufpreise») zurückzahlen oder anderweitige Vereinbarungen mit ihren Kunden treffen.“ Damit ist klargestellt, dass im Rahmen der Umsetzung auch individuelle und sachgerechte Lösungen mit den betroffenen Kundinnen und Kunden möglich sind.

Für die TGI AG steht der Kundenschutz an oberster Stelle. Die TGI AG wird ihren Kundinnen und Kunden mit offenen Verträgen daher zeitnah konkrete Optionen unterbreiten, um finanzielle Nachteile nach Möglichkeit zu vermeiden und eine geordnete und kundenorientierte Umsetzung sicherzustellen. Selbstverständlich wird die TGI AG dennoch allen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zur Rückabwicklung für die betroffenen Produkte bieten.

Neue Produkte in Planung

Die TGI AG arbeitet bereits seit geraumer Zeit intensiv an einer neuen Produktpalette. Die regulatorischen Anforderungen sowie die in den vergangenen Wochen gewonnenen Erkenntnisse aus dem Austausch mit den zuständigen Behörden werden dabei besonders sorgfältig und umfassend berücksichtigt. Ziel ist es, den Kundinnen und Kunden auch künftig attraktive und zugleich rechtssicher ausgestaltete Möglichkeiten für den Erwerb von physischem Feingold anzubieten.

Rechtsweg und Kooperation

Die TGI AG wird die Verfügung innerhalb der Beschwerdefrist rechtlich überprüfen lassen und die gebotenen Rechtsmittel ergreifen. Die regulatorischen Bedenken der FMA beziehen sich im Kern auf einzelne Nebenrechte in den betroffenen Vertragsmodellen und lassen sich aus Sicht des Unternehmens im Rahmen des laufenden Dialogs konstruktiv adressieren. Die TGI AG bleibt ihrem Kurs treu, sich rechtskonform zu verhalten und sämtliche legalen Mittel und Wege auszuschöpfen, um ihren Kundinnen und Kunden die zugesagten Leistungen vollumfänglich zu erbringen.

Botschaft an die Kundinnen und Kunden

Die TGI AG bedankt sich bei ihren Kundinnen und Kunden für das ihr entgegengebrachte Vertrauen. Sie wird über jeden weiteren Verfahrensschritt transparent informieren und steht für Fragen über die gewohnten Kanäle zur Verfügung. Wer bereits Gold erhalten hat, ist von der Verfügung nach den Feststellungen der FMA selbst nicht betroffen. Kundinnen und Kunden mit noch laufenden Verträgen werden zeitnah aktiv kontaktiert und über die ihnen zur Verfügung stehenden Optionen informiert.

Rechtliche Schritte gegen unwahre und kreditschädigende Behauptungen

Die TGI AG behält sich vor, gegen kreditschädigende Berichterstattung sowie die Verbreitung unwahrer oder irreführender Tatsachenbehauptungen mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen – einschliesslich medienrechtlicher und zivilrechtlicher Massnahmen gegenüber Publikationen, Plattformen und Einzelpersonen.

Weitere Stellungnahmen werden zu gegebener Zeit erfolgen.

2 Kommentare

  • „Customer Basic 2 %“ wurde verboten, aber „Feingoldbarren – Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ bleibt erlaubt?

    Meine Vermutung ist, dass das letztgenannte Produkt erst erfunden wurde, als die Prüfung bereits am Laufen war und deswegen jetzt nicht genannt wurde.

    Warum sollte die FMA sonst sagen, mit 2% Rabatt verboten, aber wenn’s 2,1 oder mehr gibt, ist’s erlaubt?

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